7B_550/2024: Rechtmässigkeit der Datenspiegelung vor Entsiegelung (amtl. Publ.)

Im Urteil 7B_550/2024 vom 23. Jan­u­ar 2026 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Recht­mäs­sigkeit ein­er Daten­spiegelung vor Entsiegelung, nach­dem im Rah­men ein­er Stra­fun­ter­suchung wegen Ver­dachts auf Verge­hen gegen das Waf­fenge­setz etc. zwei Mobil­tele­fone sichergestellt wor­den waren.

Macht die Inhab­erin oder der Inhab­er gel­tend, bes­timmte Aufze­ich­nun­gen oder Gegen­stände dürften auf­grund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt wer­den, so ver­siegelt die Straf­be­hörde diese. Die Inhab­erin oder der Inhab­er hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sich­er­stel­lung vorzubrin­gen. Während dieser Frist und nach ein­er allfäl­li­gen Siegelung darf die Straf­be­hörde die Aufze­ich­nun­gen und Gegen­stände wed­er ein­se­hen noch ver­wen­den (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Straf­be­hörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungs­ge­such, so wer­den die ver­siegel­ten Aufze­ich­nun­gen und Gegen­stände der Inhab­erin oder dem Inhab­er zurück­gegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO).

Im vor­liegen­den Fall hat­te der Beschw­erde­führer anlässlich sein­er Fes­t­nahme und der Sich­er­stel­lung sein­er bei­den Mobil­tele­fone zunächst keinen Siegelungsantrag gestellt. Dieser erfol­gte erst am nach­fol­gen­den Tag im Rah­men sein­er polizeilichen Ein­ver­nahme. Zu diesem Zeit­punkt war der Auf­trag zur Daten­sicherung mit­tels Spiegelung der Mobil­tele­fon­dat­en bere­its erfol­gt und der entsprechende Extrak­tion­sprozess in Gang. Es stellte sich damit die Frage, ob die in Art. 248 Abs. 1 StPO normierte Frist für einen Siegelungsantrag dahinge­hend zu ver­ste­hen ist, dass die Strafver­fol­gungs­be­hör­den in jedem Fall den Fristablauf abwarten müssen, bevor sie eine Daten­spiegelung anord­nen, oder ob sie zur Ver­hin­derung eines unwider­ru­flichen Daten­ver­lusts bere­its zum Zeit­punkt der Sich­er­stel­lung eine sachver­ständi­ge Per­son mit der vor­sor­glichen Daten­sicherung beauf­tra­gen dür­fen (E. 5.7.2).

Dem Geset­zeswort­laut fol­gend ist es den Strafver­fol­gungs­be­hör­den ab dem Moment der Sich­er­stel­lung unter­sagt, während der geset­zlich normierten Siegelungs­frist von drei Tagen die auf sichergestell­ten elek­tro­n­is­chen Daten­trägern enthal­te­nen Aufze­ich­nun­gen einzuse­hen oder zu ver­wen­den. Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Vor­gang der Sich­er­stel­lung der Dat­en mit­tels Spiegelung des Daten­trägers ein Ein­se­hen oder eine Ver­wen­dung darstellt bzw. ob ein Ein­se­hen in den Daten­träger in diesem Zeit­punkt über­haupt möglich ist (E. 5.7.4).

Im Wesentlichen stellt die Extrak­tion von Mobiltelefon‑, Tablet- und Com­pu­t­er­dat­en auf externe Daten­träger einen kom­plex­en tech­nis­chen Vor­gang dar, der ohne bildgebende tech­nis­che Mit­tel abläuft und darüber hin­aus nur von hierzu speziell befähigten sachver­ständi­gen Per­so­n­en vorgenom­men wer­den kann. Und selb­st wenn bei diesem Vor­gang auf Umwe­gen den­noch ein Ein­blick in die gespe­icherten Dateien stat­tfind­en sollte, kön­nte bei einem entsprechen­den Ver­dacht ein unzuläs­siger Zugriff auf das Mobil­tele­fon mit­tels Auswer­tung der Sys­tem- und Log­dat­en des Geräts nachver­fol­gt wer­den. Die Anord­nung ein­er Spiegelung bzw. der Spiegelungsvor­gang stellt damit kein eigentlich­es Ausle­sen und auch keine Daten­ver­wen­dung dar. Vielmehr han­delt es sich um einen rein tech­nis­chen Vor­gang zur Daten­sich­er­stel­lung, bei dem keine Ein­sicht in die Dat­en erfol­gt, son­dern diese auf einen Daten­träger extrahiert wer­den, der im Anschluss ver­siegelt wird. Durch diesen Prozess der Datenex­trak­tion, der nicht durch die Strafver­fol­gungs­be­hörde, son­dern durch einen foren­sis­chen Sachver­ständi­gen zu erfol­gen hat, ist hin­re­ichend garantiert, dass die Strafver­fol­gungs­be­hörde vor Abschluss des Entsiegelungsver­fahrens keine Ken­nt­nis vom Daten­in­halt erhält. Die im Rah­men ein­er Spiegelung erfol­gende Datenex­trak­tion stellt damit kein eigentlich­es Sicht­en und auch keine Daten­ver­wen­dung durch die Strafver­fol­gungs­be­hörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durch­suchung oder Auswer­tung der Dat­en vorgenom­men wird (E. 5.7.6).

Darauf basierend hielt das Bun­des­gericht fest, dass eine durch die Strafver­fol­gungs­be­hör­den auf­grund eines konkret dro­hen­den Beweisver­lusts vor­sor­glich ange­ord­nete Daten­spiegelung keine Ver­let­zung von Bun­desrecht darstellt, sofern die Daten­spiegelung durch eine sachver­ständi­ge Per­son durchge­führt wird und diese später nicht auch in die eigentlichen Strafer­mit­tlun­gen involviert ist. Jeden­falls in Sit­u­a­tio­nen eines unmit­tel­bar dro­hen­den Beweisver­lusts gilt die Recht­sprechung gemäss BGE 148 IV 221 somit als über­holt. Die Rügen des Beschw­erde­führers, wonach die im vor­liegen­den Fall durch die Jugen­dan­waltschaft ange­ord­nete Daten­spiegelung bun­desrechtswidrig gewe­sen sei, erwiesen sich damit als unbe­grün­det (E. 5.7.9).