Im Entscheid 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025 äussert sich das Bundesgericht zu den Folgen verschiedener Gehörsverletzungen im Baubewilligungsverfahren.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Parzellen in der Gemeinde Dallenwil (NW), welche sich in der Landwirtschaftszone befinden. Auf einem dieser Grundstücke wurden diverse Arbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt (Natursteinstützmauer mit Geländeanpassung; Brennholzunterstand).
Ein nachträgliches Baugesuch wurde vom Gemeinderat im Januar 2023 – gestützt auf den negativen Gesamtbewilligungsentscheid vom 22. September 2021 der kantonalen Baudirektion – abgewiesen und gleichzeitig der Rückbau angeordnet. Der Regierungsrat schützte den angefochtenen Entscheid, setzte allerdings von Amtes wegen eine längere Wiederherstellungsfrist von sechs Monaten an. Eine gegen den Regierungsratsbeschluss gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
Streitig war die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung, mit der zugleich der Rückbau angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte zudem — unabhängig vom Ausgang der Sache — eine abweichende Kosten- und Entschädigungsregelung aufgrund einer Gehörsverletzung.
Gehörsverletzung – Begründungspflicht
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sich der Gemeinderat in seinem Entscheid nicht zur Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung geäussert habe. Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Umstand, dass der Gemeinderat es unterlassen hat, die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung zu begründen, eine Gehörsverletzung darstelle. Allerdings sei die Verletzung der Begründungspflicht durch den Regierungsrat geheilt worden: Mit dem einlässlich begründeten Entscheid des Regierungsrats, der mit voller Kognition entschied, sei der Begründungsmangel korrigiert worden. Dafür reichte aus, dass sich der Regierungsrat mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzte (E. 3.2).
Gehörsverletzung – Informationspflicht
Recht gab das Bundesgericht dem Beschwerdeführer hingegen bei seiner Rüge, dass er nicht rechtzeitig vom Gemeinderat über den Gesamtbaubewilligungsentscheid informiert worden und somit mit unnötigen Kosten belastet worden sei: Am 19. Oktober 2021 habe eine Einigungsverhandlung samt Augenschein stattgefunden – also rund einen Monat nachdem die Gesamtbaubewilligung negativ ausgefallen war. Im Nachgang habe man sich auf Begrünungslauflagen geeinigt und ein entsprechendes Konzept ausgehandelt. Die damit verbundenen Kosten, die dem Beschwerdeführer durch die anwaltliche Vertretung anfielen, hätten, so das Bundesgericht, vermieden werden können, zumal das Schicksal des Baugesuchs mit dem kantonalen Entscheid vom 22. September 2021 bereits besiegelt gewesen sei. Dieser Umstand – der auf der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Orientierungspflicht basiert – hätte, so das Bundesgericht, bei der Kosten- und Entschädigungsfolge berücksichtigt werden müssen (E. 3.3).
Ergebnis
In materiell-rechtlicher Hinsicht gab das Bundesgericht der Vorinstanz recht, dass ein nachträgliches Baugesuch zu Recht abgewiesen und der Rückbau angeordnet worden seien (E. 4 und 5).
Betreffend die Kosten führte das Bundesgericht aus, dass der kantonalen Behörde bei der Beurteilung, in welchem Umfang ein Verfahrensfehler bei den Kostenfolgen berücksichtigt werde, ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Werde der Verfahrensfehler — wie hier — aber überhaupt nicht berücksichtigt, sei die entsprechende Ermessensausübung willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (E. 6.3 mit Hinweis auf Urteile 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2 und 1C_ 41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.4). Die unterbliebene Orientierung über den negativen Gesamtbewilligungsentscheid begründe wie dargelegt eine Gehörsverletzung (vgl. vorne E. 3.3): Der Gemeinderat habe es in treuwidriger Weise unterlassen, den Beschwerdeführer von unnützem Anwaltsaufwand abzuhalten. Die Vorinstanz habe die Kostenfolge deshalb nochmals näher zu prüfen (E. 6.4).
Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen, in der Hauptsache abgewiesen.