1C_787/2021, 1C_9/2022: Einkaufszentrum Seedamm-Center / Anpassung Autobahnanschluss Pfäffikon und neue Hochbrücke bundesrechtswidrig (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid vom 25. April 2023 beschäftigte sich das BGer mit der geplanten Anpas­sung des Auto­bah­nan­schlusses Pfäf­fikon und dem geplanten Bau ein­er Hochbrücke als Zufahrt zum Seedamm-Cen­ter in der Schwyz­er Gemeinde Freien­bach. Pri­vate Anwohner­in­nen und Anwohn­er sowie ein Unternehmen ver­trat­en die Ansicht, dass diese Bau­vorhaben in einem Plan­genehmi­gungsver­fahren bewil­ligt wer­den müssten. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Schwyz war ander­er Ansicht, worauf die Beschw­erde­führer an das BGer gelangten, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

Die Vorin­stanzen ver­trat­en die Ansicht, dass es sich bei der Anpas­sung des Auto­bah­nan­schlusses und dem Bau der Hochbrücke um eine bauliche Umgestal­tung im Bere­ich von Nation­al­strassen i.S.v. 44 Abs. 1 NSG (Bun­des­ge­setz über die Nation­al­strassen; SR 725.11) han­dle, welche im kom­mu­nalen resp. kan­tonalen Ver­fahren zu bewil­li­gen sei und lediglich eine Bewil­li­gung des ASTRA (Bun­de­samt für Strassen) benötige.

Das BGer schreibt dazu das Folgende:

Die neue Hochbrücke bed­ingt Anpas­sun­gen am Anschluss Pfäf­fikon: Die Fahrbahn des N03-Zubringers zwis­chen dem Knoten Etzel­park und er Unter­führung unter der N03-Fahrbahn müssen in Höhe und Lage ver­schoben wer­den, d.h. die Fahrbah­nen in diesem Abschnitt sowie die Aus­fahrt­srampe aus Rich­tung Chur und die Zufahrt­srampe in Rich­tung Zürich müssen neu aufge­baut wer­den […]. Dies bed­ingt den Bau ein­er 257 m lan­gen neuen Stütz­mauer im Abschnitt Knoten Etzel­park bis Unter­führung Gwatt zwis­chen den Fahrbah­nen Rich­tung Rap­per­swil und Rich­tung Chur […]. Die Fahrzeu­grück­hal­tesys­teme, die Beleuch­tung, die Sig­nal­i­sa­tion und Markierung sowie die Betriebs- und Sicher­heit­saus­rüs­tun­gen wer­den kom­plett neu erstellt […]. Mit der Anpas­sung des Anschlusses wird auch die beste­hende Fahrbah­nen­twässerung zum grössten Teil neu erstellt. (Erw. 5.1)

Bauliche Verän­derun­gen dieser Art — so das BGer — bedür­fen ein­er Genehmi­gung im Plan­genehmi­gungsver­fahren. Das­selbe gelte für die Hochbrücke, denn sie sei unab­d­ing­bar­er Bestandteil des Ausführungsprojekts.