4A_621/2023: Bindungswirkung eines negativen Zuständigkeitsentscheids eines ausländischen Schiedsgerichts für die Schweizer Gerichte (amtl. Publ.)

In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_621/2023 vom 6. August 2024 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob die staatlichen Gerichte in der Schweiz an den negativen Zuständigkeitsentscheid eines vereinbarten Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland gebunden sind, und bejahte diese Frage im konkreten Fall, weil nicht geltend gemacht wurde, dass der negative Zuständigkeitsentscheid in der Schweiz nicht anerkannt worden wäre. Die Schweizer Gerichte sind daher weder verpflichtet noch berechtigt, die Parteien erneut gemäss Art. II Abs. 3 NYÜ auf das Schiedsverfahren zu verweisen.

Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die B d.o.o. (Gesuch­stel­lerin, Beschw­erdegeg­ner­in) ist eine Aktienge­sellschaft nach slowenis­chem Recht mit Sitz in U, Slowe­nien. Die A S.A. (Gesuchs­geg­ner­in, Beschw­erde­führerin) ist eine Aktienge­sellschaft nach schweiz­erischem Recht mit Sitz in V, Kan­ton Aargau.

Am 9. Okto­ber 2009 unterze­ich­nete die Gesuch­stel­lerin eine als “Dis­tri­b­u­tion Agree­ment” beze­ich­nete Vere­in­barung, die eine Schied­sklausel zugun­sten eines Schiedsver­fahrens vor der Sloven­ian Cham­ber of Com­merce enthielt (Schiedsvere­in­barung).

Die Gesuch­stel­lerin reichte eine Schied­sklage bei der Sloven­ian Cham­ber of Com­merce ein. Mit Urteil vom 20. Novem­ber 2017 erk­lärte sich das angerufene Schieds­gericht mit der Begrün­dung für unzuständig, die Gesuchs­geg­ner­in sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung.

Die Gesuch­stel­lerin erhob daraufhin beim Han­dels­gericht des Kan­tons Aar­gau Klage gegen die Gesuchs­geg­ner­in und machte ver­tragsrechtliche Ansprüche aus dem “Dis­tri­b­u­tion Agree­ment” gel­tend. Mit Urteil vom 5. Novem­ber 2018 erk­lärte sich das Han­dels­gericht gestützt auf die Schiedsvere­in­barung für unzuständig und ver­wies die Gesuch­stel­lerin im Sinne von Art. II Abs. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Juni 1958 über die Anerken­nung und Voll­streck­ung aus­ländis­ch­er Schiedssprüche (NYÜ oder New York­er Übereinkom­men) auf das Schiedsver­fahren. Die dage­gen erhobene Beschw­erde wurde vom Bun­des­gericht abgewiesen, soweit darauf einge­treten wurde (Urteil 4A_646/2018 vom 17. April 2019).

Die Gesuch­stel­lerin erhob anschliessend erneut Klage über weit­ge­hend diesel­ben Ansprüche vor dem Kreis­gericht Kop­er, Slowe­nien. Mit Urteil vom 21. März 2022 hat das Kreis­gericht die Klage gut­ge­heis­sen und die Gesuchs­geg­ner­in verpflichtet, der Gesuch­stel­lerin aus dem Kaufver­trag EUR 593’075.11 neb­st Zins zu bezahlen. Dieses Urteil wurde vom Höheren Gericht in Kop­er, Slowe­nien, mit Urteil vom 19. August 2022 bestätigt.

Daraufhin betrieb die Gesuch­stel­lerin gestützt auf das Urteil des Kreis­gerichts Kop­er die Gesuchs­geg­ner­in für den Gesamt­be­trag von Fr. 673’067.65 neb­st Zins. Dage­gen erhob die Gesuchs­geg­ner­in Rechtsvorschlag.

Mit Eingabe vom 25. Novem­ber 2022 ersuchte die Gesuch­stel­lerin das Bezirks­gericht Zofin­gen um Erteilung der defin­i­tiv­en Recht­söff­nung im Umfang von CHF 991’631.30. Mit Entscheid vom 17. April 2023 hiess der Präsi­dent des Bezirks­gerichts das Gesuch gut und erteilte die defin­i­tive Rechtsöffnung.

Die dage­gen erhobene Beschw­erde wies das Oberg­ericht des Kan­tons Aar­gau mit Entscheid vom 24. Okto­ber 2023 ab. Gemäss dem Oberg­ericht sei der Entscheid nach dem LugÜ anzuerken­nen und zu voll­streck­en, selb­st wenn das slowenis­che Gericht den Entscheid in Mis­sach­tung ein­er Schiedsvere­in­barung gefällt haben sollte. Daran ändere nichts, dass das Han­dels­gericht des Kan­tons Aar­gau am 5. Novem­ber 2018 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Gesuch­stel­lerin an das vere­in­barte Schieds­gericht ver­wiesen habe. Dieses Schieds­gericht habe bere­its am 20. Novem­ber 2017 entsch­ieden, dass die Gesuchs­geg­ner­in nicht Partei der Schiedsvere­in­barung sei.

Dage­gen erhob die Gesuchs­geg­ner­in Beschw­erde in Zivil­sachen beim Bun­des­gericht. In der Sache wur­den keine Vernehm­las­sun­gen einge­holt. Mit prä­sidi­aler Ver­fü­gung vom 4. Jan­u­ar 2024 wurde der Beschw­erde auf­schiebende Wirkung erteilt.

Mit Urteil vom 6. August 2024 wies das Bun­des­gericht die Beschw­erde ab, soweit darauf einzutreten war.

 


Sach­lich­er Anwen­dungs­bere­ich des LugÜ

Die Gesuchs­geg­ner­in machte u.a. gel­tend, dass die Vorin­stanz Art. 1 Abs. 1 LugÜ ver­let­zt habe.

Das Bun­des­gericht rief in diesem Zusam­men­hang seine Recht­sprechung in Erin­nerung (E. 5.3): Entschei­det ein ver­tragsstaatlich­es Gericht ungeachtet des Beste­hens ein­er Schiedsvere­in­barung in der Sache selb­st, gelangt der Auss­chluss der Schieds­gerichts­barkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ nicht zur Anwen­dung. Das Bun­des­gericht erwog im konkreten Fall, dass im slowenis­chen Urteil eine Stre­it­igkeit zwis­chen den Parteien aus einem Kaufver­trag und damit über eine Zivil­sache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ entsch­ieden wurde, weshalb das Urteil somit vom sach­lichen Anwen­dungs­bere­ich des LugÜ erfasst ist (E. 5.4):

So wäre der Entscheid auch nach den Bes­tim­mungen des LugÜ anzuerken­nen, wenn er in Mis­sach­tung ein­er wirk­samen Schiedsvere­in­barung ergan­gen wäre (…). Die Vorin­stanz hat somit Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ nicht ver­let­zt, indem sie das Übereinkom­men auf die Anerken­nung der slowenis­chen Entschei­dung angewen­det hat.”

 


Bindungswirkun­gen des neg­a­tiv­en Zuständigkeit­sentschei­ds eines vere­in­barten Schieds­gerichts für die Schweiz­er Gerichte 

Sodann rügte die Gesuchs­geg­ner­in, dass die Vorin­stanz Art. 34 Ziff. 3 LugÜ ver­let­zt habe: Der slowenis­che Entscheid sei mit dem Urteil des Han­dels­gerichts des Kan­tons Aar­gau unvere­in­bar, da die vor dem slowenis­chen Gericht eingeklagten Forderun­gen zuvor basierend auf der­sel­ben Grund­lage vor dem Han­dels­gericht eingeklagt wor­den seien.

Das Bun­des­gericht set­zte sich in diesem Zusam­men­hang mit der Frage auseinan­der, ob der Entscheid des Han­dels­gerichts des Kan­tons Aar­gau in Recht­skraft erwach­sen kon­nte (E. 6.4.2). Zunächst erwog das Bun­des­gericht, dass nur eine Teil­frage in der Lehre und Recht­sprechung bis jet­zt beant­wortet wurde (E. 6.4.2):

  • Nach schweiz­erischem Recht kann grund­sät­zlich nur ein Sachurteil in Recht­skraft erwachsen.
  • Ein recht­skräftiges Prozes­surteil kann höch­stens in Bezug auf die Zuläs­sigkeitsvo­raus­set­zung, deren Vor­liegen das Gericht bejaht oder verneint hat, in Recht­skraft erwachsen.

Das Bun­des­gericht stellte sodann fest, dass die Bindungswirkung eines neg­a­tiv­en Zuständigkeit­sentschei­ds, mit dem sich ein staatlich­es Gericht in der Schweiz zugun­sten eines Schieds­gerichts für unzuständig erk­lärt, noch nicht abschliessend gek­lärt ist: Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts ist ein vere­in­bartes Schieds­gericht mit Sitz in der Schweiz jeden­falls nicht an die Entschei­dung des staatlichen Gerichts gebun­den, was auch von der Lehre ein­hel­lig vertreten wird. Darüber hin­aus sind die Rechtswirkun­gen eines solchen Entschei­ds jedoch umstrit­ten (E. 6.4.2):

  • Nach ein­er Lehrmei­n­ung stellt ein solch­er Unzuständigkeit­sentscheid nur die Unzuständigkeit des urteilen­den staatlichen Gerichts recht­skräftig fest.
  • Nach ander­er Lehrmei­n­ung bindet ein solch­er Entscheid auch die übri­gen staatlichen Gerichte in der Schweiz an die fest­gestellte Wirk­samkeit der Schiedsvereinbarung.

Das Bun­des­gericht erwog allerd­ings, dass die Frage, ob dem neg­a­tiv­en Zuständigkeit­sentscheid eines staatlichen Gerichts eine der­art weitre­ichende Bindungswirkung zukommt, im vor­liegen­den Fall dahingestellt bleiben kann, wenn der neg­a­tive Zuständigkeit­sentscheid eines vere­in­barten Schieds­gerichts mit Sitz im Aus­land in der Schweiz anerkan­nt wird (E. 6.4.2, Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt):

Denn vor­liegend geht es um die Frage, ob die staatlichen Gerichte in der Schweiz an den neg­a­tiv­en Zuständigkeit­sentscheid eines vere­in­barten Schieds­gerichts mit Sitz im Aus­land gebun­den sind. Dies ist der Fall, sofern dieser Schied­sentscheid in der Schweiz anerkan­nt wird (…). So entschei­det das Schieds­gericht grund­sät­zlich selb­st über seine Zuständigkeit (sog. Grund­satz der rel­a­tiv­en Kom­pe­tenz-Kom­pe­tenz; vgl. Art. 186 Abs. 1 IPRG; …). Dabei unter­liegt zwar der schieds­gerichtliche Zuständigkeit­sentscheid der Über­prü­fung der staatlichen Gerichte, sofern gegen den Entscheid bzw. dessen Anerken­nung die vorge­se­henen Rechts­be­helfe ergrif­f­en wer­den (…). Wer­den allerd­ings die vorge­se­henen Rechts­be­helfe nicht ergrif­f­en, so ist der Zuständigkeit­sentscheid abschliessend und damit für die staatlichen Gerichte verbindlich (…). Hat sich somit das vere­in­barte Schieds­gericht mit Sitz im Aus­land in Ausübung sein­er Kom­pe­tenz-Kom­pe­tenz für unzuständig erk­lärt und wird dieser Schied­sentscheid in der Schweiz anerkan­nt, so sind die staatlichen Gerichte in der Schweiz an den Schied­sentscheid gebun­den und nicht (mehr) an den neg­a­tiv­en Zuständigkeit­sentscheid eines anderen staatlichen Gerichts, das sich auf­grund der aus sein­er Sicht wirk­samen Schiedsvere­in­barung für unzuständig erk­lärt hat (…).”

Im konkreten Fall kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass die Voraus­set­zun­gen für die Bindungswirkung des neg­a­tiv­en Zuständigkeit­sentschei­ds des vere­in­barten Schieds­gerichts vor­liegen und dass die Schweiz­er Gerichte daran gebun­den sind (E. 6.4.3 und 6.4.4, Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt):

6.4.3. Das vere­in­barte Schieds­gericht mit Sitz in Slowe­nien hat sich mit der Begrün­dung für unzuständig erk­lärt, die Beschw­erde­führerin sei nicht Partei der Schiedsvere­in­barung. Dass dieses Schied­surteil in der Schweiz nicht anerkan­nt wor­den wäre, wird von der Beschw­erde­führerin nicht gel­tend gemacht und ist dem ange­focht­e­nen Entscheid nicht zu ent­nehmen. Die schweiz­erischen Gerichte sind deshalb an diesen neg­a­tiv­en Zuständigkeit­sentscheid des Schieds­gerichts und nicht an die Fest­stel­lun­gen des Han­dels­gerichts zur Schiedsvere­in­barung gebun­den. Zwar ist — wie die Beschw­erde­führerin zu Recht gel­tend macht — die Zuständigkeit­sentschei­dung des Han­dels­gerichts zeitlich nach dem Schied­surteil ergan­gen, wobei das Han­dels­gericht das Schied­surteil bei der Prü­fung sein­er eige­nen Zuständigkeit berück­sichtigt hat. Die Zuständigkeit­sentschei­dung des Han­dels­gerichts ändert jedoch nichts daran, dass das Schieds­gericht bere­its über seine eigene Zuständigkeit entsch­ieden hat. Andern­falls dro­hte zum einen die uner­wün­schte Folge, dass das staatliche Gericht mit sein­er Zuständigkeit­sentschei­dung das Schied­surteil ver­drän­gen und damit die Kom­pe­tenz-Kom­pe­tenz des Schieds­gerichts unter­laufen kön­nte. Zum anderen dro­hte ein neg­a­tiv­er Kom­pe­ten­zkon­flikt, wenn sowohl das Schieds­gericht als auch das staatliche Gericht sich für unzuständig erk­lären würden (…).

6.4.4. Das Urteil des Han­dels­gerichts ist somit nur insofern recht­skräftig, als das Han­dels­gericht seine eigene Unzuständigkeit fest­gestellt hat. Damit ent­fal­tet dieses Urteil keine Rechtswirkun­gen, die mit den Rechtswirkun­gen des slowenis­chen Urteils im Sinne von Art. 34 Ziff. 3 LugÜ poten­ziell unvere­in­bar sein könnten (…).”

 


Art. II Abs. 3 NYÜ ist im Fall eines neg­a­tiv­en Zuständigkeit­sentschei­ds des vere­in­barten Schieds­gerichts nicht anwendbar

Das Bun­des­gericht set­zte sich auch mit der Rüge der Gesuchs­geg­ner­in, die Vorin­stanz habe Art. II Abs. 3 NYÜ ver­let­zt, indem sie das unter Mis­sach­tung der Schiedsvere­in­barung ergan­gene slowenis­che Urteil zur Voll­streck­ung zuge­lassen habe. Das LugÜ ste­he dem nicht ent­ge­gen, da die Schweiz sowohl das LugÜ als auch das NYÜ rat­i­fiziert habe und bei­de Staatsverträge gle­ichrangig seien. Gehe es aber um die Anerken­nung eines Urteils, das unter Mis­sach­tung ein­er Schiedsvere­in­barung ergan­gen sei, liege ein Kon­ven­tion­skon­flikt vor. Dieser Kon­flikt sei zugun­sten des NYÜ als lex spe­cialis zu lösen (E. 7.1).

Dieser Ansicht wider­sprach das Bun­des­gericht (E. 7.2.1 und 7.2.2, Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt):

7.2.1. Wird ein Gericht eines Ver­tragsstaates wegen eines Stre­it­ge­gen­standes angerufen, hin­sichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvere­in­barung im Sinne dieses Artikels getrof­fen haben, so hat nach Art. II Abs. 3 NYÜ das Gericht auf Antrag der Parteien sie auf das Schiedsver­fahren zu ver­weisen, sofern es nicht fest­stellt, dass die Vere­in­barung hin­fäl­lig, unwirk­sam oder nicht erfüll­bar ist. Erk­lärt sich jedoch das vere­in­barte Schieds­gericht mit Sitz im Aus­land mit der Begrün­dung für unzuständig, eine Partei sei von der Schiedsvere­in­barung nicht erfasst, so ist dieser Schied­sentscheid — unter Vor­be­halt sein­er Anerken­nung — für jedes später angerufene staatliche Gericht in der Schweiz bindend (…). Mit Blick auf diese Bindungswirkung ent­fällt die Pflicht der staatlichen Gerichte, die Parteien gemäss Art. II Abs. 3 NYÜ auf das Schiedsver­fahren zu ver­weisen, wenn sich das zwis­chen den Parteien vere­in­barte Schieds­gericht mit der Begrün­dung für unzuständig erk­lärt, eine Partei sei von der Schiedsvere­in­barung nicht erfasst, und dieser Schied­sentscheid anerkan­nt wird (…).

7.2.2. Dies recht­fer­tigt sich auch im Hin­blick auf den Zweck von Art. II Abs. 3 NYÜ. Diese Bes­tim­mung soll die zwis­chen den Parteien beste­hende Verpflich­tung zur Durch­führung eines Schiedsver­fahrens für Stre­it­igkeit­en im Zusam­men­hang mit dem betr­e­f­fend­en Rechtsver­hält­nis zur Durch­set­zung ver­helfen (…). Erk­lärt sich jedoch das vere­in­barte Schieds­gericht nach pflicht­gemäss­er Ein­leitung des Schiedsver­fahrens mit der Begrün­dung für unzuständig, eine Partei sei von der Schiedsvere­in­barung nicht erfasst, so kann diese Pflicht nicht mehr erfüllt wer­den. Die weit­ere Durch­set­zung dieser Pflicht durch die staatlichen Gerichte würde daher zu einem neg­a­tiv­en Kom­pe­ten­zkon­flikt führen, bei dem sich sowohl das vere­in­barte Schieds­gericht als auch die staatlichen Gerichte jew­eils für unzuständig erk­lären wür­den und im Ergeb­nis der Jus­tizgewährleis­tungsanspruch der kla­gen­den Partei gefährdet wäre (…).”

Im konkreten Fall erwog das Bun­des­gericht, dass das vere­in­barte Schieds­gericht mit der Begrün­dung für unzuständig erk­lärt hat, die Beschw­erde­führerin sei nicht Partei der Schiedsvere­in­barung. Damit lag — so das Bun­des­gericht — ein abschliessender und binden­der Entscheid über die Frage der Zuständigkeit des vere­in­barten Schieds­gerichts vor. Da die Gesuchs­geg­ner­in nicht gel­tend machte, dass dieses Schied­surteil in der Schweiz nicht anerkan­nt wor­den wäre und deshalb von der Vorin­stanz nicht hätte berück­sichtigt wer­den dür­fen, war die Vorin­stanz nach Ansicht des Bun­des­gerichts an diesen Zuständigkeit­sentscheid des Schieds­gerichts gebun­den und daher wed­er verpflichtet noch berechtigt, die Parteien erneut gemäss Art. II Abs. 3 NYÜ auf das Schiedsver­fahren zu ver­weisen (E. 7.3).