Altlasten-Verordnung: Revision der Regelungen zur Überwachung von belasteten Standorten

Die Alt­las­ten-Verord­nung (AltlV) soll geän­dert wer­den, weil derzeit Unklarheit­en beim Vol­lzug beste­hen. Die Anpas­sung bet­rifft die Regelun­gen über die Überwachung eines Stan­dorts mit erhöht­en Emis­sio­nen und sanierungs­bedürfti­gen Stan­dorten. Die Anhörung dazu wurde heute eröffnet; sie dauert bis zum 1. Novem­ber 2011.

Hier die wichtig­sten Unterlagen:


Mit Schad­stof­fen belastete Stan­dorte wer­den nach der AltlV in einem Kataster einge­tra­gen. Es wird über­prüft, ob sie saniert oder überwacht wer­den müssen. Die belasteten Stan­dorte wer­den daraufhin unter­sucht, ob von ihnen schädliche oder lästige Ein­wirkun­gen auf die Umwelt aus­ge­hen oder die konkrete Gefahr dazu beste­ht. Ist dies der Fall, spricht man von ein­er Alt­last, welche saniert wer­den muss. Da sich ein Sanierungs­be­darf auch erst im Laufe der Zeit entwick­eln kann, ver­langt die Alt­las­ten­verord­nung bei erhöht­en Emis­sio­nen eine Überwachung des Stan­dorts. Zudem müssen sanierungs­bedürftige Stan­dorte überwacht wer­den, bis von ihnen keine Gefahr für die Umwelt mehr aus­ge­hen kann.

Die wichtig­sten Änderun­gen in Kürze:

  • Für die Def­i­n­i­tion des Überwachungs­be­darfs wer­den neue Unter­gren­zen der Schad­stoff-Konzen­tra­tion festgelegt.
  • Es wer­den bish­er fehlende Kri­te­rien für das Ende ein­er Überwachung definiert, wonach Überwachun­gen eingestellt wer­den dür­fen, wenn nach mehrjähriger Überwachung fest­ste­ht, dass auf­grund des Schad­stof­fver­laufs und den Stan­dorteigen­schaften mit gross­er Wahrschein­lichkeit kein Sanierungs­be­darf mehr zu erwarten ist.
  • Neu ist der zuständi­gen Behörde ein Überwachungskonzept vorzule­gen, welch­es die Ziele und Mass­nah­men der Überwachung beschreibt.