Im Urteil 5A_24/2024 vom 2. Februar 2026 stellt das Bundesgericht klar, dass eine lange Trennungsdauer für sich allein keinen wichtigen Grund darstellt, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben abzuweichen. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die Vorsorgeguthaben hauptsächlich nach der Trennung erworben wurden.
Zusammenfassung
Die Parteien des vorliegenden Verfahrens hatten 2011 in der Schweiz geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Bereits nach rund zwei Jahren effektiven Zusammenlebens trennten sich die Ehegatten. Die Ehefrau reichte allerdings erst im Juli 2022 – mithin rund neun Jahre nach der Trennung – die Scheidungsklage ein.
Die vom Ehemann anbegehrte hälftige Teilung der während der Ehe angehäuften Vorsorgeguthaben lehnten die Vorinstanzen gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB ab. Zur Begründung führten sie insbesondere die lange Trennungszeit im Vergleich zur kurzen Ehedauer an sowie den Umstand, dass nahezu das gesamte Vorsorgevermögen nach der Trennung angespart worden war. Das Bundesgericht setzte sich auf Beschwerde des Ehemannes im Einzelnen mit dieser Argumentation auseinander.
Betreffend die Trennungsdauer verweist das Bundesgericht auf seine unter altem Recht ergangene Rechtsprechung. Danach könne die Geltendmachung des Vorsorgeausgleichs für die gesamte Ehedauer einschliesslich der Trennungszeit an sich nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Die hälftige Teilung der Vorsorgeleistungen beruhe auf dem abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer und nicht auf der konkreten Lebensgestaltung der Ehegatten. Da auch das neue Recht auf ein formelles Kriterium abstelle. die Dauer zwischen Eheschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens -, könne weiterhin auf diese Rechtsprechung abgestellt werden. Folglich stelle auch eine im Verhältnis zum effektiven Zusammenleben lange Trennung grundsätzlich allein keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Ausnahmsweise könne eine Abweichung in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte nachweise, aus ernsthaften und objektiven Gründen auf eine frühere Scheidungsklage verzichtet zu haben, insbesondere weil er die Reaktion seines Ehegatten legitimerweise habe befürchten müssen. Die Ehefrau habe indessen keine solchen Gründe geltend gemacht (E. 3.3).
Weiter verwirft das Bundesgericht das Argument, wonach die hälftige Teilung der hauptsächlich nach der Trennung ersparten Guthaben dem Zweck des Vorsorgeausgleichs zuwiderlaufe. Selbst wenn dies tatsächlich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck sei, bleibe der Anspruch auf den Vorsorgeausgleich bedingungslos und unabhängig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeverlusts oder der Aufgabenverteilung während der Ehe. Hinzu komme, dass die Ehefrau bei der Eheschliessung um die geringen Verdienstmöglichkeiten des Ehemannes gewusst habe (E. 3.3).
Schliesslich liess das Bundesgericht auch die Erwägung der Vorinstanz nicht gelten, dem Ehemann stünden noch über zwanzig Jahre zum Aufbau seines Vorsorgevermögens zur Verfügung. Die Unbilligkeit der Teilung müsse sich am Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien messen. Die Beweislast für das Vorliegen eklatanter Nachteile trage die Partei, die sich auf die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs berufe. Die Ehefrau habe solche Nachteile nicht dargetan und solche seien auch nicht ersichtlich: Die Ehefrau sei fünf Jahre jünger als der Ehemann, erziele ein höheres Einkommen und verfüge ihrerseits über zahlreiche Jahre, um ihre zweite Säule weiter aufzubauen (E. 3.3).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Ehemannes folglich gut und ordnet die hälftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben an.
Kommentar
Bereits unter dem alten Vorsorgeausgleichsrecht hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Geltendmachung des Vorsorgeausgleichs für die gesamte Ehedauer einschliesslich der Trennungszeit nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne. Ob diese Rechtsprechung auch unter dem neuen Recht Bestand hat — insbesondere, ob eine lange Trennungsdauer einen wichtigen Grund im Sinne des neuen Art. 124b Abs. 2 ZGB darstellen kann — war bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesgericht beantwortet diese Frage nun im Einklang mit der herrschenden Lehre: Auch unter neuem Recht stellt eine lange Trennungsdauer für sich allein keinen wichtigen Grund dar, da der Vorsorgeausgleich weiterhin am abstrakten, formellen Kriterium der Ehedauer anknüpft.
Das Urteil ist zu begrüssen. Es verhindert, dass die gesetzlich vorgesehene Teilung der bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Vorsorgeguthaben über den Umweg der Berücksichtigung der “effektiven” Ehedauer ausgehöhlt wird. Wer im Wissen um eine länger andauernde Trennung an der formellen Ehe festhält, hätte es selbst in der Hand gehabt, durch die Einreichung der Scheidungsklage das Ende der für den Vorsorgeausgleich massgebenden Zeitspanne herbeizuführen. Als wichtiges Schlupfloch verbleibt die vom Bundesgericht skizzierte Ausnahmekonstellation, wenn ein Ehegatte nachweisen kann, dass er aus ernsthaften und objektiven Gründen auf eine frühere Scheidungsklage verzichtet hat. In der Praxis könnte diese Ausnahme vor allem in Konstellationen häuslicher Gewalt oder vergleichbarer Abhängigkeitsverhältnisse Bedeutung erlangen. Eine Ausnahmekonstellation wird allerdings angesichts der restriktiven Linie des Bundesgerichts nur sehr zurückhaltend bejaht werden dürfen.
Bedeutsam ist schliesslich die Erwägung, dass der Anspruch auf hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens unabhängig vom Nachweis eines konkreten, ehebedingten Vorsorgeverlusts besteht. Gerade bei kinderlosen Ehen ohne klassische Rollenteilung ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Relevanz.