1C_609/2014: Die ehemalige Arbeitersiedlung “Elsässli” in Derendingen ist kein belasteter Standort gemäss Altlasten-Verordnung

Im Urteil vom 3. August 2015 äussert sich das BGer zur Abgren­zung zwis­chen belasteten Stan­dorten im Sinne des Alt­las­ten­rechts und Belas­tun­gen im Sinne des Boden­schutzrechts. Wahrschein­lich noch vor dem Jahr 1950 wur­den auf Grund­stück­en der ehe­ma­li­gen Arbeit­er­sied­lung “Elsässli” in Derendin­gen Teer­plat­ten ver­legt, welche vom Dach ein­er Werkhalle der ehe­ma­li­gen Kam­m­gar­n­spin­nerei stammten. Heute befind­en sich einige Parzellen der ehe­ma­li­gen Arbeit­er­sied­lung im Eigen­tum der Gemeinde Derendin­gen. Im Jahr 2010 wurde fest­gestellt, dass der Boden im Bere­ich der Teer­plat­ten mit Polyzyk­lis­chen Aro­ma­tis­chen Kohlen­wasser­stof­fen (PAK) belastet ist, welche teil­weise kreb­ser­re­gend sind und die Sanierungswerte der Verord­nung über Belas­tun­gen des Bodens (VBBo, SR 814.12) über­schre­it­en. Auf Anweisung des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Solothurn ver­fügte das Bau- und Jus­tizde­parte­ment des Kan­tons Solothurn (BJD/SO) Nutzungsver­bote und ‑ein­schränkun­gen für die betrof­fe­nen Grun­deigen­tümer. Die Gemeinde Derendin­gen zog den Entscheid des BJD/SO bis vor das BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

Da das Alt­las­ten­recht gegenüber dem Boden­schutzrecht lex spe­cialis ist, prüft das BGer in einem ersten  Schritt, ob vor­liegend ein belasteter Stan­dort gemäss Alt­las­ten-Verord­nung (AltlV, SR 814.680) vorliegt: 

Art. 2 AltlV definiert belastete Stan­dorte als Orte, deren Belas­tung von Abfällen stammt und die eine beschränk­te Aus­dehnung aufweisen. Sie umfassen Ablagerungs­stan­dorte, d.h. still­gelegte oder noch in Betrieb ste­hende Deponien und andere Abfal­lablagerun­gen; ausgenom­men sind Stan­dorte, an die auss­chliesslich unver­schmutztes Aushub‑, Aus­bruch- oder Abraum­ma­te­r­i­al gelangt ist (lit. a); Betrieb­s­stan­dorte, d.h. Stan­dorte, deren Belas­tung von still­gelegten oder noch in Betrieb ste­hen­den Anla­gen oder Betrieben stammt, in denen mit umwelt­ge­fährden­den Stof­fen umge­gan­gen wor­den ist (lit. b); Unfall­stan­dorte, d.h. Stan­dorte, die wegen ausseror­dentlich­er Ereignisse, ein­schliesslich Betrieb­sstörun­gen, belastet sind (lit. c) [E. 2.2.].

Das BGer teilt die Auf­fas­sung der Beschw­erde­führerin nicht, wonach es sich bei den belasteten Stan­dorten um Ablagerungs­stan­dorte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV han­dle. Vielmehr sei der Sachver­halts­fest­stel­lung der Vorin­stanz zu fol­gen. Dem­nach seien die Teer­plat­ten bewusst für die Befes­ti­gung der Gehwege und Plätze in den Gärten einge­set­zt wor­den. Mit dem Ver­legen in den Gärten seien die Teer­plat­ten als Baustoff ver­wen­det und einem neuen Zweck zuge­führt wor­den. Insofern komme nicht das Alt­las­ten­recht son­dern das Boden­schutzrecht zur Anwendung.

In einem zweit­en Schritt nimmt das BGer Stel­lung zum Befund der Vorin­stanz, wonach die ver­fügte Nutzung­sein­schränkung recht­mäs­sig sei und im Ein­klang mit Art. 9 Abs. 2 VBBo stehe:

Das BAFU hat […] in sein­er Stel­lung­nahme vom 17. März 2015 ans Bun­des­gericht in Übere­in­stim­mung mit den Erwä­gun­gen der Vorin­stanz fest­gestellt, dass die Probe­nah­men und die Gefährdungsab­schätzung den Vor­gaben der Hand­büch­er des BUWAL “Probe­nahme und Proben­vor­bere­itung für Schad­stof­fun­ter­suchun­gen in Böden” respek­tive “Gefährdungsab­schätzung und Mass­nah­men bei schad­stoff­be­lasteten Böden” entsprechen.  Dies wird von den Beschw­erde­führern nicht bestrit­ten. […] Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung sind solche Vol­lzugshil­fen oder Richtlin­ien in der Regel Aus­druck des Wis­sens und der Erfahrung bewährter Fach­stellen und in diesem Sinn beachtlich […] (E. 3.5.).

Vor dem Hin­ter­grund des Gesagten stützt das BGer  die vom BJD/SO ver­fügten Nutzungsver­bote und ‑ein­schränkun­gen und weist die Beschw­erde der Gemeinde Derendin­gen ab.