1C_450/2025: Wiederherstellungsanordnung betreffend Freizeitlokal in der LWZ

Im Entscheid 1C_450/2025 behan­delte das Bun­des­gericht die Frage, inwiefern sich Grun­deigen­tümer den bösen Glauben des Vor­eigen­tümers anrech­nen lassen müssen. 

Die Beschw­erde­führerin war Eigen­tümerin eines in der Land­wirtschaft­szone gele­ge­nen Grund­stücks in der Gemeinde Madliswil (BE). Im Mai 1991 erteilte das Raum­pla­nungsamt des Kan­tons Bern dem dama­li­gen Eigen­tümer B. eine bau­rechtliche Bewil­li­gung zum Abbruch des beste­hen­den Schopfs und zur Erstel­lung eines Geräteschup­pens als Ersatzneubau. Der Geräteschup­pen sollte der Lagerung von Maschi­nen, Obst und Gemüse dienen. I

m April 2022 stellte die Gemeinde Madliswil fest, dass B. den Geräteschup­pen bewohn­bar gemacht und zu einem Freizeit­lokal aus­ge­baut hat­te: Im Erdgeschoss wur­den Fen­ster und Türen, eine Küche, ein Waschtisch und ein WC einge­baut. Das Gebäude wurde isoliert und mit­tels Wärmepumpe beheizt. Im Jan­u­ar 2023 ord­nete die Gemeinde Madliswil die Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zus­tands mit­tels Rück­bau­mass­nah­men an. Sowohl das BVD als auch das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Bern wiesen die Beschw­er­den der Beschw­erde­führerin ab.

Das Bun­des­gericht hat­te sich im Wesentlichen damit zu befassen, ob der dama­lige Eigen­tümer bei Errich­tung bös­gläu­big war und, ob diese Bös­gläu­bigkeit der neuen Eigen­tümerin anzurech­nen sei. Es bejahte beides:
Die Bös­gläu­bigkeit des Vorbe­sitzers war, so das Bun­des­gericht, offen­sichtlich, zumal er auch bere­its diverse Wieder­her­stel­lungsver­fü­gun­gen erhal­ten habe. Dass er der Gemeinde ein Durch­leitungsrecht auf seinem Grund­stück gewährt habe und er davon aus­ge­hen durfte, dass der Umbau als «Gegengeschäft» zuläs­sig gewe­sen sei, überzeuge vor diesem Hin­ter­grund nicht. Er gelte als bösgläubig.

Betr­e­f­fend die Recht­snach­fol­gerin ver­weist das Bun­des­gericht sodann auf seine bish­erige Recht­sprechung: Nach dieser müsse sich die Beschw­erde­führerin den bösen Glauben des Vor­eigen­tümers auch dann anrech­nen lassen, wenn er ihr das Fehlen ein­er Baube­wil­li­gung ver­schwiegen habe (Urteil 1C_171/2017 vom 3. Okto­ber 2017, E. 4.4). Dass die Gemeinde den Anschluss des Gebäudes an das Strom‑, Wass­er- und Kanal­i­sa­tion­snetz vor­liegend zuge­lassen habe, ändere daran nichts.

Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab und bestätigte die Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zustands.