Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 21. September 2021 beschäftigte sich das BGer schwergewichtig mit der Gewässerraumfestlegung am rechten Ufer der Muota in der Schwyzer Gemeinde Ingenbohl und der Erneuerung des Campingplatzes Hopfräben. Die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums am rechten Ufer der Muota ist Gegenstand einer Nutzungsplanrevision der Gemeinde Ingenbohl. Vorgesehen ist am rechten Ufer ein Gewässerraum von 15 m und im Bereich des Campingplatzes bis zu 20 m. Die bestehenden Bauten auf dem Campingplatz sollen abgebrochen werden und durch ein neues Betriebsgebäude mit Bistro, öffentlichem WC und einer Betriebswohnung sowie einem Nebengebäude mit Geräte- und Waschraum sowie einer Garage für die Betriebsleitung ersetzt werden. Gegen die Nutzungsplanrevision und die Baubewilligung führten die Pro Natura, der WWF Schweiz und der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz zunächst Einsprache. Anschliessend gelangten sie bis vor BGer, welches die beiden Verfahren vereinigt und die Beschwerden gutheisst.
Was die Gewässerraumfestlegung betrifft, erörtert das BGer in einem ersten Schritt, ob Art. 41a Abs. 1 oder Abs. 2 GschV (Gewässerschutzverordnung; SR 814.201) einschlägig ist. Während Art. 41a Abs. 1 GschV die Breite des Gewässerraums in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten festlegt, definiert Art. 41a Abs. 2 GschV die Breite des Gewässerraums für die übrigen Gebiete. Das BGer eruiert gewässerbezogene Schutzziele im Objektblatt des BLN-Gebiets Nr. 1606 “Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi” und hält deshalb Art. 41a Abs. 1 GschV für anwendbar, was für Fliessgewässer mit einer Gerinnsohle von mehr als 5.00 m natürlicher Breite gleichbedeutend ist mit einer Gewässerraumbreite von 30.00 m plus der Breite der Gerinnsohle. Was die Überlegungen der Vorinstanzen zur Gewässerraumbreite betrifft, hält das BGer folgendes fest:
Vorliegend gingen die Vorinstanzen von einer bestehenden Gerinnsohlenbreite von 30 m und einer natürlichen Gerinnsohlenbreite von 45 m aus, unter Zugrundelegung eines Korrekturfaktors 1,5. Diesfalls müsste der Gewässerraum (d.h. der Korridor) gemäss Art. 41a Abs. 1 GschV eine Breite von insgesamt mindestens 75 m (45 + 30) aufweisen. Da der Gewässerraum linksseitig der Muota bereits rechtskräftig 15 m ab Uferlinie festgelegt wurde, würde dies — bei einer Breite des bestehenden Gerinnes von 30 m — einen Gewässerraum von 30 m rechtsseitig der bestehenden Uferlinie ergeben (15 + 30 + 30). Der am rechten Muota-Ufer festgelegte Gewässerraum von 15 m ab Uferlinie ist somit unzureichend. (Erw. 5.4.)
Bereits aus diesem Grund heisst das BGer die Beschwerde gut, prüft aus prozessökonomischen Gründen aber auch, ob die Gerinnsohlenbreite der Muota bis an die Grenze des Flachmoors reichen müsse.
Das BGer verweist auf Art. 38a Abs. 1 GschG (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20; “Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben.”) und auf Art. 7 Abs. 1 VBLN (Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler; SR 451.11; “Die zuständigen Behörden prüfen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen vermindert oder behoben werden können.”) und hält fest, dass die Begradigung der Muota, die heute übergangslos und ohne Gewässeraufweitung in den Vierwaldstättersee fliesse, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts darstelle, sowohl aus landschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht. Die Gewässerraumfestlegung, die Revitalisierungsplanung und das hängige Verfahren für die Erneuerung des Campingplatzes gäben Anlass zur Prüfung, wie diese Beeinträchtigung des BLN-Objektes rückgängig gemacht werden könne.
Schliesslich äussert sich das BGer zur Frage, ob die Erneuerung des Campingplatzes den übergangsrechtlichen Gewässerraum verletzt (Freihaltung eines Streifens von 20 m Breite beidseits der bestehenden Gewässerrinne bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnsohle von mehr als 12 m Breite). Die für die Entwässerung der neuen Betriebsbauten vorgesehene und mittels Ausnahmebewilligung bewilligte Meteorleitung führe — so das BGer — ab dem Nebengebäude zur Muota und komme damit in den übergangsrechtlichen Gewässerraum zu liegen.
Nach Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GschG und Art. 38a Abs. 1 Satz 2 GschG sind der Kanton, und damit auch seine Gemeinwesen (Bezirk, Gemeinden), verpflichtet, die Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Wäre die Gewässerraumfestlegung fristgerecht (bis Ende 2018) erfolgt, hätte der Teilzonenplan Hopfräben und das Bauvorhaben des Bezirks entsprechend angepasst werden müssen. Er wäre stossend, wenn der Bezirk mit der Einreichung eines Baugesuchs während des hängigen Nutzungsplanverfahrens die bundesrechtskonforme Gewässerraumfestlegung unterlaufen und die Revitalisierung des Muota-Deltas vereiteln könnte.
Da die Ausnahmebewilligung für die Meteorwasserleitung nicht erteilt werden kann, lassen sich auch das Betriebs- und Nebengebäude nicht bewilligten, was ebenfalls zur Gutheissung der Beschwerde führt.