Im Urteil vom 1. Februar 2017 musste das BGer die Rechtmässigkeit eines Laufkraftwerks mit einer installierten Leistung von 1.7 MW beurteilen. Das von der KW Breithorn Fafleralp AG in Auftrag gegebene Kraftwerk soll auf dem Gemeindegebiet von Blatten im Lötschental realisiert werden und zieht Investitionskosten von CHF 7’000’000.– nach sich. Den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis (Genehmigung der Wasserrechtskonzession unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen) zogen der WWF Schweiz, der WWF Oberwallis, die Pro Natura Schweiz, die Pro Natura Oberwallis und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass das Laufkraftwerk zu einem schweren Eingriff in das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgeführte Objekt Nr. 1706 “Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil)” führe.
Das BGer rekapituliert seine Rechtsprechung zu Art. 6 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451) und hält fest, dass ein schwerer Eingriff in ein Schutzobjekt (umfangreiche und irreversible Beeinträchtigung) nur toleriert werden könne, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgehe. Bei einem bloss leichten Eingriff sei ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Bewilligung des Eingriffs nicht von dessen nationaler Bedeutung abhänge.
Bereits die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Laufkraftwerk lediglich zu einem leichten Eingriff in das Schutzobjekt führe. Diese Auffassung wird vom BGer geschützt. Zulasten des Bauprojekts sei zu berücksichtigen, dass das Kraftwerk zu einem geringen Beitrag an die heimische Energieproduktion führe und mit ungünstigen saisonalen Produktionsschwankungen zu rechnen sei. Zudem würden die Restwasserstrecke und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Indessen diene das Kleinwasserkraftwerk trotz seiner bescheidenen Grösse der Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern. Es komme hinzu, dass die Gemeinde Blatten aufgrund von Lawinen und Hochwassern schon mehrmals von der Aussenwelt abgeschnitten und von längeren Stromunterbrüchen betroffen gewesen sei. Die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des Kraftwerkbaus sei deshalb nicht zu beanstanden.