2C_168/2023: Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Im Entscheid 2C_168/2023 vom 5. Juni 2024 behan­delte das Bun­des­gericht die Frage, ob bei Vor­liegen des Aus­nah­metatbe­stands der Betrieb­sstätte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG die Käuferin verpflichtet wer­den kann, die Bewil­li­gungs­be­hörde zwei­jährlich über den Bau­fortschritt und die Finanzierung zu informieren. 

Die A. AG (Käuferin) erwarb zwei Grund­stücke im Kan­ton St. Gallen, wovon eines in der Gewebe-Indus­trie-Zone und eines in der Grün­zone liegt. Die Grund­buchauf­sicht beurteilte das Geschäft hin­sichtlich der Bewil­li­gungspflicht nach dem Bun­des­ge­setz über den Erwerb von Grund­stück­en durch Per­so­n­en im Aus­land (BewG) und verneinte die Bewil­li­gungspflicht (Dis­pos­i­tiv Ziff. 2). Die Grund­buchauf­sicht verpflichtete die Käuferin aber u.a. dazu, ihr alle zwei Jahre über den Bau­fortschritt und die dies­bezügliche Finanzierung Bericht zu erstat­ten (Dis­pos­i­tiv Ziff. 3) sowie Änderun­gen der Ver­hält­nisse, welche eine Bewil­li­gungspflicht begrün­den kön­nten, mitzuteilen (Dis­pos­i­tiv Ziff. 5). Der Regierungsrat des Kan­tons St. Gallen hiess die von der Käuferin gegen Dis­pos­i­tiv Ziff. 3 erhobene Beschw­erde gut und hob die Verpflich­tung zur zwei­jährlichen Berichter­stat­tung auf. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons St. Gallen wies die gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Beschw­erde vom Bun­de­samt für Jus­tiz ab. Dieses gelangte an das Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass eine Berichter­stat­tungspflicht zur Wahrung des Zwecks des BewG notwendig sein könne, wenn sie sich auf recht­ser­he­bliche Tat­sachen stütze. Recht­ser­he­blich sei etwa die Finanzierung, wenn sie eine beson­dere Abhängigkeit von Per­so­n­en im Aus­land begründe (Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG und Art. 1 Abs. 2 lit. b BewV). Sofern aber der Aus­nah­metatbe­stand der Betrieb­sstätte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG Anwen­dung finde, zöge auch der Umstand der aus­ländis­chen Fremd­fi­nanzierung keine Bewil­li­gungspflicht nach sich (E. 5.2). Dies sei vor­liegend grund­sät­zlich der Fall, da auf dem Bau­grund­stück die Erweiterung des Betrieb­s­stan­dorts der Käuferin geplant sei und damit die Betrieb­sstät­te­naus­nahme Anwen­dung finde (E. 5.2).

Der Umstand, dass ein Grund­stück in der Grün­zone liege, ste­he dem, so das Bun­des­gericht, nicht ent­ge­gen: Das Bun­des­gericht bestätigte zwar seine frühere Recht­sprechung, nach welch­er das BewG eine (wirtschaftliche) Gesamt­be­tra­ch­tung ver­langt (E. 5.3.2 mit Hin­weis auf BGE 142 II 481E. 3.3 i.f.; BGE 107 Ib 12 E. 4). Daraus folge aber nicht, dass «mehrere Grund­stücke, die in einem Erwerb­s­geschäft zusam­menge­fasst wer­den, zwin­gend als Ein­heit und nach densel­ben rechtlichen Massstäben zu behan­deln [seien]» (E. 5.3.2). Im Falle ein­er neuen Fremd­fi­nanzierung könne die Bewil­li­gungspflicht für das in der Grün­zone gele­gene Grund­stück neu über­prüft wer­den; in diesem Fall greife die recht­skräftig ver­fügte Infor­ma­tion­spflicht der Käuferin nach Dis­pos­i­tiv Ziff. 5. Es dränge sich deshalb derzeit keine gemein­same Beurteilung auf.

Im Ergeb­nis lägen, so das Bun­des­gericht, keine recht­ser­he­blichen Tat­sachen vor, welche eine Berichter­stat­tungspflicht zu begrün­den ver­mocht­en (E. 5.4). Die Beschw­erde erwies sich deshalb als unbegründet.