Der Bundesrat will den Umfang des Anwaltsgeheimnisses in den Verfahrensgesetzen des Bundes, entsprechend den Vorschriften in den beiden — seit dem 1. Januar 2011 geltenden — Prozessordnungen, ausdrücklich regeln und harmonisieren. Er hat heute eine entsprechende Botschaft verabschiedet.
Gemäss der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO) muss die Anwaltskorrespondenz auch dann nicht herausgegeben bzw. darf nicht beschlagnahmt werden, wenn sie sich in den Händen der Klienten oder Dritter befindet. Der Schutz erstreckt sich ferner auf alle Gegenstände und Unterlagen, die — unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung — im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt worden sind.
Der Geheimnisschutz soll in der ZPO und der StPO präzisiert sowie auch in anderen Verfahrungsgesetzen des Bundes ausdrücklich verankert werden. Die Vorlage sieht eine entsprechende Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), des Patentgerichtsgesetzes (PatG), des Kartellgesetzes (KG), des Bundeszivilprozesses (BZP), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) und des Militärstrafprozesses (MStP) vor.
Der Gesetzesentwurf und die Botschaft können auf der Homepage des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) abgerufen werden.