1C_717/2025: Rechtsmittelfrist im Baubewilligungsverfahren bei nicht publizierten Änderungsverfügungen

Im Entscheid 1C_717/2025 vom 29. Sep­tem­ber 2026 äussert sich das Bun­des­gericht zur Rechtsmit­tel­frist für zu Unrecht in das Baube­wil­li­gungsver­fahren nicht ein­be­zo­gene Personen.

Sachver­halt und Prozessgeschichte

B. und C. (Beschw­erdegeg­n­er) sind Eigen­tümer eines Grund­stücks in Meggen. Sie reicht­en am 25. Sep­tem­ber 2020 ein Bauge­such für eine Sanierung bzw. Erweiterung des sich auf dem Grund­stück befind­lichen Ein­fam­i­lien­haus­es ein. A. (Beschw­erde­führer) erhob dage­gen frist­gerecht Ein­sprache. Der Gemein­der­at Meggen wies die Ein­sprache mit Entscheid vom 28. April 2021 ab und erteilte die Baube­wil­li­gung unter Bedin­gun­gen und Auflagen.

In der Folge ersuchte die Bauherrschaft um eine Bauabän­derung. Der Gemein­der­at erteilte dafür am 21. Sep­tem­ber 2021 eine “1. Bauabän­derungs­be­wil­li­gung”, wobei auf eine öffentliche Auflage des entsprechen­den Gesuchs verzichtet bzw. den Anstössern die Pro­jek­tän­derung nicht zur Ken­nt­nis gebracht wor­den war. Das Baupro­jekt wurde entsprechend der Bauabän­derungs­be­wil­li­gung fertiggestellt.

Nach der Fer­tig­stel­lung nahm der Beschw­erde­führer im Som­mer 2024 Abwe­ichun­gen gegenüber dem ursprünglich bewil­ligten Baupro­jekt wahr. Er tätigte entsprechende Abklärun­gen beim Bauamt und man­datierte einen Recht­san­walt. Nach­dem sein Rechtsvertreter im August 2024 Ein­sicht in die Bauak­ten genom­men hat­te, liess der Beschw­erde­führer am 23. Sep­tem­ber 2024 Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erdege­gen die Bauabän­derungs­be­wil­li­gung erheben. Das Kan­ton­s­gericht Luzern trat nicht auf die Beschw­erde ein, da der Beschw­erde­führer bere­its am 5. Juli 2024 Ken­nt­nis der “1. Bauabän­derungs­be­wil­li­gung” vom 21. Sep­tem­ber 2021 erlangt und somit die Beschw­erde­frist von zwanzig Tagen nicht einge­hal­ten habe. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschw­erde­führer an das Bundesgericht.

Erwä­gun­gen

Strit­tig war, ob der Beschw­erde­führer seine Beschw­erde bei der Vorin­stanz rechtzeit­ig ein­gere­icht hat­te. Rel­e­vant war in diesem Zusam­men­hang § 206 Abs. 1 des Pla­nungs- und Bauge­set­zes vom 7. März 1989 des Kan­tons Luzern (PBG/LU; SRL Nr. 735), wonach Entschei­de und Beschlüsse innert 20 Tagen mit Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde beim Kan­ton­s­gericht ange­focht­en wer­den kön­nen, bzw. müssen.

Das Bun­des­gericht ver­wies auf seine Recht­sprechung zum Fris­ten­lauf in Ver­fahren, bei denen Dritte zu Unrecht nicht in ein Baube­wil­li­gungsver­fahren ein­be­zo­gen wur­den. In diesen Fällen beginne die Rechtsmit­tel­frist erst mit der tat­säch­lichen Ken­nt­nis­nahme des Entschei­ds zu laufen.

Aus Grün­den der Rechtssicher­heit und nach dem Grund­satz von Treu und Glauben, der Behör­den wie Pri­vat­en gle­icher­massen rechtsmiss­bräuch­lich­es Ver­hal­ten ver­bi­etet (Art. 5 Abs. 3 BV), dürfe die Drittper­son aber den Beginn des Fris­ten­laufs nicht beliebig hin­auszögern, sobald sie auf irgen­deine Weise Ken­nt­nis von der sie berühren­den Entschei­dung erhal­ten hat. Sie habe sich vielmehr danach zu erkundi­gen, wenn Anze­ichen dafür vor­liegen, und rechtzeit­ig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2 mit Hin­weisen). Unter­lasse sie dies, beginne für sie die Rechtsmit­tel­frist zur Anfech­tung des Entschei­ds ab dem Tag zu laufen, an dem sie bei der Vor­nahme der zumut­baren Schritte vom Entscheid und sein­er Begrün­dung hätte Ken­nt­nis nehmen kön­nen (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3; 102 Ib 91 E. 3; Urteil 1F_5/2026 vom 27. April 2026 E. 1.2 mit Hinweisen).

Wann die Rechtsmit­tel­frist zu laufen beginne, sei nach dem Grund­satz von Treu und Glauben im Einzelfall zu bes­tim­men. Als Leitlin­ie gelte dabei, dass die Per­son, die aus ein­er nicht offiziellen Quelle Ken­nt­nis von einem sie berühren­den Entscheid erlange, zwar nicht innert Frist seit dieser Ken­nt­nis­nahme ein Rechtsmit­tel ergreifen müsse. Allerd­ings dürfe sie, so das Bun­des­gericht weit­er, auch nicht ein­fach untätig bleiben, son­dern habe sie die je nach den Umstän­den gebote­nen Schritte zu unternehmen (BGE 102 Ib 91 E. 3). Dabei trete mit der Zeit das Rechtss­chutz­in­ter­esse gegenüber jen­em der Rechtssicher­heit in den Hin­ter­grund. Welch­er der bei­den Gesicht­spunk­te den Vor­rang ver­di­ent, ist auf­grund ein­er Inter­essen­ab­wä­gung zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Urteile 9C_639/2019 vom 12. Feb­ru­ar 2020 E. 4.3, 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3, in: ZBl 115/2014 S. 324 und 1C_327/2024 vom 14. Feb­ru­ar 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen).

Im vor­liegen­den Fall habe die Gemeinde auf Rück­fra­gen des Beschw­erde­führers erst in einem zweit­en Schreiben, Mitte Juni 2024, indi­rekt über ein Bauabän­derungsver­fahrens (aus sta­tis­chen Grün­den) hingewiesen. Darauf habe der Beschw­erde­führer Aktenein­sicht ver­langt, die ihm am 5. Juli 2024 gewährt wor­den sei. Nach Auf­fas­sung der Gemeinde habe er indes vor­ab bere­its alle Unter­la­gen per E‑Mail erhal­ten. Während die Gemeinde deshalb argu­men­tiere, dass der Beschw­erde­führer somit bere­its am 5. Juli 2024 Ein­sicht in die Bauabän­derungs­be­wil­li­gung vom 21. Sep­tem­ber 2021 erhal­ten habe, gebe der Beschw­erde­führer an, dass dies erst am 4. Sep­tem­ber 2024 der Fall gewe­sen sei.

Im Beweisver­fahren stellt das Bun­des­gericht fest, die kein Nach­weis für die von der Gemeinde behauptete Zustel­lung ein­er E‑Mail vor­lag, die die erwäh­nte Ver­fü­gung bein­hal­tete. Anlässlich der Aktenein­sicht vor Ort habe der Beschw­erde­führer zudem nur das Bau­dossier 2023–0326 begutacht­en kön­nen, nicht aber das Bau­dossier 2020–041‑A, unter welchem die “1. Bauabän­derungs­be­wil­li­gung” reg­istri­ert ist.

Im Ergeb­nis stelle das Bun­des­gericht fest, dass nicht erstellt sei, dass der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschw­erde­führer von der “1. Bauabän­derungs­be­wil­li­gung” vom 21. Sep­tem­ber 2021 bere­its am 5. Juli 2024 Ken­nt­nis genom­men hat­te. Damit sei die Annahme der Vorin­stanz, in jen­em Zeit­punkt habe bere­its die Beschw­erde­frist von zwanzig Tagen zu laufen begonnen, als willkür­lich zu betra­cht­en. Unter Berück­sich­ti­gung der konkreten Umstände und in Abwä­gung der ver­schiede­nen Inter­essen habe der Beschw­erde­führer sich nicht wider Treu und Glauben ver­hal­ten und nicht zu lange zuge­wartet, bevor er Beschw­erde an die Vorin­stanz erhoben habe. Daher könne ihm keine nicht einge­hal­tene Rechtsmit­tel­frist ent­ge­genge­hal­ten werden.

Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurück.