In einer Strafuntersuchung gegen einen Arzt wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen eidgenössische und kantonale Gesundheits- und Heilmittelgesetze wurden drei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Nach einem Siegelungsantrag seinerseits und einem Entsiegelungsgesuch durch die Staatsanwaltschaft bewilligte das zuständige Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vor dem Bundesgericht hatte teilweise Erfolg.
Zunächst einmal hat die Staatsanwaltschaft zwar nicht das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt, als sie Hausdurchsuchungen vorgenommen und Beweismittel vorläufig gesichert hat, wie der Beschwerdeführer angesichts der Schwere der zu untersuchenden Delikte (Verstösse gegen
das Verbot der ärztlichen Selbstdispensation gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. c
bzw. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG und das Verbot der selbstständigen
ärztlichen Berufsausübung in strafbarer Weise gemäss Verfügung der
kantonalen Behörden) vorgebracht hatte. Allerdings sind von einer Durchsuchung seitens der Staatsanwaltschaft alle Aufzeichnungen und Gegenstände auszunehmen, die erkennbar weder mit der untersuchungsgegenständlichen Medikamentenabgabe noch mit der selbstständigen ärztlichen Berufsausübung zusammenhängen.
Darüber hinaus verkannte das Zwangsmassnahmengericht die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe. Es obliegt dem Zwangsmassnahmengerichtes und nicht der Staatsanwaltschaft, die rechtlichen Entsiegelungsvoraussetzungen im Vorverfahren zu prüfen (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Nötigenfalls hat der Entsiegelungsrichter eine entsprechende Triage, d.h. Sichtung der versiegelten Unterlagen, vorzunehmen. Dies gilt besonders in Fällen von durch das Arztgeheimnis geschützten vertraulichen Unterlagen. Zur Prüfung des Inhalts der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände sowie zur Erleichterung einer allfälligen Anonymisierung kann der Entsiegelungsrichter eine sachverständige Person und technische Hilfsmittel beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO) und auch Stellungnahmen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft einholen.
Das Bundesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass:
5.6. […] das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall eine Triage der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorzunehmen hat. Soweit der Beschwerdeführer substanziiert und überzeugend darlegt, welche konkreten Unterlagen und Dateien nicht untersuchungsrelevant sind, werden diese auszuscheiden sein. […] Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen. […] Auszuscheiden sind alle dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Unterlagen und Dateien. Soweit die Vorinstanz an der Freigabe von Privatkorrespondenz des Beschwerdeführers zur Durchsuchung (ganz oder teilweise) festhalten möchte, wird sie zu begründen haben, inwiefern eine Untersuchungsrelevanz besteht und das öffentliche Interesse an den hier untersuchten Straftaten das private Geheimnisschutzinteresse überwiegt.