Im Urteil vom 3. August 2015 äussert sich das BGer zur Abgrenzung zwischen belasteten Standorten im Sinne des Altlastenrechts und Belastungen im Sinne des Bodenschutzrechts. Wahrscheinlich noch vor dem Jahr 1950 wurden auf Grundstücken der ehemaligen Arbeitersiedlung “Elsässli” in Derendingen Teerplatten verlegt, welche vom Dach einer Werkhalle der ehemaligen Kammgarnspinnerei stammten. Heute befinden sich einige Parzellen der ehemaligen Arbeitersiedlung im Eigentum der Gemeinde Derendingen. Im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der Boden im Bereich der Teerplatten mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet ist, welche teilweise krebserregend sind und die Sanierungswerte der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) überschreiten. Auf Anweisung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn verfügte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD/SO) Nutzungsverbote und ‑einschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer. Die Gemeinde Derendingen zog den Entscheid des BJD/SO bis vor das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Da das Altlastenrecht gegenüber dem Bodenschutzrecht lex specialis ist, prüft das BGer in einem ersten Schritt, ob vorliegend ein belasteter Standort gemäss Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) vorliegt:
Art. 2 AltlV definiert belastete Standorte als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen Ablagerungsstandorte, d.h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub‑, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (lit. a); Betriebsstandorte, d.h. Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (lit. b); Unfallstandorte, d.h. Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind (lit. c) [E. 2.2.].
Das BGer teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, wonach es sich bei den belasteten Standorten um Ablagerungsstandorte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV handle. Vielmehr sei der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu folgen. Demnach seien die Teerplatten bewusst für die Befestigung der Gehwege und Plätze in den Gärten eingesetzt worden. Mit dem Verlegen in den Gärten seien die Teerplatten als Baustoff verwendet und einem neuen Zweck zugeführt worden. Insofern komme nicht das Altlastenrecht sondern das Bodenschutzrecht zur Anwendung.
In einem zweiten Schritt nimmt das BGer Stellung zum Befund der Vorinstanz, wonach die verfügte Nutzungseinschränkung rechtmässig sei und im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 VBBo stehe:
Das BAFU hat […] in seiner Stellungnahme vom 17. März 2015 ans Bundesgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz festgestellt, dass die Probenahmen und die Gefährdungsabschätzung den Vorgaben der Handbücher des BUWAL “Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstoffuntersuchungen in Böden” respektive “Gefährdungsabschätzung und Massnahmen bei schadstoffbelasteten Böden” entsprechen. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. […] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind solche Vollzugshilfen oder Richtlinien in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich […] (E. 3.5.).
Vor dem Hintergrund des Gesagten stützt das BGer die vom BJD/SO verfügten Nutzungsverbote und ‑einschränkungen und weist die Beschwerde der Gemeinde Derendingen ab.