Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 23. März 2023 überprüfte das BGer zwei Bestimmungen des revidierten Energiegesetzes des Kantons Zürich (EnerG; LS 730.1). Die Änderungen des kantonalen Energiegesetzes nahm das Stimmvolk des Kantons Zürich an der Referendumsabstimmung vom 28. November 2021 an. Die Gesetzesnovelle enthält unter anderem die folgenden zwei Bestimmungen:
§ 10b Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Abs. 1 und 2 unverändert
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
§ 18 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10a, 10b, 10c, 11, 11a, 12, 13a Abs. 1 und 14a dieses Gesetzes, den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20’000 bestraft.
Abs. 2–5 unverändert.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machten zwei Privatpersonen, welche im Kanton Zürich in einer Liegenschaft mit elektrischer Widerstandsheizung wohnen, geltend, dass die beiden Bestimmungen mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht zu vereinbaren seien.
Das BGer bejaht zwar einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer, ist aber der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff gestützt auf Art. 36 BV gegeben seien. Zunächst hält das BGer fest, dass sich die Frage der Schwere des Eingriffs nicht stelle, da sich die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff in einem formellen Gesetz befinde. Sodann verfolgten das Verbot von Elektroheizungen und die damit verbundene Strafdrohung bei Widerhandlung Anliegen des Umweltschutzes und der genügenden Energieversorgung und verfügten insofern über ein ausreichendes öffentliches Interesse. Und schliesslich sei das Verbot auch verhältnismässig. Bereits im Jahr 2013 sei im Kanton Zürich die Installation neuer ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen verboten worden.
Angesichts der bisherigen Entwicklung bildet das Ansetzen einer Frist zur Sanierung noch bestehender elektrischer Widerstandsheizungen den nächsten logischen Schritt. Dazu ist zu berücksichtigen, dass solche Heizanlagen nach der vom Hauseigentümerverband (HEV) und dem Mieterinnen- und Mieterverband (MV) gemeinsam erstellten paritätischen Lebensdauertabelle in der Regel über eine Lebensdauer von 40 Jahren verfügten. Auch wenn eine solche im Einzelfall länger dauern kann, so erscheint gestützt darauf eine Sanierungsfrist bis 2023 nicht zum vornherein als unangemessen. (Erw. 5.3.)
Das BGer weist die Beschwerde ab und auferlegt die Gerichtskosten den Beschwerdeführern.