Im Entscheid 1C_472/2023 vom 3. September 2024 beurteilte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums. Für die behindertengerechte Gestaltung einer Bushaltestelle beabsichtigte das BVU des Kantons Aarau die Inanspruchnahme der im Eigentum von A. (Beschwerdeführer) stehenden Parzelle. 28 m² Land sollten abgetreten, 27 m² Land sollten vorübergehend beansprucht werden. Hiergegen schlug A. den Rechtsweg ein und gelangte schliesslich ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers für die Anpassung der Haltestelle einen entschädigungspflichtigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) darstelle. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie sei nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei (Art. 36 BV; Urteil 1C_505/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.1). Die Massnahme müsse für das Erreichen des Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (E. 4.)
Vorliegend sei das öffentliche Interesse am Erhalt der Bushaltestelle aufgrund ihrer zentralen Lage in der Dorfmitte zu bejahen (E. 4.1.1) Zudem stelle das Behindertengleichstellungsgesetz eine genügende rechtliche Grundlage für den infragestehenden Eingriff dar (E. 4.1.2). Die Eignung und Erforderlichkeit des Eingriffs begründete das Bundesgericht sodann damit, dass keine geeigneteren Standorte in Frage kämen: Entscheidend sei, dass bei anderen Lösungen die Verkehrssicherheit gefährdet würde, was nicht hingenommen werden könne. Der Eingriff sei zudem zumutbar, zumal ein erhebliches öffentliches Interesse an der behindertengerechten Anpassung der Haltestelle bestünde. Das Interesse des Beschwerdeführers am ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums relativiere sich demgegenüber dadurch, dass der zu enteignende Teil seiner Parzelle aufgrund der Strassenabstandsvorschriften ohnehin nur eingeschränkt nutzbar sei. Dass der Beschwerdeführer sein Grundstück nicht verlassen könne, solange ein Bus an der Haltestelle halte, stehe der Verhältnismässigkeit des Eingriffs nicht entgegen, zumal er bereits jetzt aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse haltende Busse abwarten müsse, bevor er von seinem Grundstück wegfahren könne. Auch eine zusätzliche Lärmbelästigung durch den Busverkehr stehe der Verhältnismässigkeit der Enteignung nicht entgegen (E. 4.2.2).
Entscheid zum Nachlesen: 1C_472/2023