Im Entscheid 2C_168/2023 vom 5. Juni 2024 behandelte das Bundesgericht die Frage, ob bei Vorliegen des Ausnahmetatbestands der Betriebsstätte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG die Käuferin verpflichtet werden kann, die Bewilligungsbehörde zweijährlich über den Baufortschritt und die Finanzierung zu informieren.
Die A. AG (Käuferin) erwarb zwei Grundstücke im Kanton St. Gallen, wovon eines in der Gewebe-Industrie-Zone und eines in der Grünzone liegt. Die Grundbuchaufsicht beurteilte das Geschäft hinsichtlich der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und verneinte die Bewilligungspflicht (Dispositiv Ziff. 2). Die Grundbuchaufsicht verpflichtete die Käuferin aber u.a. dazu, ihr alle zwei Jahre über den Baufortschritt und die diesbezügliche Finanzierung Bericht zu erstatten (Dispositiv Ziff. 3) sowie Änderungen der Verhältnisse, welche eine Bewilligungspflicht begründen könnten, mitzuteilen (Dispositiv Ziff. 5). Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hiess die von der Käuferin gegen Dispositiv Ziff. 3 erhobene Beschwerde gut und hob die Verpflichtung zur zweijährlichen Berichterstattung auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde vom Bundesamt für Justiz ab. Dieses gelangte an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Berichterstattungspflicht zur Wahrung des Zwecks des BewG notwendig sein könne, wenn sie sich auf rechtserhebliche Tatsachen stütze. Rechtserheblich sei etwa die Finanzierung, wenn sie eine besondere Abhängigkeit von Personen im Ausland begründe (Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG und Art. 1 Abs. 2 lit. b BewV). Sofern aber der Ausnahmetatbestand der Betriebsstätte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG Anwendung finde, zöge auch der Umstand der ausländischen Fremdfinanzierung keine Bewilligungspflicht nach sich (E. 5.2). Dies sei vorliegend grundsätzlich der Fall, da auf dem Baugrundstück die Erweiterung des Betriebsstandorts der Käuferin geplant sei und damit die Betriebsstättenausnahme Anwendung finde (E. 5.2).
Der Umstand, dass ein Grundstück in der Grünzone liege, stehe dem, so das Bundesgericht, nicht entgegen: Das Bundesgericht bestätigte zwar seine frühere Rechtsprechung, nach welcher das BewG eine (wirtschaftliche) Gesamtbetrachtung verlangt (E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 481E. 3.3 i.f.; BGE 107 Ib 12 E. 4). Daraus folge aber nicht, dass «mehrere Grundstücke, die in einem Erwerbsgeschäft zusammengefasst werden, zwingend als Einheit und nach denselben rechtlichen Massstäben zu behandeln [seien]» (E. 5.3.2). Im Falle einer neuen Fremdfinanzierung könne die Bewilligungspflicht für das in der Grünzone gelegene Grundstück neu überprüft werden; in diesem Fall greife die rechtskräftig verfügte Informationspflicht der Käuferin nach Dispositiv Ziff. 5. Es dränge sich deshalb derzeit keine gemeinsame Beurteilung auf.
Im Ergebnis lägen, so das Bundesgericht, keine rechtserheblichen Tatsachen vor, welche eine Berichterstattungspflicht zu begründen vermochten (E. 5.4). Die Beschwerde erwies sich deshalb als unbegründet.