Die Altlasten-Verordnung (AltlV) soll geändert werden, weil derzeit Unklarheiten beim Vollzug bestehen. Die Anpassung betrifft die Regelungen über die Überwachung eines Standorts mit erhöhten Emissionen und sanierungsbedürftigen Standorten. Die Anhörung dazu wurde heute eröffnet; sie dauert bis zum 1. November 2011.
Hier die wichtigsten Unterlagen:
Mit Schadstoffen belastete Standorte werden nach der AltlV in einem Kataster eingetragen. Es wird überprüft, ob sie saniert oder überwacht werden müssen. Die belasteten Standorte werden daraufhin untersucht, ob von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen oder die konkrete Gefahr dazu besteht. Ist dies der Fall, spricht man von einer Altlast, welche saniert werden muss. Da sich ein Sanierungsbedarf auch erst im Laufe der Zeit entwickeln kann, verlangt die Altlastenverordnung bei erhöhten Emissionen eine Überwachung des Standorts. Zudem müssen sanierungsbedürftige Standorte überwacht werden, bis von ihnen keine Gefahr für die Umwelt mehr ausgehen kann.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
- Für die Definition des Überwachungsbedarfs werden neue Untergrenzen der Schadstoff-Konzentration festgelegt.
- Es werden bisher fehlende Kriterien für das Ende einer Überwachung definiert, wonach Überwachungen eingestellt werden dürfen, wenn nach mehrjähriger Überwachung feststeht, dass aufgrund des Schadstoffverlaufs und den Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist.
- Neu ist der zuständigen Behörde ein Überwachungskonzept vorzulegen, welches die Ziele und Massnahmen der Überwachung beschreibt.