Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 23. Juni 2016 äusserte sich das BGer zum Einsichtsgesuch des Journalisten A. beim Bundesamt für Rüstung (armasuisse). Per E‑Mail ersuchte der Journalist der SonntagsZeitung/Le Matin Dimanche die armasuisse um Einsicht in die Outlook-Agenda 2013 und 2014 des ehemaligen Rüstungschefs B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 lehnte die armasuisse das Gesuch von A. ab, liess ihm aber ein Auszug aus der Outlook-Agenda in Form einer Wochenübersicht zukommen, wobei einzelne Einträge geschwärzt waren. Das BVGer hiess eine Beschwerde von A. teilweise gut und wies die armasuisse an, A. Gelegenheit zur Konkretisierung seines Zugangsgesuchs zu geben. Sodann verpflichtete es die armasuisse, die Schwärzungen einzeln zu beurteilen und zu begründen. Eine gegen das Urteil des BVGer geführte Beschwerde der armasuisse weist das BGer ab.
Das BGer hält fest, dass es sich bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs um ein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 BGÖ (Öffentlichkeitsgesetz; SR 152.3) handle, welches nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmt sei:
Sie [die Outlook-Agenda] stellt nicht bloss eine persönliche Erinnerungshilfe dar, die im Sinne eines Arbeitshilfsmittels der eigenen Terminverwaltung dienen soll. Ihre Tragweite reicht erheblich weiter: Beim Kalenderinhaber handelt es sich um ein Mitglied des obersten Kaders des VBS. Dessen Agenda hat einen massgeblichen Einfluss auf die gesamte Verwaltungstätigkeit und die Abläufe im Bundesamt für Rüstung (E. 2.5.2.).
Zu den Einschwärzungen führt das BGer aus, dass sich die armasuisse — abgesehen von Kontakten des ehemaligen Rüstungschefs zu ausländischen Amtsträgern — mit pauschalen Rechtfertigungen begnügt habe. Insgesamt zeige sie nicht auf, inwiefern die im jeweiligen Kalendereintrag enthaltenen Informationen eine erhebliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von öffentlichen oder privaten Interessen bewirken könnten, weshalb im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse gegenüber jenem an der Transparenz vorgehe und warum kein eingeschränkter Zugang in Betracht falle.
Mithin habe die armasuisse die Verfügung vom 1. Dezember 2014 ungenügend begründet und damit die Art. 35 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021) und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Am Rückweisungsentscheid des BVGer sei deshalb nichts auszusetzen.