Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 1C_217/2023 vom 21. November 2024 behandelte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben (vorliegend einem Fuss- und Wanderprojekt) in einem schutzwürdigen Lebensraum im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG).
Voraussetzungen eines technischen Eingriffs
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zulässig sei, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden liesse. Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen könne, dürfe nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden sei und einem überwiegenden Bedürfnis entspreche (Art. 14 Abs. 6 NHV). Ob das Interesse an der Realisierung des Projekts im konkreten Fall überwiege, sei anhand einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Interessen zu prüfen. Erweise sich ein Eingriff als zulässig, seien nach Art. 18 Abs. 1ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV bestmögliche Schutz- und Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen (E. 4).
Schutzwürdigkeit des Lebensraums
Das im vorliegenden Fall eingeholte Gutachten eines Planungs- und Beratungsbüros kam aufgrund des reichen Vogelvorkommens im infragestehenden Gebiet (Tobel zwischen Herrliberg und Meilen ZH) zum Ergebnis, dass es sich um ein schutzwürdiges Biotop handle (E. 5.1). Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass das Gutachten schon fünf Jahre als sei und der Brutnachweis für ein bestimmtes Vogelpaar nicht erbracht worden sei, stützte das Bundesgericht nicht. Es hielt fest, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Vorkommen schützenswerter oder seltener Tierarten auf der betreffenden Fläche sicher oder nur sehr wahrscheinlich sei, zumal deren Beobachtung sehr schwierig sein könne (Urteil 1C_315/2015 vom 24. August 2016; in BGE 142 II 509 nicht publizierte E. 5.4). Vorliegend sei aufgrund der Beobachtung eines balzenden Baumfalkenpaares sehr wahrscheinlich, dass dieses in jüngerer Zeit im Projektperimeter gebrütet habe (E. 5.2). Ein schutzwürdiger Lebensraum lag somit vor.
Beeinträchtigung des Lebensraums und überwiegende Interessen
Das Bundesgericht gelangte gemeinsam mit dem BAFU zum Ergebnis, dass das streitige Fuss- und Wanderprojekt diesen schutzwürdigen Lebensraum beeinträchtige (E. 6). Ein überwiegendes Interesse an der Realisierung des Vorhabens bestehe ausserdem nicht: Das infragestehende Tobel sei eines der wenigen, wenn nicht gar das einzige Tobel der Region, das nicht durch einen Fuss- und Wanderweg erschlossen sei. Es stelle ein wertvolles Rückzugsgebiet für Vögel und Wildtiere in einem von Menschen intensiv genutzten Gebiet dar. Dagegen erscheine das Interesse, noch ein weiteres Tobel für Erholungssuchende zugänglich zu machen, von untergeordneter Bedeutung. Das Bauvorhaben sei daher bundesrechtswidrig und nicht bewilligungsfähig (E. 7.3).
Damit erübrigte sich auch die Prüfung von Schutz‑, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG (E. 7.4).
Verletzung der Gemeindeautonomie
Schliesslich werde durch diesen Entscheid die Gemeindeautonomie nicht verletzt: Diese werde durch die bundesrechtlichen Vorgaben (etwa das NHG) begrenzt. Die Planungsautonomie der Gemeinden bestehe nur innerhalb der Grenzen des übergeordneten Rechts (E. 8.1).