Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 12. November 2021 äusserte sich das BGer zum kantonalen Gestaltungsplan “Innovationspark Zürich”. Der Kantonsrat Zürich beschloss im Jahr 2015 eine Teilrevision des kantonalen Richtplans und verankerte in dessen Karte und Text den Nationalen Innovationspark, Hubstandort Zürich. Dafür ist im Kopfbereich des Flughafenareals Dübendorf im Endausbau eine Fläche von rund 70 ha vorgesehen, davon in einer ersten Etappe bis 2030 ein Perimeter von maximal 37 ha, wobei die Realisierung des Innovationsparks auf dem vorgenannten kantonalen Gestaltungsplan beruhen soll. Der kantonale Gestaltungsplan “Innovationspark Zürich” wurde von der Baudirektion Kanton Zürich im Jahr 2017 erlassen. Dagegen gelangten zwei Privatpersonen zunächst ohne Erfolg an das Baurekursgericht und dann an das Verwaltungsgericht, welches eine der Beschwerden guthiess. In der Folge erhoben der Kanton Zürich, die Stiftung C. (Zweck: Aufbau und Betrieb des Innovationsparks Zürich), die Arealentwicklerin D. AG (Zweck: Projektentwicklung, Planung, Realisierung, Finanzierung und Vermarktung des Innovationsparks Zürich) und die Arealentwicklungsgesellschaft E. AG (Zweck: Entwicklung, Bau und Betrieb des Innovationsparks Zürich) Beschwerde beim BGer, welches das Rechtsmittel gutheisst.
Die Beschwerdeführer rügen insbesondere, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich § 84 Abs. 2 PBG (Planungs- und Baugesetz; Ordnungsnummer 700.1) willkürlich ausgelegt und angewendet habe. Das Verwaltungsgericht hielt insbesondere fest, dass der Kanton Zürich hauptsächlich für die Festsetzung von Landwirtschafts- und Freihaltezonen zuständig sei und es ihm nicht zustehe, mit Gestaltungsplänen grössere Flächen als Bauzonen für relativ unbestimmte künftige Bauprojekte noch unbestimmter Bauherrschaften festzusetzen. Abs. 2 von § 84 PBG beschränke die kantonalen Gestaltungspläne auf “Bauten und Anlagen”, wobei es in der bisherigen Praxis immer um konkrete Bauten und Anlagen gegangen sei.
Anderer Ansicht ist das BGer, welches folgendes festhält:
Dem Kanton muss es […] offenstehen, im Rahmen seiner Koordinationsaufgabe situationsadäquat eine Sondernutzungsplanung vorzusehen, die ein komplexes Projekt nicht schon fast wie eine Bewilligung, sondern noch mit einem gewissen Abstraktionsgrad regelt und dadurch eine optimale Nutzung des erfassten Gebiets nach den sich nachfolgend im Detail zu bestimmenden oder sich ergebenden Bedürfnissen ermöglicht. § 84 Abs. 2 PBG so auszulegen, dass die Anwendung eines kantonalen Gestaltungsplans nur bei ausreichend detaillierten Bauvorhaben zulässig ist, kann sich daher angesichts des Umstands, dass eine solche Auslegung vom Gesetzeswortlaut und der Systematik her nicht zwingend erscheint, als nicht situationsadäquat und damit als unsachlich bzw. willkürlich erweisen. (Erw. 8.4.)
Das BGer resümiert, dass die erforderliche Koordination der insbesondere bau- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen in zwei kommunalen Sondernutzungsregelungen (Dübendorf und Wangen-Brüttisellen) höchst komplex und nur schwierig umzusetzen wäre. Die vom Bundesrecht vorgeschriebene Harmonisierung der verschiedenen Verfahren erscheine ohne kantonalen Gestaltungsplan erheblich erschwert, weshalb sich der angefochtene Entscheid als nicht der Situation angepasst und damit als willkürlich erweise.