Im Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Rechtmässigkeit einer Datenspiegelung vor Entsiegelung, nachdem im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Waffengesetz etc. zwei Mobiltelefone sichergestellt worden waren.
Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO).
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme und der Sicherstellung seiner beiden Mobiltelefone zunächst keinen Siegelungsantrag gestellt. Dieser erfolgte erst am nachfolgenden Tag im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme. Zu diesem Zeitpunkt war der Auftrag zur Datensicherung mittels Spiegelung der Mobiltelefondaten bereits erfolgt und der entsprechende Extraktionsprozess in Gang. Es stellte sich damit die Frage, ob die in Art. 248 Abs. 1 StPO normierte Frist für einen Siegelungsantrag dahingehend zu verstehen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden in jedem Fall den Fristablauf abwarten müssen, bevor sie eine Datenspiegelung anordnen, oder ob sie zur Verhinderung eines unwiderruflichen Datenverlusts bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung eine sachverständige Person mit der vorsorglichen Datensicherung beauftragen dürfen (E. 5.7.2).
Dem Gesetzeswortlaut folgend ist es den Strafverfolgungsbehörden ab dem Moment der Sicherstellung untersagt, während der gesetzlich normierten Siegelungsfrist von drei Tagen die auf sichergestellten elektronischen Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen einzusehen oder zu verwenden. Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Vorgang der Sicherstellung der Daten mittels Spiegelung des Datenträgers ein Einsehen oder eine Verwendung darstellt bzw. ob ein Einsehen in den Datenträger in diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist (E. 5.7.4).
Im Wesentlichen stellt die Extraktion von Mobiltelefon‑, Tablet- und Computerdaten auf externe Datenträger einen komplexen technischen Vorgang dar, der ohne bildgebende technische Mittel abläuft und darüber hinaus nur von hierzu speziell befähigten sachverständigen Personen vorgenommen werden kann. Und selbst wenn bei diesem Vorgang auf Umwegen dennoch ein Einblick in die gespeicherten Dateien stattfinden sollte, könnte bei einem entsprechenden Verdacht ein unzulässiger Zugriff auf das Mobiltelefon mittels Auswertung der System- und Logdaten des Geräts nachverfolgt werden. Die Anordnung einer Spiegelung bzw. der Spiegelungsvorgang stellt damit kein eigentliches Auslesen und auch keine Datenverwendung dar. Vielmehr handelt es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Einsicht in die Daten erfolgt, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert werden, der im Anschluss versiegelt wird. Durch diesen Prozess der Datenextraktion, der nicht durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern durch einen forensischen Sachverständigen zu erfolgen hat, ist hinreichend garantiert, dass die Strafverfolgungsbehörde vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens keine Kenntnis vom Dateninhalt erhält. Die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion stellt damit kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durchsuchung oder Auswertung der Daten vorgenommen wird (E. 5.7.6).
Darauf basierend hielt das Bundesgericht fest, dass eine durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung keine Verletzung von Bundesrecht darstellt, sofern die Datenspiegelung durch eine sachverständige Person durchgeführt wird und diese später nicht auch in die eigentlichen Strafermittlungen involviert ist. Jedenfalls in Situationen eines unmittelbar drohenden Beweisverlusts gilt die Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 221 somit als überholt. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die im vorliegenden Fall durch die Jugendanwaltschaft angeordnete Datenspiegelung bundesrechtswidrig gewesen sei, erwiesen sich damit als unbegründet (E. 5.7.9).