5A_24/2024: Hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben trotz langer Trennungsdauer (amtl. Publ.)

Im Urteil 5A_24/2024 vom 2. Feb­ru­ar 2026 stellt das Bun­des­gericht klar, dass eine lange Tren­nungs­dauer für sich allein keinen wichti­gen Grund darstellt, um vom Grund­satz der hälfti­gen Teilung der beru­flichen Vor­sorgeguthaben abzuwe­ichen. Eben­so wenig genügt der Umstand, dass die Vor­sorgeguthaben haupt­säch­lich nach der Tren­nung erwor­ben wurden.

Zusam­men­fas­sung

Die Parteien des vor­liegen­den Ver­fahrens hat­ten 2011 in der Schweiz geheiratet. Die Ehe blieb kinder­los. Bere­its nach rund zwei Jahren effek­tiv­en Zusam­men­lebens tren­nten sich die Ehe­gat­ten. Die Ehe­frau reichte allerd­ings erst im Juli 2022 – mithin rund neun Jahre nach der Tren­nung – die Schei­dungsklage ein.

Die vom Ehe­mann anbegehrte hälftige Teilung der während der Ehe ange­häuften Vor­sorgeguthaben lehn­ten die Vorin­stanzen gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB ab. Zur Begrün­dung führten sie ins­beson­dere die lange Tren­nungszeit im Ver­gle­ich zur kurzen Ehedauer an sowie den Umstand, dass nahezu das gesamte Vor­sorgev­er­mö­gen nach der Tren­nung anges­part wor­den war. Das Bun­des­gericht set­zte sich auf Beschw­erde des Ehe­mannes im Einzel­nen mit dieser Argu­men­ta­tion auseinander.

Betr­e­f­fend die Tren­nungs­dauer ver­weist das Bun­des­gericht auf seine unter altem Recht ergan­gene Recht­sprechung. Danach könne die Gel­tend­machung des Vor­sorgeaus­gle­ichs für die gesamte Ehedauer ein­schliesslich der Tren­nungszeit an sich nicht als rechtsmiss­bräuch­lich qual­i­fiziert wer­den. Die hälftige Teilung der Vor­sorgeleis­tun­gen beruhe auf dem abstrak­ten Kri­teri­um der formellen Ehedauer und nicht auf der konkreten Lebens­gestal­tung der Ehe­gat­ten. Da auch das neue Recht auf ein formelles Kri­teri­um abstelle. die Dauer zwis­chen Eheschlies­sung und Ein­leitung des Schei­dungsver­fahrens -, könne weit­er­hin auf diese Recht­sprechung abgestellt wer­den. Fol­glich stelle auch eine im Ver­hält­nis zum effek­tiv­en Zusam­men­leben lange Tren­nung grund­sät­zlich allein keinen wichti­gen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Aus­nahm­sweise könne eine Abwe­ichung in Betra­cht kom­men, wenn ein Ehe­gat­te nach­weise, aus ern­sthaften und objek­tiv­en Grün­den auf eine frühere Schei­dungsklage verzichtet zu haben, ins­beson­dere weil er die Reak­tion seines Ehe­gat­ten legit­imer­weise habe befürcht­en müssen. Die Ehe­frau habe indessen keine solchen Gründe gel­tend gemacht (E. 3.3).

Weit­er ver­wirft das Bun­des­gericht das Argu­ment, wonach die hälftige Teilung der haupt­säch­lich nach der Tren­nung ersparten Guthaben dem Zweck des Vor­sorgeaus­gle­ichs zuwider­laufe. Selb­st wenn dies tat­säch­lich der vom Geset­zge­ber ver­fol­gte Zweck sei, bleibe der Anspruch auf den Vor­sorgeaus­gle­ich bedin­gungs­los und unab­hängig vom Nach­weis eines ehebe­d­ingten Vor­sorgev­er­lusts oder der Auf­gaben­verteilung während der Ehe. Hinzu komme, dass die Ehe­frau bei der Eheschlies­sung um die gerin­gen Ver­di­en­st­möglichkeit­en des Ehe­mannes gewusst habe (E. 3.3).

Schliesslich liess das Bun­des­gericht auch die Erwä­gung der Vorin­stanz nicht gel­ten, dem Ehe­mann stün­den noch über zwanzig Jahre zum Auf­bau seines Vor­sorgev­er­mö­gens zur Ver­fü­gung. Die Unbil­ligkeit der Teilung müsse sich am Ver­gle­ich der Vor­sorgebedürfnisse bei­der Parteien messen. Die Beweis­last für das Vor­liegen ekla­tan­ter Nachteile trage die Partei, die sich auf die Ver­weigerung des Vor­sorgeaus­gle­ichs berufe. Die Ehe­frau habe solche Nachteile nicht dar­ge­tan und solche seien auch nicht ersichtlich: Die Ehe­frau sei fünf Jahre jünger als der Ehe­mann, erziele ein höheres Einkom­men und ver­füge ihrer­seits über zahlre­iche Jahre, um ihre zweite Säule weit­er aufzubauen (E. 3.3).

Das Bun­des­gericht heisst die Beschw­erde des Ehe­mannes fol­glich gut und ord­net die hälftige Teilung der ehe­lich anges­parten Vor­sorgeguthaben an.

Kom­men­tar

Bere­its unter dem alten Vor­sorgeaus­gle­ich­srecht hat­te das Bun­des­gericht fest­ge­hal­ten, dass die Gel­tend­machung des Vor­sorgeaus­gle­ichs für die gesamte Ehedauer ein­schliesslich der Tren­nungszeit nicht als rechtsmiss­bräuch­lich qual­i­fiziert wer­den könne. Ob diese Recht­sprechung auch unter dem neuen Recht Bestand hat — ins­beson­dere, ob eine lange Tren­nungs­dauer einen wichti­gen Grund im Sinne des neuen Art. 124b Abs. 2 ZGB darstellen kann — war bis­lang höch­strichter­lich nicht gek­lärt.  Das Bun­des­gericht beant­wortet diese Frage nun im Ein­klang mit der herrschen­den Lehre: Auch unter neuem Recht stellt eine lange Tren­nungs­dauer für sich allein keinen wichti­gen Grund dar, da der Vor­sorgeaus­gle­ich weit­er­hin am abstrak­ten, formellen Kri­teri­um der Ehedauer anknüpft.

Das Urteil ist zu begrüssen. Es ver­hin­dert, dass die geset­zlich vorge­se­hene Teilung der bis zur Ein­leitung des Schei­dungsver­fahrens anges­parten Vor­sorgeguthaben über den Umweg der Berück­sich­ti­gung der “effek­tiv­en” Ehedauer aus­ge­höhlt wird. Wer im Wis­sen um eine länger andauernde Tren­nung an der formellen Ehe fes­thält, hätte es selb­st in der Hand gehabt, durch die Ein­re­ichung der Schei­dungsklage das Ende der für den Vor­sorgeaus­gle­ich mass­geben­den Zeitspanne her­beizuführen. Als wichtiges Schlupfloch verbleibt die vom Bun­des­gericht skizzierte Aus­nah­mekon­stel­la­tion, wenn ein Ehe­gat­te nach­weisen kann, dass er aus ern­sthaften und objek­tiv­en Grün­den auf eine frühere Schei­dungsklage verzichtet hat. In der Prax­is kön­nte diese Aus­nahme vor allem in Kon­stel­la­tio­nen häus­lich­er Gewalt oder ver­gle­ich­bar­er Abhängigkeitsver­hält­nisse Bedeu­tung erlan­gen. Eine Aus­nah­mekon­stel­la­tion wird allerd­ings angesichts der restrik­tiv­en Lin­ie des Bun­des­gerichts nur sehr zurück­hal­tend bejaht wer­den dürfen. 

Bedeut­sam ist schliesslich die Erwä­gung, dass der Anspruch auf hälftige Teilung des Vor­sorgeguthabens unab­hängig vom Nach­weis eines konkreten, ehebe­d­ingten Vor­sorgev­er­lusts beste­ht. Ger­ade bei kinder­losen Ehen ohne klas­sis­che Rol­len­teilung ist diese Klarstel­lung von erhe­blich­er prak­tis­ch­er Relevanz.