Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 23. Januar 2020 musste sich das BGer mit dem vom Gemeindevorstand Laax im August 2010 beschlossenen Quartiergestaltungsplan “Wohnüberbauung Lag-Pign” befassen. Fünf Mehrfamilienhäuser im Gestaltungsplanperimeter sind bereits gebaut. Für zwei weitere Mehrfamilienhäuser liegen rechtskräftige Baubewilligungen vor. Die Baugesuche für die letzten beiden Mehrfamilienhäuser wurden im November 2017 publiziert. Gegen die Erteilung der entsprechenden Baubewilligungen gelangte die Helvetia Nostra bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
In der Gemeinde Laax übersteigt der Zweitwohnungsanteil die Grenze von 20 % deutlich, weshalb grundsätzlich keine Baubewilligungen mehr für Zweitwohnungen erteilt werden dürfen. Umstritten war vor BGer insbesondere, ob nach Art. 26 ZWG (Zweitwohnungsgesetz; SR 702) eine Ausnahme von diesem Grundsatz möglich ist. Art. 26 Abs. 1 ZWG lautet folgendermassen:
In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen Wohnungen, die Gegenstand eines projektbezogenen und mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten Sondernutzungsplans bilden, ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn dieser Plan:
a. vor dem 11. März 2012 rechtskräftig genehmigt wurde; und
b. die wesentlichen Elemente der Baubewilligung betreffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Nutzungsart und Nutzungsmass regelt.
Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden) hielt fest, dass der Quartiergestaltungsplan zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet sei. Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf einen Satz im Erläuterungsbericht zum Quartiergestaltungsplan, wonach die Bautätigkeit keineswegs mit einer Grossbaustelle verglichen werden könne, da die Erstellung der geplanten Überbauung aufgrund der Kontingentsbestimmungen für Zweitwohnungen voraussichtlich 12 bis 15 Jahre daure. Das BGer ist anderer Ansicht und führt folgendes aus:
[Es] ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund der geografischen Lage die Bestimmung zur Nutzung als Zweitwohnungen aufdrängen würde. Die Wohnüberbauung ist nicht peripher gelegen, sondern fügt sich in das bestehende Siedlungsgebiet einer Gemeinde ein, die zudem gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zu wenig Wohn‑, Misch- und Zentrumszonen und somit einen Bedarf nach Erstwohnungen aufweist […]. Dass der Quartiergestaltungsplan “Wohnüberbauung Lag-Pign” einen beiläufigen Hinweis auf die kommunale Kontingentierungsregelung enthält und eine Etappierung vorsieht, reicht vor dem Hintergrund der genannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht aus, um ihn als einen mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 26 ZWG zu qualifizieren. (E. 4.7.)
Das BGer heisst die Beschwerde von Helvetia Nostra gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden auf.