4A_604/2025: Pauschales Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts ist unzulässig

In seinem Urteil 4A_604/2025 vom 22. April 2026 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob ein Aus­stands­ge­such, das sich pauschal gegen sämtliche Mit­glieder und Ersatzmit­glieder eines Gerichts richtet, zuläs­sig ist. Es bestätigte seine ständi­ge Recht­sprechung, wonach ein solch­es pauschales Gesuch unzuläs­sig ist und die Aus­stands­gründe sub­stanzi­iert und in Bezug auf jede einzelne Gerichtsper­son vorge­bracht wer­den müssen.

Sachverhalt

Zwei Aktienge­sellschaften (Klägerin­nen, Beschw­erde­führerin­nen) der “D.-Gruppe” waren Eigen­tümerin­nen von See­grund­stück­en im Kan­ton Zug. Im Sep­tem­ber 2017 verkauften die dama­li­gen Ver­wal­tungsratsmit­glieder diese Grund­stücke für ins­ge­samt CHF 16 Mio. an C. (Beklagter, Beschw­erdegeg­n­er). Im Jan­u­ar 2021 reicht­en die Gesellschaften beim Kan­ton­s­gericht Zug eine Klage auf Grund­buch­berich­ti­gung und Her­aus­gabe ein, wobei sie im Wesentlichen vor­bracht­en, der Ver­wal­tungsrat sei nicht ermächtigt gewe­sen, die Grund­stücke zu verkaufen, und die Kaufverträge seien nichtig. Das Kan­ton­s­gericht wies die Klage am 3. Juli 2024 vol­lum­fänglich ab; die Klägerin­nen legten Beru­fung beim Oberg­ericht des Kan­tons Zug ein.

Im Juni 2025 beantragte die Staatswirtschaft­skom­mis­sion des Kan­tons Zug die Ein­set­zung ein­er par­la­men­tarischen Unter­suchungskom­mis­sion (PUK), unter anderem im Zusam­men­hang mit möglichen Unregelmäs­sigkeit­en bei Beurkun­dun­gen im Jahr 2017. Am 2. Juli 2025 stimmte der Kan­ton­srat dem Antrag zu. Tags darauf, an der Kan­ton­sratssitzung vom 3. Juli 2025, äusserte sich der Oberg­ericht­spräsi­dent im Namen des Oberg­erichts zum The­ma. Er wies darauf hin, dass der­selbe Sachver­halt Gegen­stand eines beim Oberg­ericht hängi­gen Beru­fungsver­fahrens sei, und ersuchte die PUK “höflich”, die Auf­nahme ihrer Arbeit mit Blick auf die Wahrung der Gewal­tenteilung zu sistieren, bis das Oberg­ericht in der Sache entsch­ieden habe.

Diese Voten ver­an­lassten die Klägerin­nen, mit Eingabe vom 9. Juli 2025 alle Mit­glieder und Ersatzmit­glieder des Oberg­erichts zu ersuchen, im Beru­fungsver­fahren in den Aus­stand zu treten. Das Oberg­ericht trat mit Beschluss vom 24. Okto­ber 2025 auf das Aus­stands­ge­such nicht ein. Dage­gen erhoben die Klägerin­nen Beschw­erde in Zivil­sachen ans Bundesgericht.

Wesentliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab. Es rief zunächst die Grund­sätze in Erin­nerung: Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Per­son Anspruch auf ein unbe­fan­ge­nes und unpartei­is­ches Gericht. Art. 47 ZPO umschreibt die Aus­stands­gründe auf Geset­ze­sebene und bezieht sich auf einzelne Gerichtsper­so­n­en, nicht auf einen Spruchkör­p­er oder eine ganze Insti­tu­tion (E. 2.2.1). Auf ein Aus­stands­ge­such, mit dem ein ganzes Gericht pauschal und unsub­stanzi­iert abgelehnt wird, ist gemäss ständi­ger Recht­sprechung nicht einzutreten (E. 2.2.1).

Die Beschw­erde­führerin­nen argu­men­tierten, es han­dle sich nicht um eine insti­tu­tionelle Befan­gen­heit, son­dern um ein zuläs­siges “gebün­deltes” Aus­stands­ge­such, da die Gründe für alle Mit­glieder iden­tisch seien und ihren Ursprung in der Stel­lung­nahme des Oberg­ericht­spräsi­den­ten im Namen des Oberg­erichts hät­ten (E. 2.2.2). Das Bun­des­gericht ver­warf diese Argu­men­ta­tion. Es hielt fest, dass ein Aus­stands­begehren gegen sämtliche Mit­glieder ein­er Behörde nur dann zuläs­sig ist, wenn gegen jedes einzelne Mit­glied spez­i­fis­che Aus­stands­gründe gel­tend gemacht wer­den, die über die Kri­tik hin­aus­ge­hen, die Behörde als solche sei befan­gen (E. 2.2.3). Die pauschale Behaup­tung, der Oberg­ericht­spräsi­dent habe im Namen des gesamten Oberg­erichts gesprochen und es seien deshalb alle Mit­glieder befan­gen, genügte dafür nicht (E. 2.2.4).

Das Bun­des­gericht betonte, dass diese Anforderung nicht über­spitzt for­mal­is­tisch sei, son­dern sich aus der Ver­hand­lungs­maxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sowie aus dem ver­fas­sungsrechtlichen Anspruch aller Ver­fahrensparteien auf das geset­zmäs­sige Gericht ergebe (E. 2.2.3). Es wäre mit dem Anspruch auf ein geset­zmäs­siges Gericht nicht vere­in­bar, wenn eine Partei durch pauschale Aus­stands­ge­suche die Beurteilung durch andere als die gewählten Rich­terin­nen und Richter erre­ichen kön­nte (E. 2.2.3).

Weit­er bestätigte das Bun­des­gericht, dass bei einem unzuläs­si­gen pauschalen Aus­stands­ge­such von der Ein­hol­ung ein­er Stel­lung­nahme der abgelehn­ten Gerichtsmit­glieder abge­se­hen wer­den darf, wenn das urteilende Gericht das Aus­stands­begehren als rechtsmiss­bräuch­lich oder offen­sichtlich unbe­grün­det ein­stuft (E. 2.3.1).

Schliesslich ver­warf das Bun­des­gericht die erst­mals im bun­des­gerichtlichen Ver­fahren vor­ge­tra­ge­nen zusät­zlichen Aus­stands­gründe gegen einen Ober­richter als ver­wirkt und unzuläs­sig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschw­erde­führerin­nen hät­ten die öffentlich zugängliche Zusam­menset­zung des Oberg­erichts gekan­nt und allfäl­lige spez­i­fis­che Bedenken bere­its vor der Vorin­stanz gel­tend machen müssen (E. 3).

Ergebnis

Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab.

Bemerkung

  • Der Entscheid unter­stre­icht die Notwendigkeit ein­er indi­vid­u­al­isierten und sub­stan­ti­ierten Begrün­dung von Ausstandsgesuchen.
  • Pauschale Aus­führun­gen gegen einen gesamten Spruchkör­p­er ver­mö­gen diesen (geset­zlichen) Anforderun­gen nicht zu genü­gen.
  • Als Beweis­mass gilt das Glaub­haft­machen (Art. 47 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO).

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