1C_230/2026: Anfechtbarkeit von Vorentscheid über die Beschwerdelegitimation

Im Entscheid 1C_230/2026 vom 14. Sep­tem­ber 2026 fasst das Bun­des­gericht die Voraus­set­zun­gen für die Anfecht­barkeit von Vor- und Zwis­ch­enentschei­den über die Zulas­sung zum Eis­prachev­er­fahren zusam­men (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Sachver­halt und Prozessgeschichte

Der Thur­gauer Heimatschutz (THS) erhob Ein­sprache gegen einen öffentlich aufgelegten Gestal­tungs­plan. Er beantragte unter anderem, das Pro­jekt sei von der Eid­genös­sis­chen Natur- und Heimatschutzkom­mis­sion (ENHK) zu begutacht­en. Die Gemeinde Arbon wies den Antrag und mit ihm die Ein­sprache ab.

Gegen den Ein­spracheentscheid erhob der THS Rekurs beim Departe­ment für Bau und Umwelt des Kan­tons Thur­gau (DBU), welch­es die Angele­gen­heit an das Departe­ment für Inneres und Volk­swirtschaft des Kan­tons Thur­gau (DIV) zur Weit­er­bear­beitung über­wies. Im Rekursver­fahren liessen sich die A. AG und die B. AG (Beschw­erde­führerin­nen) vernehmen und beantragten den Erlass eines Vorentschei­des zur Frage der Legit­i­ma­tion des THS. Das DIV stellte daraufhin mit Vorentscheid fest, dass der THS zum Rekurs legit­imiert sei.

Dage­gen erhoben die Beschw­erde­führerinnnen Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Thur­gau. Dieses trat auf die Beschw­erde der A. AG nicht ein und wies die Beschw­erde der B. AG ab. Hierge­gen gelangten die Beschw­erde­führerin­nen an das Bundesgericht.

Erwä­gun­gen

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass Stre­it­ge­gen­stand ein Vorentscheid des DIV zur Rekursle­git­i­ma­tion des THS sei, der als Vor- bzw. Zwis­ch­enentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG qual­i­fiziere. Dage­gen ste­he die Beschw­erde nur offen, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzu­machen­den Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheis­sung der Beschw­erde sofort einen Endentscheid her­beiführen und damit einen bedeu­ten­den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu­figes Beweisver­fahren ers­paren würde (lit. b).

Das Bun­des­gericht hielt unmit­tel­bar fest, dass lit. a nicht in Frage komme, da die Legit­i­ma­tion des THS noch mit Beschw­erde gegen den Endentscheid bestrit­ten wer­den könne (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Weit­er führt es aus, dass lit. b als Aus­nahme vom Grund­satz, wonach sich das Bun­des­gericht möglichst nur ein­mal mit ein­er Stre­it­sache befassen soll, restrik­tiv auszule­gen sei. Ver­langt werde daher ein im Ver­gle­ich zur Mehrheit aller Ver­fahren über­durch­schnit­tlich­er Aufwand (Urteil 7B_1204/2024 vom 13. Jan­u­ar 2025 E. 2.2.2 mit Hin­weisen). Vor­liegend liesse sich, so das Bun­des­gericht, möglicher­weise die Auf­fas­sung vertreten, dass die vom THS beantragte Ein­hol­ung eines Gutacht­ens der ENHK einen bedeu­ten­den Zusatza­ufwand verur­sachen würde, der bei Gutheis­sung der Beschw­erde ver­mieden wer­den kön­nte. Allerd­ings habe der THS dargelegt, dass auch ein Nach­bar Rekurs gegen den Gestal­tungs­plan erhoben und die Begutach­tung durch die ENHK beantragt habe. Damit ent­fällt auch die Möglichkeit eines sofor­ti­gen Entschei­ds und der damit ein­herge­hen­den Einsparung eines bedeu­ten­den Aufwands für das Beweisverfahren.

Schliesslich prüfte das Bun­des­gericht noch, ob ein (Teil-) Endentscheid insoweit vor­liege, als das Ver­wal­tungs­gericht auf die Beschw­erde der Beschw­erde­führerin 1 man­gels Legit­i­ma­tion nicht einge­treten sei. Auch dies wurde verneint, weil diese damit (noch) nicht vom Rekursver­fahren aus­geschlossen wurde, son­dern formell lediglich auf ihren Antrag auf Erlass eines Vorentschei­ds zur Rekursle­git­i­ma­tion des THS nicht einge­treten wor­den sei.

In Erman­gelung eines anfecht­baren Vor- bzw. Zwis­ch­enentschei­ds trat das Bun­des­gericht im Ergeb­nis nicht auf die Beschw­erde ein.