Im Entscheid 1C_450/2025 behandelte das Bundesgericht die Frage, inwiefern sich Grundeigentümer den bösen Glauben des Voreigentümers anrechnen lassen müssen.
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks in der Gemeinde Madliswil (BE). Im Mai 1991 erteilte das Raumplanungsamt des Kantons Bern dem damaligen Eigentümer B. eine baurechtliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Schopfs und zur Erstellung eines Geräteschuppens als Ersatzneubau. Der Geräteschuppen sollte der Lagerung von Maschinen, Obst und Gemüse dienen. I
m April 2022 stellte die Gemeinde Madliswil fest, dass B. den Geräteschuppen bewohnbar gemacht und zu einem Freizeitlokal ausgebaut hatte: Im Erdgeschoss wurden Fenster und Türen, eine Küche, ein Waschtisch und ein WC eingebaut. Das Gebäude wurde isoliert und mittels Wärmepumpe beheizt. Im Januar 2023 ordnete die Gemeinde Madliswil die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mittels Rückbaumassnahmen an. Sowohl das BVD als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen die Beschwerden der Beschwerdeführerin ab.
Das Bundesgericht hatte sich im Wesentlichen damit zu befassen, ob der damalige Eigentümer bei Errichtung bösgläubig war und, ob diese Bösgläubigkeit der neuen Eigentümerin anzurechnen sei. Es bejahte beides:
Die Bösgläubigkeit des Vorbesitzers war, so das Bundesgericht, offensichtlich, zumal er auch bereits diverse Wiederherstellungsverfügungen erhalten habe. Dass er der Gemeinde ein Durchleitungsrecht auf seinem Grundstück gewährt habe und er davon ausgehen durfte, dass der Umbau als «Gegengeschäft» zulässig gewesen sei, überzeuge vor diesem Hintergrund nicht. Er gelte als bösgläubig.
Betreffend die Rechtsnachfolgerin verweist das Bundesgericht sodann auf seine bisherige Rechtsprechung: Nach dieser müsse sich die Beschwerdeführerin den bösen Glauben des Voreigentümers auch dann anrechnen lassen, wenn er ihr das Fehlen einer Baubewilligung verschwiegen habe (Urteil 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017, E. 4.4). Dass die Gemeinde den Anschluss des Gebäudes an das Strom‑, Wasser- und Kanalisationsnetz vorliegend zugelassen habe, ändere daran nichts.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.