Anwaltsgeheimnis: neue Regelungen in Bundesgesetzen

Der Bun­desrat will den Umfang des Anwalts­ge­heimniss­es in den Ver­fahrens­ge­set­zen des Bun­des, entsprechend den Vorschriften in den bei­den — seit dem 1. Jan­u­ar 2011 gel­tenden — Prozes­sor­d­nun­gen, aus­drück­lich regeln und har­mon­isieren. Er hat heute eine entsprechende Botschaft verabschiedet.

Gemäss der Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) und der Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) muss die Anwalt­sko­r­re­spon­denz auch dann nicht her­aus­gegeben bzw. darf nicht beschlagnahmt wer­den, wenn sie sich in den Hän­den der Klien­ten oder Drit­ter befind­et. Der Schutz erstreckt sich fern­er auf alle Gegen­stände und Unter­la­gen, die — unab­hängig vom Zeit­punkt ihrer Entste­hung — im Rah­men der beruf­sspez­i­fis­chen Anwalt­stätigkeit erstellt wor­den sind.

Der Geheimniss­chutz soll in der ZPO und der StPO präzisiert sowie auch in anderen Ver­fahrungs­ge­set­zen des Bun­des aus­drück­lich ver­ankert wer­den. Die Vor­lage sieht eine entsprechende Anpas­sung des Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­set­zes (VwVG), des Patent­gerichts­ge­set­zes (PatG), des Kartellge­set­zes (KG), des Bun­deszivil­prozess­es (BZP), des Bun­des­ge­set­zes über das Ver­wal­tungsstrafrecht (VStrR) und des Mil­itärstraf­prozess­es (MStP) vor.

Der Geset­ze­sen­twurf und die Botschaft kön­nen auf der Home­page des Eid­genös­sis­ches Jus­tiz- und Polizei­de­parte­ment (EJPD) abgerufen werden.