1C_15/2019: Kompensationspflicht für ackerfähige Flächen im Gewässerraum (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 13. Dezem­ber 2019 befasste sich das BGer mit dem vom Kan­ton Basel-Land­schaft beschlosse­nen Nutzungs­plan Gewässer­raum zur Auss­chei­dung des Gewässer­raums für ausser­halb der Bau­zone liegende Gewäss­er. Auf­grund divers­er Ein­sprachen wurde der kan­tonale Nutzungs­plan in ver­schieden­er Hin­sicht angepasst. Unter anderem wurde die Gewässer­raum­bre­ite der Vorderen Frenke von 27 m auf 24.5 m reduziert und auf die Auss­chei­dung eines Gewässer­raums des Imlis­berg­bäch­lis verzichtet, wo dieses einen dif­fusen Ver­lauf aufweist. Die unerledigten Ein­sprachen wur­den vom Regierungsrat abgewiesen. Dage­gen gelangten der Land­wirt A. sowie der Bauern­ver­band bei­der Basel bis vor BGer, welch­es die Beschw­er­den abweist bzw. nicht darauf eintritt.

Auf die Beschw­erde des Bauern­ver­bands bei­der Basel tritt das BGer deshalb nicht ein, da nicht dar­ge­tan sei, dass eine Vielzahl von Mit­gliedern von den stre­it­i­gen Gewässer­räu­men betrof­fen sei. Die Gewässer­rau­mauss­chei­dung — so das BGer — betr­e­ffe unmit­tel­bar nur diejeni­gen Land­wirte, die Flächen ent­lang der betrof­fe­nen Gewäss­er bear­beit­en würden.

Im Zen­trum des Urteils ste­ht die Rüge des Land­wirts A., dass Art. 36a Abs. 3 GschG (Gewässer­schutzge­setz; SR 814.20) ver­let­zt sei, weil im kan­tonalen Nutzungs­plan keine Kom­pen­sa­tions­flächen für die im Gewässer­raum befind­lichen Frucht­fol­ge­flächen aus­gewiesen wor­den seien. Art. 41c bis GschV (Gewässer­schutzverord­nung; SR 814.201), der eine Kom­pen­sa­tion­spflicht nur für irre­versible effek­tive Ein­bussen vorschreibe, sei geset­zeswidrig. Art. 36a Abs. 3 GschG lautet folgendermassen:

Die Kan­tone sor­gen dafür, dass der Gewässer­raum bei der Richt- und Nutzungs­pla­nung berück­sichtigt sowie exten­siv gestal­tet und bewirtschaftet wird. Der Gewässer­raum gilt nicht als Frucht­fol­ge­fläche. Für einen Ver­lust an Frucht­fol­ge­flächen ist nach den Vor­gaben der Sach­pla­nung des Bun­des nach Artikel 13 des Raum­pla­nungs­ge­set­zes vom 22. Juni 1979 Ersatz zu leisten.

Der Land­wirt A. hält dafür, dass der Wort­laut von Art. 36a Abs. 3 GschG klar sei. Der Geset­zge­ber habe eine Kom­pen­sa­tion für alle im Gewässer­raum liegen­den Frucht­fol­ge­flächen und nicht lediglich für den Ver­brauch solch­er Flächen durch Revi­tal­isierun­gen und Hochwasser­schutz­mass­nah­men im Sinne von Art. 41c bis Abs. 2 GschV gewollt. Nach ein­er einge­hen­den Auseinan­der­set­zung mit der Entste­hungs­geschichte von Art. 36a GschG und dem Sach­plan Frucht­fol­ge­fläche kommt das BGer zum Schluss, dass die vom Bun­desrat gewählte Lösung in Art. 41c bis Abs. 2 GschV eine zuläs­sige Konkretisierung von Art. 36a GschG sei. Dies mit fol­gen­der Begründung:

Diese Regelung entspricht Sinn und Zweck des Sach­plans Fruch­fol­ge­flächen und den bish­eri­gen Grund­sätzen der Vol­lzugshil­fe, wonach es für die Anrechen­barkeit von Frucht­fol­ge­flächen nicht auf die aktuelle Nutzung, son­dern auf die Erhal­tung des Anbaupoten­zials ankommt. Wie das BAFU zutr­e­f­fend dar­legt, bleiben die Gewässer­räume, soweit sie nicht für die Gewässer­rinne oder bauliche Mass­nah­men des Hochwass­er- oder Ero­sion­ss­chutzes beansprucht wer­den, der Land­wirtschaft grund­sät­zlich erhal­ten; die Boden­qual­ität wird durch die in Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GschG ver­langte exten­sive Bewirtschaf­tung eher gefördert und jeden­falls nicht beein­trächtigt. In Notzeit­en kann die Bewirtschaf­tung (auf­grund eines entsprechen­den Beschlusses des Bun­desrats) bin­nen kurz­er Frist wieder inten­siviert wer­den. Der Umstand, dass die Gewässer­räume nur als “let­zte Reserve” in Notzeit­en inten­siv bewirtschaftet wer­den dür­fen, wird insofern berück­sichtigt, als Frucht­fol­ge­flächen im Gewässer­raum im Kontin­gent geson­dert aus­gewiesen wer­den und insofern einen beson­deren Sta­tus erhal­ten. Damit wird der Vor­gabe von Art. 36a Abs. 3 Satz 2 GschG Rech­nung getra­gen. (E. 9.3.3.)