1C_37/2022: Elektrische Widerstandsheizungen im Kanton Zürich / Verbot per 2030 rechtmässig (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 23. März 2023 über­prüfte das BGer zwei Bes­tim­mungen des rev­i­dierten Energiege­set­zes des Kan­tons Zürich (EnerG; LS 730.1). Die Änderun­gen des kan­tonalen Energiege­set­zes nahm das Stim­mvolk des Kan­tons Zürich an der Ref­er­en­dumsab­stim­mung vom 28. Novem­ber 2021 an. Die Geset­zes­nov­el­le enthält unter anderem die fol­gen­den zwei Bestimmungen:

§ 10b Orts­feste elek­trische Widerstandsheizungen

Abs. 1 und 2 unverändert

3 Beste­hende orts­feste elek­trische Wider­stand­sheizun­gen zur Gebäude­be­heizung und beste­hende zen­trale Wasser­erwärmer, die auss­chliesslich direkt beheizt wer­den, sind bis 2030 durch Anla­gen zu erset­zen, die den Anforderun­gen dieses Geset­zes entsprechen.

4 Die Verord­nung regelt die Ausnahmen.

 

§ 18 Strafbestimmung

1 Wer vorsät­zlich den Bes­tim­mungen der §§ 9, 10a, 10b, 10c, 11, 11a, 12, 13a Abs. 1 und 14a dieses Geset­zes, den dazuge­höri­gen Aus­führungs­bes­tim­mungen und sich darauf stützen­den Ver­fü­gun­gen und Entschei­den zuwider­han­delt, wird mit Busse bis Fr. 20’000 bestraft.

Abs. 2–5 unverändert.

Mit Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en macht­en zwei Pri­vat­per­so­n­en, welche im Kan­ton Zürich in ein­er Liegen­schaft mit elek­trisch­er Wider­stand­sheizung wohnen, gel­tend, dass die bei­den Bes­tim­mungen mit der Eigen­tums­garantie (Art. 26 BV) nicht zu vere­in­baren seien.

Das BGer bejaht zwar einen Ein­griff in das Eigen­tum der Beschw­erde­führer, ist aber der Ansicht, dass die Voraus­set­zun­gen für einen gerecht­fer­tigten Grun­drecht­se­in­griff gestützt auf Art. 36 BV gegeben seien. Zunächst hält das BGer fest, dass sich die Frage der Schwere des Ein­griffs nicht stelle, da sich die geset­zliche Grund­lage für den Grun­drecht­se­in­griff in einem formellen Gesetz befinde. Sodann ver­fol­gten das Ver­bot von Elek­tro­heizun­gen und die damit ver­bun­dene Straf­dro­hung bei Wider­hand­lung Anliegen des Umweltschutzes und der genü­gen­den Energiev­er­sorgung und ver­fügten insofern über ein aus­re­ichen­des öffentlich­es Inter­esse. Und schliesslich sei das Ver­bot auch ver­hält­nis­mäs­sig. Bere­its im Jahr 2013 sei im Kan­ton Zürich die Instal­la­tion neuer orts­fester elek­trisch­er Wider­stand­sheizun­gen ver­boten worden.

Angesichts der bish­eri­gen Entwick­lung bildet das Anset­zen ein­er Frist zur Sanierung noch beste­hen­der elek­trisch­er Wider­stand­sheizun­gen den näch­sten logis­chen Schritt. Dazu ist zu berück­sichti­gen, dass solche Heizan­la­gen nach der vom Hau­seigen­tümerver­band (HEV) und dem Mieterin­nen- und Mieter­ver­band (MV) gemein­sam erstell­ten par­itätis­chen Lebens­dauerta­belle in der Regel über eine Lebens­dauer von 40 Jahren ver­fügten. Auch wenn eine solche im Einzelfall länger dauern kann, so erscheint gestützt darauf eine Sanierungs­frist bis 2023 nicht zum vorn­here­in als unangemessen. (Erw. 5.3.)

Das BGer weist die Beschw­erde ab und aufer­legt die Gericht­skosten den Beschwerdeführern.