5A_50/2025: Niederlassung eines Vertreters i.Z.m. einer Gerichtsstandsvereinbarung (amtl. Publ.)

In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025 setzte sich das Bundesgericht in einem Arrestverfahren mit der Frage auseinander, ob ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden kann. In diesem Zusammenhang stellte sich (erneut) die Frage, welches Recht auf die Stellvertretung anzuwenden ist bzw. wie die Niederlassung eines Vertrers gemäss Art. 126 IPRG im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung zu bestimmen ist. Das Bundesgericht erwog, dass bei der Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls an welchem Ort der Stellvertreter in Angelegenheiten der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beruflich oder gewerblich ausgeübte Vertretungstätigkeit entfaltet hat. Dabei reicht nicht aus, auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis ein Recht anzuwenden, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgendeiner berufsmässigen Tätigkeit des Stellvertreters aufweist, die mit dem in Vertretung getätigten Geschäft in keinem Zusammenhang steht.

Diesem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Im Jahr 2016 wur­den bei der Dig­i­tal­bank C Pte. Ltd., Sin­ga­pur, auf den Namen von A.D (heute: B, Beschw­erdegeg­ner­in) ver­schiedene Kon­ten eröffnet, darunter ein USD-Kon­to mit der Num­mer xxx. B.D, Bs dama­liger Ehe­mann, zahlte auf das Kon­to ver­schiedene grössere Geld­be­träge ein. B benutzte das Kon­to und bezog diverse Beträge. Am 8. Okto­ber 2018 erfol­gte ein Bezug in der Höhe von USD 2 Mio. zugun­sten von B.D. Dies führte zu einem neg­a­tiv­en Sal­do von USD 1’783’190.05. Am 11. Dezem­ber 2018 trat die C Pte. Ltd. ihren Anspruch zur Begle­ichung dieses Betrages an die E UAB, Litauen, ab. Am 23. Sep­tem­ber 2020 fusion­ierte die E UAB mit der UAB F, Litauen, (Beschw­erde­führerin) unter Über­nahme sämtlich­er Rechte und Pflichten.

Die Beschw­erde­führerin machte den Anspruch auf Begle­ichung des neg­a­tiv­en Sal­dos gegen B vor dem High Court of the Repub­lic of Sin­ga­pore (HCRS) gel­tend. Mit Ver­säum­nisurteil vom 25. Jan­u­ar 2022 verpflichtete der HCRS B, der Beschw­erde­führerin zur Begle­ichung des Neg­a­tivsal­dos auf dem fraglichen Kon­to USD 1’783’190.05 neb­st Zins zu 5.33 % seit dem Vor­ladebescheid (“Writ of Sum­mons”) vom 1. Juli 2021 bis zur Schuld­be­gle­ichung sowie die Kosten in der Höhe von SGD 12’000.– und eine Entschädi­gung von SGD 4’290.40 zu bezahlen.

Am 25. April 2023 reichte die Beschw­erde­führerin beim Einzel­richter am Kan­ton­s­gericht Zug gegen B ein Arrest­ge­such ein mit dem Ziel, für die Voll­streck­ung des sin­ga­purischen Entschei­des Sicher­heit zu erlan­gen. Mit Arrest­be­fehl vom 27. April 2023 arrestierte der Einzel­richter Ver­mö­genswerte von B bei ver­schiede­nen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrest­forderung von CHF 1’592’638.35 neb­st Zins.

B erhob Ein­sprache gegen den Arrest­be­fehl. Mit Entscheid vom 1. Sep­tem­ber 2023 wies der Einzel­richter am Kan­ton­s­gericht Zug die Arrestein­sprache ab. Dage­gen erhob B  Beschw­erde beim Oberg­ericht des Kan­tons Zug. Das Oberg­ericht hiess die Beschw­erde mit Urteil vom 20. Dezem­ber 2023 gut und hob den Arrestein­spracheentscheid auf. Das Oberg­ericht entsch­ied zudem, dass der Arrest­be­fehl vom 27. April 2023 mit Ablauf ein­er Frist von 40 Tagen ab Eröff­nung dieses Entschei­des aufge­hoben wird. Die Beschw­erde­führerin gelangte hier­auf mit Beschw­erde in Zivil­sachen an das Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Oberg­ericht zurück (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024).

Am 13. Dezem­ber 2024 fällte das Oberg­ericht sein neues Urteil. Es hiess Bs Beschw­erde gut, hob den Arrestein­spracheentscheid vom 1. Sep­tem­ber 2023 auf und entsch­ied, dass der Arrest­be­fehl vom 27. April 2023 mit Ablauf ein­er Frist von 40 Tagen ab Eröff­nung dieses Entschei­des aufge­hoben wird. Das Betrei­bungsamt Zürich 1 als Lead-Betrei­bungsamt und die weit­eren Betrei­bungsämter wur­den angewiesen, die mit Arrest belegten Ver­mö­genswerte mit Fristablauf freizugeben, dies unter Vor­be­halt ein­er ander­slau­t­en­den Anord­nung des Bun­des­gerichts. Das Urteil wurde am 16. Dezem­ber 2024 an die Parteien versandt.

Dage­gen erhob die Beschw­erde­führerin mit Eingabe vom 16. Jan­u­ar 2025 Beschw­erde beim Bun­des­gericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädi­gungs­folge, das Urteil des Oberg­erichts aufzuheben und den (am 3. August 2023 berichtigten) Arrest­be­fehl des Einzel­richters des Kan­ton­s­gerichts Zugzu bestäti­gen; even­tu­aliter sei die Sache zur neuen Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück­zuweisen. Weit­er seien sämtliche Prozesskosten der vorin­stan­zlichen Ver­fahren neu B aufzuer­legen. Dem prozes­sualen Antrag, der Beschw­erde die auf­schiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsi­dent der II. zivil­rechtlichen Abteilung mit Ver­fü­gun­gen vom 17. Jan­u­ar 2025 (super­pro­vi­sorisch) und 5. Feb­ru­ar 2025.

Mit Urteil vom 12. Dezem­ber 2025 hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde teil­weise gut, hob das Urteil des Oberg­erichts des Kan­tons Zug, auf und wies die Sache im Sinne der Erwä­gun­gen zu neuem Entscheid an die Vorin­stanz zurück.


Aus­gangslage

Vor Bun­des­gericht war erneut die Frage strit­tig, ob der Entscheid des HCRS als defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel und Arrest­grund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (vor­frageweise) anerkan­nt und voll­streck­bar erk­lärt wer­den kann. Dabei stellte sich die Frage, ob der HCRS gestützt auf eine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG gültige Gerichts­standsvere­in­barung nach Mass­gabe von Art. 25 Bst. a i.V.m. Art. 26 Bst. b IPRG für seinen Entscheid zuständig war. Gemäss dem ersten Bun­des­gericht­surteil schloss das Oberg­ericht in willkür­lich­er Anwen­dung von Art. 5 IPRG die Möglichkeit aus, dass die Beschw­erdegeg­ner­in die Gerichts­standsvere­in­barung nach den Regeln der Stel­lvertre­tung, namentlich durch nachträgliche Genehmi­gung eines ohne Ermäch­ti­gung in frem­dem Namen getätigten Geschäfts, zum Abschluss brachte (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024, E. 5.2.3).


Anwend­bares Recht bei der Frage der Stel­lvertre­tung beim Abschluss ein­er Gerichtsstandsvereinbarung

Im Urteil 5A_45/2024 erwog das Bun­des­gericht , dass das in der Sache anwend­bare Recht  grund­sät­zlich für sämtliche Fragestel­lun­gen gilt, die nicht von Art. 5 IPRG selb­st beant­wortet wer­den, etwa für Gren­zfra­gen des Zus­tandekom­mens der Vere­in­barung, Ausle­gung, Wil­lens­män­gel usw. Dabei präzisierte das Bun­des­gericht, dass die rechts­geschäftliche Stel­lvertre­tung ein Aspekt ist, der von Art. 5 IPRG nicht erfasst ist. Vielmehr sind die dies­bezüglichen Fra­gen sep­a­rat nach Art. 126 IPRG anzuknüpfen (E. 5.2.1).


Bes­tim­mung der Nieder­las­sung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG

Vor Bun­des­gericht war nun strit­tig, ob und wo B.D. seine Nieder­las­sung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG hatte.

Der Begriff “Nieder­las­sung”

Zunächst rief das Bun­des­gericht in Erin­nerung, dass die Voraus­set­zun­gen, unter denen eine Hand­lung des Vertreters den Vertrete­nen gegenüber dem Drit­ten verpflichtet, dem Recht des Staates unter­ste­hen, in welchem der Vertreter seine Nieder­las­sung hat. Wenn eine solche fehlt oder für den Drit­ten nicht erkennbar ist, unter­ste­hen sie dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter im Einzelfall haupt­säch­lich han­delt (Art. 126 Abs. 2 IPRG). Die Voraus­set­zun­gen der Vertre­tungs­macht, darunter die Frage, ob der Vertretene ein ohne Voll­macht getätigtes Geschäfts nachträglich genehmi­gen kann (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024, E. 5.2.1 m.w.H.), sind fol­glich an das Recht des Staates anzuknüpfen, in welchem der Vertreter seine Nieder­las­sung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG (oder Art. 126 Abs. 3 IPRG) hat (E. 4.1).

Weit­er erwog das Bun­des­gericht, dass der Aus­druck Nieder­las­sung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG einen Hin­weis auf den örtlichen Schw­er­punkt der geschäftlichen Tätigkeit ein­er Per­son enthält und zugle­ich andeutet, dass dieser Ort auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Ob eine Per­son eine Nieder­las­sung begrün­det hat, ist anhand der für Dritte erkennbaren Aus­gestal­tung der geschäftlichen Tätigkeit zu ermit­teln (E. 4.1):

Ihre Nieder­las­sung hat eine natür­liche Per­son gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG in dem­jeni­gen Staat, in welchem sich der Mit­telpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit (…) befind­et. Hierunter ist laut der Botschaft jede Aktiv­ität zu ver­ste­hen, die eine Per­son um des Erwerbs willen ent­fal­tet, wobei es sich nicht notwendi­ger­weise um ein nach kaufmän­nis­chen Grund­sätzen geführtes Gewerbe han­deln muss. Örtlich­er Mit­telpunkt der geschäftlichen Tätigkeit ein­er Per­son ist der Ort, von dem aus sie ihre Geschäfte abwick­elt. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit ihrem Wohn­sitz übere­in­stim­men. Für die geschäftliche Tätigkeit, die ausser­halb des Wohn­sitzes erfol­gt, recht­fer­tigt sich eine geson­derte Anknüp­fung. Als äussere Ein­rich­tun­gen ein­er Geschäft­snieder­las­sung gel­ten z.B. eine Prax­is, eine Werk­statt, eine Fab­rik sowie Büro- oder Verkauf­s­räum­lichkeit­en. Der Aus­druck Nieder­las­sung enthält einen Hin­weis auf den örtlichen Schw­er­punkt der geschäftlichen Tätigkeit ein­er Per­son und deutet zugle­ich an, dass dieser Ort auf eine gewisse Dauer angelegt ist (…). Ob eine Per­son eine Nieder­las­sung begrün­det hat, ist anhand der für Dritte erkennbaren Aus­gestal­tung der geschäftlichen Tätigkeit zu ermitteln (…).”

In Bezug auf das Stel­lvertre­tungsstatut gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG erwog das Bun­des­gericht, dass die Anknüp­fung an das Recht am Ort der (für den Drit­ten erkennbaren) Nieder­las­sung des Vertreters dem Umstand Rech­nung trägt, dass die rechts­geschäftliche Stel­lvertre­tung im inter­na­tionalen Ver­hält­nis oft beruf­s­mäs­sig, etwa durch Agen­ten oder Recht­san­wälte, von ein­er Nieder­las­sung aus erfol­gt und dieses Aktiv­ität­szen­trum des Vertreters sowohl dem Vertrete­nen als auch dem Drit­ten bekan­nt oder zumin­d­est erkennbar ist (E. 4.1).

Vorge­hen bei Fehlen ein­er Niederlassung

Hat der Vertreter keine Nieder­las­sung, weil er seine Tätigkeit nicht nach Art eines Berufs oder Gewerbes, son­dern nur gele­gentlich ausübt (oder weil seine Nieder­las­sung für den Drit­ten nicht erkennbar ist), so gelangt gemäss Bun­des­gericht im Sinne ein­er “Reserveanknüp­fung” als Stel­lvertre­tungsstatut das Recht des Staates zur Anwen­dung, in welchem der Vertreter im Einzelfall haupt­säch­lich han­delt (Art. 126 Abs. 2 IPRG). Als Ort des haupt­säch­lichen Han­delns wird der örtliche Schw­er­punkt der Vertretertätigkeit ange­se­hen, im Zweifel der Ort, wo das Rechts­geschäft mit dem Drit­ten abgeschlossen wurde, bei Rechts­geschäften unter Abwe­senden der Ort, wo der Vertreter die Wil­lenserk­lärun­gen abgibt oder ent­ge­gen­nimmt (E. 4.1).


Zwis­chen­faz­it

Vor diesem Hin­ter­grund kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass bei der Bes­tim­mung der Nieder­las­sung gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG zu prüfen ist, ob und gegebe­nen­falls an welchem Ort der Stel­lvertreter in Angele­gen­heit­en der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beru­flich oder gewerblich aus­geübte Vertre­tungstätigkeit ent­fal­tet hat. Gemäss Bun­des­gericht reicht es für eine willkür­freie Anwen­dung von Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG nicht aus, auf das stel­lvertre­tungsrechtliche Aussen­ver­hält­nis gestützt auf den Anknüp­fungs­be­griff der Nieder­las­sung ein Recht anzuwen­den, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgen­dein­er beruf­s­mäs­si­gen Tätigkeit des Stel­lvertreters aufweist, die mit dem in Vertre­tung getätigten Geschäft in keinem Zusam­men­hang ste­ht (E. 4.1):

Aus dem Gesagten fol­gt, dass für die Bes­tim­mung der Nieder­las­sung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG nicht auf irgen­deine geschäftliche Tätigkeit des Vertreters abzustellen, son­dern zu prüfen ist, ob und gegebe­nen­falls an welchem Ort der Stel­lvertreter in Angele­gen­heit­en der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beru­flich oder gewerblich aus­geübte Vertre­tungstätigkeit ent­fal­tet hat. Denn nur unter diesen Voraus­set­zun­gen macht die Anknüp­fung an den Ort der Nieder­las­sung des Vertreters kol­li­sion­srechtlich Sinn. Dies ergibt sich aus dem in Art. 126 Abs. 2 IPRG ver­ankerten Erforder­nis der Erkennbarkeit der Nieder­las­sung, das den Drit­ten davor schützen soll, dass das stel­lvertre­tungsrechtliche Aussen­ver­hält­nis einem für ihn nicht erkennbaren Recht unter­stellt wird (…). Verkauft beispiel­sweise jemand als Stel­lvertreter einem Drit­ten einen antiken Barockschrank, so fiele eine Nieder­las­sung im Sinne der zitierten Nor­men in Betra­cht, wenn der Käufer unter den konkreten Umstän­den erken­nen kon­nte, dass der Stel­lvertreter am fraglichen Ort beruf­s­mäs­sig als Antiq­ui­täten­mak­ler niederge­lassen war. Ist der besagte Stel­lvertreter hinge­gen ein Ver­sicherungsagent, der bloss zufäl­lig oder auf­grund ein­er beson­deren Gele­gen­heit für einen anderen ein Antik­mö­bel verkauft, so kann im Stre­it über das Stel­lvertre­tungsstatut nicht argu­men­tiert wer­den, für den Käufer sei unter Ver­trauens­gesicht­spunk­ten erkennbar gewe­sen, dass der Stel­lvertreter am fraglichen Ort zu Erwerb­szweck­en als Ver­sicherungsagent über eine Nieder­las­sung ver­fügte, mit der Folge, dass im Zusam­men­hang mit dem Verkauf des Barockschranks auf­tauchende stel­lvertre­tungsrechtliche Fra­gen gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG dem Recht des Staates unter­stän­den, in dem sich die Ver­sicherungsagen­tur des Stel­lvertreters befand. Mithin reicht es für eine willkür­freie Anwen­dung der zitierten Vorschriften nicht aus, auf das stel­lvertre­tungsrechtliche Aussen­ver­hält­nis gestützt auf den Anknüp­fungs­be­griff der Nieder­las­sung ein Recht anzuwen­den, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgen­dein­er beruf­s­mäs­si­gen Tätigkeit des Stel­lvertreters aufweist, die mit dem in Vertre­tung getätigten Geschäft in keinem Zusam­men­hang ste­ht. Ein solch­es Ver­ständ­nis verträgt sich nicht mit dem kol­li­sion­srechtlichen Ziel, den pluri­na­tionalen Sachver­halt der­jeni­gen nationalen Recht­sor­d­nung zu unter­stellen, die zu diesem Sachver­halt die stärk­ste Beziehung hat (…). Diesem kol­li­sion­srechtlichen Ziel ist bei der Anknüp­fung des Stel­lvertre­tungsstatuts an den Ort der Nieder­las­sung (Art. 126 Abs. 2 erste Vari­ante IPRG) dadurch Rech­nung zu tra­gen, dass der Stel­lvertreter eine geschäftliche oder kom­merzielle Tätigkeit ent­fal­tet haben muss, die ger­ade die erwerb­smäs­sige Vertre­tung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumin­d­est in einem Zusam­men­hang ste­ht. Die Stel­lvertre­tung ist eine beson­dere Modal­ität rechts­geschäftlichen Han­delns und ein Zurech­nungsmech­a­nis­mus für dessen Rechts­fol­gen (…). Hat der Geset­zge­ber für diesen schul­drechtlichen Son­der­tatbe­stand mit Art. 126 Abs. 2 IPRG eine spezielle Kol­li­sion­sregel geschaf­fen, so erscheint es fol­gerichtig, für die dort gewählte Anknüp­fung an der Nieder­las­sung des Vertreters einen Zusam­men­hang mit der besagten Modal­ität — dem recht­ser­he­blichen Han­deln mit Wirkung für eine andere Per­son (…) — zu fordern. Dieses Erforder­nis liegt im Übri­gen auch im Inter­esse des Vertrete­nen, schützt es doch diesen in allen Fällen, in denen der Vertreter eine für den Drit­ten erkennbare Nieder­las­sung hat, vor der über­raschen­den Anwen­dung ein­er Recht­sor­d­nung, die zum vertre­tungsweise vorgenomme­nen Geschäft keinen Bezug hat.”


Anwen­dung im konkreten Fall

Vor diesem Hin­ter­grund kam das Bun­des­gericht im konkreten Fall zum Schluss, dass der Entscheid des Oberg­erichts des Kan­tons Zug willkür­lich ist (E. 4.2 und 4.3):

Das Oberg­ericht verken­nt offen­sichtlich die dargestellte geset­zliche Ord­nung. Zu Recht bemän­gelt die Beschw­erde­führerin, dass der ange­focht­ene Entscheid in kein­er Weise erken­nen lasse, inwiefern B.Ds geschäftliche Tätigkeit für die C Pte. Ltd. mit der von ihm vorgenomme­nen Eröff­nung eines Kon­tos bei der C Pte. Ltd. für die Beschw­erdegeg­ner­in (und der nachträglichen Genehmi­gung dieses Geschäfts durch die Beschw­erdegeg­ner­in) sach­lich zusam­men­hänge. Um eine Nieder­las­sung im beschriebe­nen Sinn in Betra­cht zu ziehen, müsste B.D das Kon­to für die Beschw­erdegeg­ner­in bei der C Pte. Ltd. in Ausübung ein­er berufs- oder erwerb­smäs­si­gen Vertre­tungs tätigkeit eröffnet haben; in Sin­ga­pur kön­nte sich eine solche Nieder­las­sung befind­en, wenn B.D diese Vertre­tungstätigkeit schw­er­punk­t­mäs­sig dort aus­geübt hätte. Keines der vom Oberg­ericht zur Annahme ein­er Nieder­las­sung in Sin­ga­pur erwäh­n­ten Ele­mente — dass B.D Grün­der und CEO der C Pte. Ltd. in Sin­ga­pur gewe­sen und die fragliche Kon­toverbindung mit seinem Ein­ver­ständ­nis bei der C Pte. Ltd. in Sin­ga­pur eröffnet wor­den sei, dass CEO B.D im Okto­ber 2018 den Bezug von USD 2 Mio. von diesem Kon­to zu seinen Gun­sten erlaubt habe und dass der als defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel vorgelegte Entscheid des HCRS in Sin­ga­pur erstrit­ten wor­den sei — erlaubt es jedoch, bezo­gen auf den konkreten Fall im Sinne von Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG auf eine geschäftliche Tätigkeit von B.D zu schliessen, die eine beruf­s­mäs­sige Vertre­tung in Angele­gen­heit­en der fraglichen Art zum Gegen­stand gehabt hätte und von B.D damals haupt­säch­lich in Sin­ga­pur aus­geübt wor­den wäre. Ins­beson­dere ist der Beschw­erde­führerin beizupflicht­en, wenn sie die Frage aufwirft, weshalb die Vertre­tung der Beschw­erdegeg­ner­in bei der Eröff­nung ihrer Kon­toverbindung zu den (Kern-) Auf­gaben des CEO der C Pte. Ltd. gehört haben soll. Zu Recht wehrt sich die Beschw­erde­führerin dage­gen, der Nieder­las­sung im Sinne der besagten Bes­tim­mungen eine geschäftliche Tätigkeit zugrunde zu leg­en, die mit dem konkret von der Stel­lvertre­tung betrof­fe­nen Geschäft nichts zu tun hat.

Die Art und Weise, wie das Oberg­ericht gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG dazu kommt, B.Ds rechts­geschäftlich­es Han­deln gegenüber der in Sin­ga­pur ansäs­si­gen C Pte. Ltd. bzw. die dies­bezüglichen stel­lvertre­tungsrechtlichen Fra­gen dem Recht der Repub­lik Sin­ga­pur zu unter­stellen, ist nach dem Gesagten offen­sichtlich unrichtig. Der ange­focht­ene Entscheid verträgt sich nicht mit dem Willkürver­bot gemäss Art. 9 BV (…). Damit fall­en auch die weit­eren vorin­stan­zlichen Entschei­d­gründe, weshalb die Arrest­forderung nicht glaub­haft gemacht sei, in sich zusam­men. Hat sich das Oberg­ericht aber schon bei der Beant­wor­tung der Frage ver­tan, ob B.D als Stel­lvertreter (in Sin­ga­pur oder ander­swo) über­haupt eine Nieder­las­sung hat­te, als er bei der C Pte. Ltd. für die Beschw­erdegeg­ner­in das fragliche Kon­to eröffnete, so erübri­gen sich Erörterun­gen zur Frage, ob eine (allfäl­lige) Nieder­las­sung von B.D unter den Umstän­den des konkreten Fall­es für die C Pte. Ltd. erkennbar war. Die Vorin­stanz wird sich in einem neuen Entscheid gegebe­nen­falls auch dieser Frage wid­men müssen. Wie die Beschw­erde­führerin zutr­e­f­fend bemerkt, unter­lässt sie dies im heute ange­focht­e­nen Entscheid rechts­fehler­haft. Ist die Frage ein­er Nieder­las­sung (Art. 126 Abs. 2 erste Vari­ante IPRG) noch offen, so braucht das Bun­des­gericht an dieser Stelle auch nicht auf die Frage einzuge­hen, ob das auf die Stel­lvertre­tung anwend­bare Recht ersatzweise am Ort anzuknüpfen sei, an dem B.D im Einzelfall haupt­säch­lich han­delt (Art. 126 Abs. 2 zweite Vari­ante IPRG), und ob die Stel­lvertre­tung dem­nach — wie von der Beschw­erde­führerin gel­tend gemacht — dem Schweiz­er Recht untersteht.
Missver­ste­ht das Oberg­ericht auf die dargelegte Weise den Anknüp­fungs­be­griff der Nieder­las­sung, so ist auch den Sachver­halts­fest­stel­lun­gen, die sein­er willkür­lichen Recht­san­wen­dung zugrunde liegen, der Boden ent­zo­gen. Was es mit den dies­bezüglich in der Beschw­erde erhobe­nen Rügen auf sich hat, kann fol­glich offen­bleiben. Das­selbe gilt für den Vor­wurf, wonach die Vorin­stanz eine Gehörsver­let­zung bege­he, weil sie sich über­raschend auf Tat­sachen stütze, die im Zusam­men­hang mit der Frage des anwend­baren Rechts noch nie zur Diskus­sion ges­tanden hät­ten. Was allein die Anwen­dung von Art. 126 Abs. 2 IPRG ange­ht, ist die Beschw­erde­führerin im Übri­gen daran zu erin­nern, dass sie diese Norm laut den unwider­sprochen gebliebe­nen Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz schon vor dem Kan­ton­s­gericht und später in ihrer (ersten) Beschw­erde an das Bun­des­gericht selb­st ins Spiel brachte (s. vorne E. 3.2) und der ver­fas­sungsmäs­sige Gehör­sanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht ver­langt, die betrof­fene Partei über den in Aus­sicht genomme­nen Entscheid vorgängig zu unter­richt­en (BGE 132 II 257 E. 4.2). Offen­bleiben kann angesichts der vorigen Erwä­gun­gen auch die Frage, ob die Beschw­erde­führerin im hiesi­gen Ver­fahren unter dem Blick­winkel des Erforderniss­es der materiellen Auss­chöp­fung des Instanzen­zuges (s. dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1) mit ihren weit­eren Rügen zu hören wäre, wonach die Vorin­stanz eine Eini­gung der Parteien über das auf die Stel­lvertre­tung anwend­bare Recht auss­er Acht lasse und überdies verkenne, dass sich die Anwen­dung des Schweiz­er Rechts auch aus Art. 48 Abs. 1 IPRG ergebe, weil B.D zur fraglichen Zeit mit der Beschw­erdegeg­ner­in ver­heiratet gewe­sen sei. Schliesslich ste­ht der beschriebe­nen Begrün­de­theit der Beschw­erde auch der Ein­wand der Beschw­erdegeg­ner­in nicht im Weg, wonach hier ein offen­sichtlich­er Miss­brauch des Arrestver­fahrens vor­liege, der ein­er Ver­let­zung des schweiz­erischen materiellen Ordre pub­lic gle­ichkomme. Nach dem Gesagten ist wiederum offen, ob der Arrest­be­fehl vom 27. April 2023 Bestand hat.

Aus diesen Grün­den hies das Bun­des­gericht die Beschw­erde teil­weise gut, hob den Entscheid des Oberg­erichts des Kan­tons Zug auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurück.