1C_487/2020, 1C_489/2020: Kantonaler Gestaltungsplan “Innovationspark Zürich” / Anwendung eines kantonalen Gestaltungsplans setzt kein detailliertes Bauvorhaben voraus (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 12. Novem­ber 2021 äusserte sich das BGer zum kan­tonalen Gestal­tungs­plan “Inno­va­tion­spark Zürich”. Der Kan­ton­srat Zürich beschloss im Jahr 2015 eine Teil­re­vi­sion des kan­tonalen Richt­plans und ver­ankerte in dessen Karte und Text den Nationalen Inno­va­tion­spark, Hub­stan­dort Zürich. Dafür ist im Kopf­bere­ich des Flughafenare­als Düben­dorf im Endaus­bau eine Fläche von rund 70 ha vorge­se­hen, davon in ein­er ersten Etappe bis 2030 ein Perime­ter von max­i­mal 37 ha, wobei die Real­isierung des Inno­va­tion­sparks auf dem vor­ge­nan­nten kan­tonalen Gestal­tungs­plan beruhen soll. Der kan­tonale Gestal­tungs­plan “Inno­va­tion­spark Zürich” wurde von der Baudi­rek­tion Kan­ton Zürich im Jahr 2017 erlassen. Dage­gen gelangten zwei Pri­vat­per­so­n­en zunächst ohne Erfolg an das Bau­rekurs­gericht und dann an das Ver­wal­tungs­gericht, welch­es eine der Beschw­er­den guthiess. In der Folge erhoben der Kan­ton Zürich, die Stiftung C. (Zweck: Auf­bau und Betrieb des Inno­va­tion­sparks Zürich), die Arealen­twick­lerin D. AG (Zweck: Pro­jek­ten­twick­lung, Pla­nung, Real­isierung, Finanzierung und Ver­mark­tung des Inno­va­tion­sparks Zürich) und die Arealen­twick­lungs­ge­sellschaft E. AG (Zweck: Entwick­lung, Bau und Betrieb des Inno­va­tion­sparks Zürich) Beschw­erde beim BGer, welch­es das Rechtsmit­tel gutheisst.

Die Beschw­erde­führer rügen ins­beson­dere, dass das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich § 84 Abs. 2 PBG (Pla­nungs- und Bauge­setz; Ord­nungsnum­mer 700.1) willkür­lich aus­gelegt und angewen­det habe. Das Ver­wal­tungs­gericht hielt ins­beson­dere fest, dass der Kan­ton Zürich haupt­säch­lich für die Fest­set­zung von Land­wirtschafts- und Frei­hal­te­zo­nen zuständig sei und es ihm nicht zuste­he, mit Gestal­tungsplä­nen grössere Flächen als Bau­zo­nen für rel­a­tiv unbes­timmte kün­ftige Baupro­jek­te noch unbes­timmter Bauherrschaften festzuset­zen. Abs. 2 von § 84 PBG beschränke die kan­tonalen Gestal­tungspläne auf “Baut­en und Anla­gen”, wobei es in der bish­eri­gen Prax­is immer um konkrete Baut­en und Anla­gen gegan­gen sei.

Ander­er Ansicht ist das BGer, welch­es fol­gen­des festhält:

Dem Kan­ton muss es […] offen­ste­hen, im Rah­men sein­er Koor­di­na­tion­sauf­gabe sit­u­a­tion­sadäquat eine Son­der­nutzungs­pla­nung vorzuse­hen, die ein kom­plex­es Pro­jekt nicht schon fast wie eine Bewil­li­gung, son­dern noch mit einem gewis­sen Abstrak­tion­s­grad regelt und dadurch eine opti­male Nutzung des erfassten Gebi­ets nach den sich nach­fol­gend im Detail zu bes­tim­menden oder sich ergeben­den Bedürfnis­sen ermöglicht. § 84 Abs. 2 PBG so auszule­gen, dass die Anwen­dung eines kan­tonalen Gestal­tungs­plans nur bei aus­re­ichend detail­lierten Bau­vorhaben zuläs­sig ist, kann sich daher angesichts des Umstands, dass eine solche Ausle­gung vom Geset­zeswort­laut und der Sys­tem­atik her nicht zwin­gend erscheint, als nicht sit­u­a­tion­sadäquat und damit als unsach­lich bzw. willkür­lich erweisen. (Erw. 8.4.)

Das BGer resümiert, dass die erforder­liche Koor­di­na­tion der ins­beson­dere bau- und umweltschutzrechtlichen Anforderun­gen in zwei kom­mu­nalen Son­der­nutzungsregelun­gen (Düben­dorf und Wan­gen-Brüt­tisellen) höchst kom­plex und nur schwierig umzuset­zen wäre. Die vom Bun­desrecht vorgeschriebene Har­mon­isierung der ver­schiede­nen Ver­fahren erscheine ohne kan­tonalen Gestal­tungs­plan erhe­blich erschw­ert, weshalb sich der ange­focht­ene Entscheid als nicht der Sit­u­a­tion angepasst und damit als willkür­lich erweise.