1C_14/2016: Outlook-Agenda des Rüstungschefs ist amtlichen Dokument / Anforderungen an die Begründung von Einschwärzungen (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 23. Juni 2016 äusserte sich das BGer zum Ein­sichts­ge­such des Jour­nal­is­ten A. beim Bun­de­samt für Rüs­tung (arma­su­isse). Per E‑Mail ersuchte der Jour­nal­ist der SonntagsZeitung/Le Matin Dimanche die arma­su­isse um Ein­sicht in die Out­look-Agen­da 2013 und 2014 des ehe­ma­li­gen Rüs­tungschefs B. Mit Ver­fü­gung vom 1. Dezem­ber 2014 lehnte die arma­su­isse das Gesuch von A. ab, liess ihm aber ein Auszug aus der Out­look-Agen­da in Form ein­er Wochenüber­sicht zukom­men, wobei einzelne Ein­träge geschwärzt waren. Das BVGer hiess eine Beschw­erde von A. teil­weise gut und wies die arma­su­isse an, A. Gele­gen­heit zur Konkretisierung seines Zugangs­ge­suchs zu geben. Sodann verpflichtete es die arma­su­isse, die Schwärzun­gen einzeln zu beurteilen und zu begrün­den. Eine gegen das Urteil des BVGer geführte Beschw­erde der arma­su­isse weist das BGer ab.

Das BGer hält fest, dass es sich bei der Out­look-Agen­da des ehe­ma­li­gen Rüs­tungschefs um ein amtlich­es Doku­ment i.S.v. Art. 5 BGÖ (Öffentlichkeits­ge­setz; SR 152.3) han­dle, welch­es nicht zum per­sön­lichen Gebrauch bes­timmt sei:

Sie [die Out­look-Agen­da] stellt nicht bloss eine per­sön­liche Erin­nerung­shil­fe dar, die im Sinne eines Arbeit­shil­f­s­mit­tels der eige­nen Ter­min­ver­wal­tung dienen soll. Ihre Trag­weite reicht erhe­blich weit­er: Beim Kalen­der­in­hab­er han­delt es sich um ein Mit­glied des ober­sten Kaders des VBS. Dessen Agen­da hat einen mass­ge­blichen Ein­fluss auf die gesamte Ver­wal­tungstätigkeit und die Abläufe im Bun­de­samt für Rüs­tung (E. 2.5.2.). 

Zu den Ein­schwärzun­gen führt das BGer aus, dass sich die arma­su­isse — abge­se­hen von Kon­tak­ten des ehe­ma­li­gen Rüs­tungschefs zu aus­ländis­chen Amt­strägern — mit pauschalen Recht­fer­ti­gun­gen beg­nügt habe. Ins­ge­samt zeige sie nicht auf, inwiefern die im jew­eili­gen Kalen­dere­in­trag enthal­te­nen Infor­ma­tio­nen eine erhe­bliche Gefährdung bzw. Beein­träch­ti­gung von öffentlichen oder pri­vat­en Inter­essen bewirken kön­nten, weshalb im Einzelfall das Geheimhal­tungsin­ter­esse gegenüber jen­em an der Trans­parenz vorge­he und warum kein eingeschränk­ter Zugang in Betra­cht falle.

Mithin habe die arma­su­isse die Ver­fü­gung vom 1. Dezem­ber 2014 ungenü­gend begrün­det und damit die Art. 35 Abs. 1 VwVG (Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­setz; SR 172.021) und Art. 29 Abs. 2 BV ver­let­zt. Am Rück­weisungsentscheid des BVGer sei deshalb nichts auszusetzen.