1C_357/2015: Laufkraftwerk im Lötschental darf trotz Eingriff in ein Schutzobjekt errichtet werden

Im Urteil vom 1. Feb­ru­ar 2017 musste das BGer die Recht­mäs­sigkeit eines Laufkraftwerks mit ein­er instal­lierten Leis­tung von 1.7 MW beurteilen. Das von der KW Bre­i­thorn Fafler­alp AG in Auf­trag gegebene Kraftwerk soll auf dem Gemein­dege­bi­et von Blat­ten im Lötschen­tal real­isiert wer­den und zieht Investi­tion­skosten von CHF 7’000’000.– nach sich. Den Entscheid des Staat­srats des Kan­tons Wal­lis (Genehmi­gung der Wasser­recht­skonzes­sion unter ver­schiede­nen Aufla­gen und Bedin­gun­gen) zogen der WWF Schweiz, der WWF Ober­wal­lis, die Pro Natu­ra Schweiz, die Pro Natu­ra Ober­wal­lis und die Stiftung Land­schaftss­chutz Schweiz bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

Die Beschw­erde­führer brin­gen im Wesentlichen vor, dass das Laufkraftwerk zu einem schw­eren Ein­griff in das im Bun­desin­ven­tar der Land­schaften und Natur­denkmäler von nationaler Bedeu­tung (BLN) aufge­führte Objekt Nr. 1706 “Bern­er Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebi­et (südlich­er Teil)” führe.

Das BGer reka­pit­uliert seine Recht­sprechung zu Art. 6 NHG (Bun­des­ge­setz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451) und hält fest, dass ein schw­er­er Ein­griff in ein Schut­zob­jekt (umfan­gre­iche und irre­versible Beein­träch­ti­gung) nur toleriert wer­den könne, wenn das Ein­griff­s­in­ter­esse auf ein gle­ich- oder höher­w­er­tiges Inter­esse von eben­falls nationaler Bedeu­tung zurück­ge­he. Bei einem bloss leicht­en Ein­griff sei eben­falls eine Inter­essen­ab­wä­gung vorzunehmen, wobei die Bewil­li­gung des Ein­griffs nicht von dessen nationaler Bedeu­tung abhänge.

Bere­its die Vorin­stanz kam zum Schluss, dass das Laufkraftwerk lediglich zu einem leicht­en Ein­griff in das Schut­zob­jekt führe. Diese Auf­fas­sung wird vom BGer geschützt. Zulas­ten des Baupro­jek­ts sei zu berück­sichti­gen, dass das Kraftwerk zu einem gerin­gen Beitrag an die heimis­che Energiepro­duk­tion führe und mit ungün­sti­gen saisonalen Pro­duk­tion­ss­chwankun­gen zu rech­nen sei. Zudem wür­den die Rest­wasser­strecke und das Land­schafts­bild beein­trächtigt. Indessen diene das Klein­wasserkraftwerk trotz sein­er beschei­de­nen Grösse der Erre­ichung des geset­zge­berischen Ziels, die Erzeu­gung von Elek­triz­ität aus erneuer­baren Energien zu fördern. Es komme hinzu, dass die Gemeinde Blat­ten auf­grund von Law­inen und Hochwassern schon mehrmals von der Aussen­welt abgeschnit­ten und von län­geren Stro­munter­brüchen betrof­fen gewe­sen sei. Die Inter­essen­ab­wä­gung der Vorin­stanz zugun­sten des Kraftwerk­baus sei deshalb nicht zu beanstanden.