Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 13. Dezember 2019 befasste sich das BGer mit dem vom Kanton Basel-Landschaft beschlossenen Nutzungsplan Gewässerraum zur Ausscheidung des Gewässerraums für ausserhalb der Bauzone liegende Gewässer. Aufgrund diverser Einsprachen wurde der kantonale Nutzungsplan in verschiedener Hinsicht angepasst. Unter anderem wurde die Gewässerraumbreite der Vorderen Frenke von 27 m auf 24.5 m reduziert und auf die Ausscheidung eines Gewässerraums des Imlisbergbächlis verzichtet, wo dieses einen diffusen Verlauf aufweist. Die unerledigten Einsprachen wurden vom Regierungsrat abgewiesen. Dagegen gelangten der Landwirt A. sowie der Bauernverband beider Basel bis vor BGer, welches die Beschwerden abweist bzw. nicht darauf eintritt.
Auf die Beschwerde des Bauernverbands beider Basel tritt das BGer deshalb nicht ein, da nicht dargetan sei, dass eine Vielzahl von Mitgliedern von den streitigen Gewässerräumen betroffen sei. Die Gewässerraumausscheidung — so das BGer — betreffe unmittelbar nur diejenigen Landwirte, die Flächen entlang der betroffenen Gewässer bearbeiten würden.
Im Zentrum des Urteils steht die Rüge des Landwirts A., dass Art. 36a Abs. 3 GschG (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20) verletzt sei, weil im kantonalen Nutzungsplan keine Kompensationsflächen für die im Gewässerraum befindlichen Fruchtfolgeflächen ausgewiesen worden seien. Art. 41c bis GschV (Gewässerschutzverordnung; SR 814.201), der eine Kompensationspflicht nur für irreversible effektive Einbussen vorschreibe, sei gesetzeswidrig. Art. 36a Abs. 3 GschG lautet folgendermassen:
Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 Ersatz zu leisten.
Der Landwirt A. hält dafür, dass der Wortlaut von Art. 36a Abs. 3 GschG klar sei. Der Gesetzgeber habe eine Kompensation für alle im Gewässerraum liegenden Fruchtfolgeflächen und nicht lediglich für den Verbrauch solcher Flächen durch Revitalisierungen und Hochwasserschutzmassnahmen im Sinne von Art. 41c bis Abs. 2 GschV gewollt. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte von Art. 36a GschG und dem Sachplan Fruchtfolgefläche kommt das BGer zum Schluss, dass die vom Bundesrat gewählte Lösung in Art. 41c bis Abs. 2 GschV eine zulässige Konkretisierung von Art. 36a GschG sei. Dies mit folgender Begründung:
Diese Regelung entspricht Sinn und Zweck des Sachplans Fruchfolgeflächen und den bisherigen Grundsätzen der Vollzugshilfe, wonach es für die Anrechenbarkeit von Fruchtfolgeflächen nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern auf die Erhaltung des Anbaupotenzials ankommt. Wie das BAFU zutreffend darlegt, bleiben die Gewässerräume, soweit sie nicht für die Gewässerrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasser- oder Erosionsschutzes beansprucht werden, der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten; die Bodenqualität wird durch die in Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GschG verlangte extensive Bewirtschaftung eher gefördert und jedenfalls nicht beeinträchtigt. In Notzeiten kann die Bewirtschaftung (aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Bundesrats) binnen kurzer Frist wieder intensiviert werden. Der Umstand, dass die Gewässerräume nur als “letzte Reserve” in Notzeiten intensiv bewirtschaftet werden dürfen, wird insofern berücksichtigt, als Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum im Kontingent gesondert ausgewiesen werden und insofern einen besonderen Status erhalten. Damit wird der Vorgabe von Art. 36a Abs. 3 Satz 2 GschG Rechnung getragen. (E. 9.3.3.)