Im Entscheid 1C_414/2014 vom 2. März 2015 befasste sich das BGer mit in der VASA (Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, SR 814.681) normierten Abgaben. Auf einer Kehrichtdeponie in der Gemeinde Wohlen wurden im Zeitraum von 1955 bis 1975 insgesamt ungefähr 120’000 m3 Aushub, Bauschutt, Siedlungs- und Gewerbeabfälle sowie Gaswerkschlacke abgelagert. Die Deponie ist Teil eines grösseren Areals im Eigentum der A. AG und als überwachungsbedürftiger Standort im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Im Zusammenhang mit der projektierten Errichtung einer Kühlhalle auf dem Deponiestandort wurden altlastenrechtliche Voruntersuchungen durchgeführt, welche Kohlendioxid- und Methanwerte ergaben, die weit über den zulässigen Werten gemäss AltlV (Altlasten-Verordnung, SR 814.680) lagen. Zum Schutz der sich in der Kühlhalle befindenden Personen wurde die Installation eines geeigneten Schutzsystems zur Gasabsaugung und zur Abluft-Reinigung angeordnet. Für die Kosten dieses Schutzsystems stellte der Kanton Aargau im Dezember 2012 beim BAFU (Bundesamt für Umwelt) ein VASA-Abgeltungsgesuch, das abgelehnt wurde. Das BAFU führte zur Begründung aus, dass der Standort nicht sanierungsbedürftig sei, da die erwähnten Schadstoffemissionen ohne die Errichtung der geplanten Kühlhalle nicht an einen Ort gelangen könnten, an dem sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhielten (Art. 11 AltlV). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt des BAFU stützte, gelangte der Kanton Aargau an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Zunächst äussert sich das BGer zur Sanierungspflicht nach Art. 32c Abs. 1 USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01):
Vorliegend ist unbestritten, dass der belastete Standort im heutigen Zustand hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen nicht sanierungsbedürftig ist, da die Schadstoffemissionen nicht an einen Ort gelangen können, an dem sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Gemäss Art. 3 lit. a AltlV darf ein Bauprojekt nicht dazu führen, dass ein nicht sanierungsbedürftiger Standort zum Sanierungsfall wird. Daraus ist zu schliessen, dass ein Bauprojekt, welches wie die geplante Kühlhalle die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts zur Folge hätte, dann zulässig ist, wenn der Sanierungsfall durch geeignete Massnahmen verhindert wird. Strittig ist, ob die vorgesehenen Schutzmassnahmen (Gasabsaugung und Abluft-Reinigung) als altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen zu qualifizieren sind, deren Kosten im Sinne von Art. 32e Abs. 3 lit. b Ziff. 2 USG abgeltungsberechtigt sind (E. 2.2.).
Das BGer verneint diese Frage indem es ausführt, dass die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr durch Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Altlasten ausser Frage stehe. Bei Bauprojekten hingegen habe der Bauherr die Wahl, das Bauprojekt auszuführen und die zur Abwendung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen oder auf das Bauprojekt zu verzichten bzw. dieses allenfalls zu modifizieren. Eine Notwendigkeit der Sanierung bestehe insoweit nicht.
Im zu beurteilenden Fall steht ein Bauprojekt auf einem nicht sanierungsbedürftigen Standort in Frage, weshalb Art. 3 lit. a AltlV Anwendung findet. Bei Einhaltung der Voraussetzungen dieses Artikels liegt weder vor noch nach der Durchführung des Bauprojekts ein sanierungsbedürftiger Standort vor. Zweck der Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung ist nicht, eine Altlast zu beseitigen, sondern die Entstehung einer solchen […] zu verhindern (E. 2.3.3.).
Das BGer führt abschliessend aus, dass der Bund mangels klarer gesetzlicher Grundlage in denjenigen Fällen, in denen kein Sanierungsbedarf bestehe, nicht zur Leistung von Abgeltungen verpflichtet sei.