1C_161/2019: Quartiergestaltungsplan Lag-Pign, Laax / Keine Baubewilligungen für Zweitwohnungen bei einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 %(amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 23. Jan­u­ar 2020 musste sich das BGer mit dem vom Gemein­de­vor­stand Laax im August 2010 beschlosse­nen Quartiergestal­tungs­plan “Wohnüber­bau­ung Lag-Pign” befassen. Fünf Mehrfam­i­lien­häuser im Gestal­tungs­plan­perime­ter sind bere­its gebaut. Für zwei weit­ere Mehrfam­i­lien­häuser liegen recht­skräftige Baube­wil­li­gun­gen vor. Die Bauge­suche für die let­zten bei­den Mehrfam­i­lien­häuser wur­den im Novem­ber 2017 pub­liziert. Gegen die Erteilung der entsprechen­den Baube­wil­li­gun­gen gelangte die Hel­ve­tia Nos­tra bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

In der Gemeinde Laax über­steigt der Zweit­woh­nungsan­teil die Gren­ze von 20 % deut­lich, weshalb grund­sät­zlich keine Baube­wil­li­gun­gen mehr für Zweit­woh­nun­gen erteilt wer­den dür­fen. Umstrit­ten war vor BGer ins­beson­dere, ob nach Art. 26 ZWG (Zweit­woh­nungs­ge­setz; SR 702) eine Aus­nahme von diesem Grund­satz möglich ist. Art. 26 Abs. 1 ZWG lautet folgendermassen:

In Gemein­den mit einem Zweit­woh­nungsan­teil von über 20 Prozent dür­fen Woh­nun­gen, die Gegen­stand eines pro­jek­t­be­zo­ge­nen und min­destens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstel­lung von Zweit­woh­nun­gen aus­gerichteten Son­der­nutzungs­plans bilden, ohne Nutzungs­beschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewil­ligt wer­den, wenn dieser Plan:
a. vor dem 11. März 2012 recht­skräftig genehmigt wurde; und
b. die wesentlichen Ele­mente der Baube­wil­li­gung betr­e­f­fend Lage, Stel­lung, Grösse und Gestal­tung der Baut­en und Anla­gen sowie deren Nutzungsart und Nutzungs­mass regelt.

Die Vorin­stanz (Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den) hielt fest, dass der Quartiergestal­tungs­plan zu einem wesentlichen Teil auf die Erstel­lung von Zweit­woh­nun­gen aus­gerichtet sei. Zur Begrün­dung stützte sich die Vorin­stanz im Wesentlichen auf einen Satz im Erläuterungs­bericht zum Quartiergestal­tungs­plan, wonach die Bautätigkeit keineswegs mit ein­er Gross­baustelle ver­glichen wer­den könne, da die Erstel­lung der geplanten Über­bau­ung auf­grund der Kontin­gents­bes­tim­mungen für Zweit­woh­nun­gen voraus­sichtlich 12 bis 15 Jahre dau­re. Das BGer ist ander­er Ansicht und führt fol­gen­des aus:

[Es] ist nicht erkennbar, dass sich auf­grund der geografis­chen Lage die Bes­tim­mung zur Nutzung als Zweit­woh­nun­gen auf­drän­gen würde. Die Wohnüber­bau­ung ist nicht periph­er gele­gen, son­dern fügt sich in das beste­hende Sied­lungs­ge­bi­et ein­er Gemeinde ein, die zudem gemäss den vorin­stan­zlichen Fest­stel­lun­gen zu wenig Wohn‑, Misch- und Zen­trum­szo­nen und somit einen Bedarf nach Erst­woh­nun­gen aufweist […]. Dass der Quartiergestal­tungs­plan “Wohnüber­bau­ung Lag-Pign” einen beiläu­fi­gen Hin­weis auf die kom­mu­nale Kontin­gen­tierungsregelung enthält und eine Etap­pierung vor­sieht, reicht vor dem Hin­ter­grund der genan­nten tat­säch­lichen und rechtlichen Umstände nicht aus, um ihn als einen min­destens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstel­lung von Zweit­woh­nun­gen aus­gerichteten Son­der­nutzungs­plan im Sinne von Art. 26 ZWG zu qual­i­fizieren. (E. 4.7.)

Das BGer heisst die Beschw­erde von Hel­ve­tia Nos­tra gut und hebt das Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Graubün­den auf.