1C_365/2011 und 1C_371/2011: Zuständigkeit für Entsiegelungsentscheide bei internationaler Rechtshilfe (amtl. Publ.)

Das Bun­desstrafgericht ist im Rah­men der inter­na­tionalen Recht­shil­fe zum Entscheid sowohl über Entsiegelungs­ge­suche als auch über dage­gen gerichtete Beschw­er­den zuständig, wobei im Rechtsmit­telver­fahren allerd­ings andere Richter mitwirken müssen. Zu diesem Schluss kommt das Bun­des­gericht mit Urteil vom 6. Jan­u­ar 2012 (vere­inigte Ver­fahren 1C_365/2011 und 1C_371/2011).

Zum Sachver­halt: Eine deutsche Staat­san­waltschaft führte gegen den in der Schweiz wohn­haften Beschw­erdegeg­n­er ein Ermit­tlungsver­fahren. Bei der auf­grund eines Recht­shil­feer­suchens durchge­führten Haus­durch­suchung wur­den Unter­la­gen ver­siegelt. Daraufhin ersuchte die Ober­zolldirek­tion die II. Beschw­erdekam­mer des Bun­desstrafgerichts um Entsiegelung. Die Beschw­erdekam­mer trat auf das Gesuch man­gels Zuständigkeit nicht ein. Gegen den Nichtein­tretensentscheid führten die Ober­zolldirek­tion und das Bun­de­samt für Jus­tiz jew­eils Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

1. Zunächst ist die Zuläs­sigkeit der Beschw­erde zu klären:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebi­et der inter­na­tionalen Recht­shil­fe in Straf­sachen ist die Beschw­erde nur zuläs­sig, wenn er u.a. eine Beschlagnahme bet­rifft und es sich um einen beson­ders bedeu­ten­den Fall han­delt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Bei der Entsiegelung geht es darum, inwieweit Schrift­stücke durch­sucht und beschlagnahmt wer­den dür­fen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO), weshalb sie in engem Zusam­men­hang mit der Beschlagnahme ste­ht. Das Bun­des­gericht betra­chtet zudem die Frage, welche Behörde zum Entscheid über ein solch­es Entsiegelungs­ge­such zuständig ist, als eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung. Die öffentlich-rechtliche Beschw­erde ist somit in diesem Fall zuläs­sig (E. 1.3.2).

2. Im Hin­blick auf die gerichtliche Zuständigkeit für Entsiegelungsentschei­de äussert sich das Urteil detail­liert zur Rechtsgrundlage:

Nach Art. 12 Abs. 1 IRSG wen­den die Bun­desver­wal­tungs­be­hör­den das VwVG an; gemäss Art. 1 VStrR gilt für die Ver­fol­gung und Beurteilung von Wider­hand­lun­gen durch eine Ver­wal­tungs­be­hörde des Bun­des das VStR. Und Art. 25 Abs. 1 VStrR bes­timmt, dass die Beschw­erdekam­mer des Bun­desstrafgerichts über die ihr nach diesem Gesetz zugewiese­nen Beschw­er­den und Anstände urteilt. Das für die Ober­zolldirek­tion in Straf­sachen mass­gebende Ver­fahren­srecht ist dem­nach das VStrR, wonach grund­sät­zlich das Bun­desstrafgericht zuständig ist (E. 2.2.1–2.2.2).

Das VwVG und das VStrR gel­ten aber laut Art. 12 Abs. 1 IRSG nur, wenn das IRSG nichts anderes bes­timmt. In Art. 9 Satz 2 IRSG ist fest­ge­hal­ten, dass für die Siegelung die Art. 246–248 StPO sin­ngemäss gel­ten. Nach Art. 248 StPO sind Aufze­ich­nun­gen und Gegen­stände, die nicht durch­sucht oder beschlagnahmt wer­den dür­fen, zu ver­siegeln (Abs. 1). Stellt die Straf­be­hörde inner­halb von 20 Tagen ein Entsiegelungs­ge­such, so entschei­det darüber inner­halb eines Monats endgültig: a) im Vorver­fahren das Zwangs­mass­nah­men­gericht; b) in den anderen Fällen das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 3). Das vor­liegende Recht­shil­fever­fahren führt die Ober­zolldirek­tion; es ist bei keinem Gericht hängig. Bei sin­ngemäss­er Anwen­dung von Art. 248 Abs. 3 StPO entschei­det über das Entsiegelungs­ge­such daher das Zwangs­mass­nah­men­gericht (E. 2.2.4).

Da der Bund kein eigenes Zwangs­mass­nah­men­gericht geschaf­fen hat, entschei­den nach Art. 65 Abs. 1 StBOG die kan­tonalen Zwangs­mass­nah­men­gerichte am Sitz der Bun­de­san­waltschaft oder ihrer Zweig­stellen in Fällen der Bun­des­gerichts­barkeit über alle Zwangs­mass­nah­men gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO. Diese Bes­tim­mung bet­rifft nach seinem klaren Wort­laut die Bun­de­san­waltschaft und Fälle der Bun­des­gerichts­barkeit (Art. 23 f. StPO), nicht jedoch die Ober­zolldirek­tion und die von ihr geführten Ver­wal­tungsstrafver­fahren. Ausser­dem ist dieses Gesetz auf die Ober­zolldirek­tion gemäss Art. 1 Abs. 1 StBOG nicht anwend­bar. Die sin­ngemässe Anwen­dung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 9 Satz 2 IRSG führt dem­nach zu keinem Ergeb­nis. Damit bleibt es nach Art. 12 Abs. 1 IRSG bei der Anwend­barkeit des VStrR, wonach die Beschw­erdekam­mer des Bun­desstrafgerichts zum Entscheid über das vor­liegende Entsiegelungs­ge­such zuständig ist (E. 2.2.4).

Dem Ein­wand der Vorin­stanz, dass sie, wenn sie über Entsiegelun­gen zu entschei­den hätte, bei Beschw­er­den gegen die Schlussver­fü­gung hin gegebe­nen­falls ihre eigene Zwis­chen­ver­fü­gung über­prüfen müsste, fol­gt das Bun­des­gericht jeden­falls im Grund­satz nicht. Soweit in ein­er der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tion andere Richter mitwirken, stellt sich das Prob­lem der Vor­be­fas­sung nicht. Von den Richtern kann erwartet wer­den, dass sie in der Lage sind, den Entscheid der anderen Kam­mer bzw. Abteilung unvor­ein­genom­men zu prüfen. Es ist somit zuläs­sig, dass eine Kam­mer bzw. Abteilung eines Gerichts den Entscheid ein­er anderen über­prüft (2.3.2).

Prob­lema­tisch ist hinge­gen, dass das Bun­desstrafgericht seine bei­den Beschw­erdekam­mern mit Wirkung ab dem 1. Jan­u­ar 2012 zusam­men­gelegt hat. Mit mit Blick auf die ver­fas­sungsmäs­sige Garantie des unvor­ein­genomme­nen und nicht vor­be­fassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) geht es nicht an, dass die Beschw­erdekam­mer auf Beschw­erde gegen die Schlussver­fü­gung hin ihren eige­nen Entsiegelungsentscheid über­prüft. Fol­glich muss das bis zum 31. Dezem­ber 2011 gel­tende Sys­tem mit zwei Beschw­erdekam­mern im Fall eines Entsiegelungsentschei­des beibehal­ten wer­den. Zumin­d­est muss sich die Beschw­erdekam­mer im Beschw­erde­v­er­fahren aus anderen Richtern zusam­menset­zen. Das Bun­desstrafgericht muss sich so neu organ­isieren, dass es seine ihm vom Gesetz über­tra­ge­nen Auf­gaben in ver­fas­sungsmäs­siger Weise nachkom­men kann (E. 2.3.3).

Das Bun­des­gericht heisst die bei­den Beschw­er­den gut. So auch das Ergeb­nis des gle­ichen­tags gefäll­ten Urteils zu einem Nichtein­tretensentscheid bezüglich eines Recht­shil­fever­fahrens für Ital­ien (vere­inigte Ver­fahren 1C_367/2011 und 1C_373/2011).