In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025 setzte sich das Bundesgericht in einem Arrestverfahren mit der Frage auseinander, ob ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden kann. In diesem Zusammenhang stellte sich (erneut) die Frage, welches Recht auf die Stellvertretung anzuwenden ist bzw. wie die Niederlassung eines Vertrers gemäss Art. 126 IPRG im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung zu bestimmen ist. Das Bundesgericht erwog, dass bei der Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls an welchem Ort der Stellvertreter in Angelegenheiten der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beruflich oder gewerblich ausgeübte Vertretungstätigkeit entfaltet hat. Dabei reicht nicht aus, auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis ein Recht anzuwenden, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgendeiner berufsmässigen Tätigkeit des Stellvertreters aufweist, die mit dem in Vertretung getätigten Geschäft in keinem Zusammenhang steht.
Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2016 wurden bei der Digitalbank C Pte. Ltd., Singapur, auf den Namen von A.D (heute: B, Beschwerdegegnerin) verschiedene Konten eröffnet, darunter ein USD-Konto mit der Nummer xxx. B.D, Bs damaliger Ehemann, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. B benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte ein Bezug in der Höhe von USD 2 Mio. zugunsten von B.D. Dies führte zu einem negativen Saldo von USD 1’783’190.05. Am 11. Dezember 2018 trat die C Pte. Ltd. ihren Anspruch zur Begleichung dieses Betrages an die E UAB, Litauen, ab. Am 23. September 2020 fusionierte die E UAB mit der UAB F, Litauen, (Beschwerdeführerin) unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten.
Die Beschwerdeführerin machte den Anspruch auf Begleichung des negativen Saldos gegen B vor dem High Court of the Republic of Singapore (HCRS) geltend. Mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022 verpflichtete der HCRS B, der Beschwerdeführerin zur Begleichung des Negativsaldos auf dem fraglichen Konto USD 1’783’190.05 nebst Zins zu 5.33 % seit dem Vorladebescheid (“Writ of Summons”) vom 1. Juli 2021 bis zur Schuldbegleichung sowie die Kosten in der Höhe von SGD 12’000.– und eine Entschädigung von SGD 4’290.40 zu bezahlen.
Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen B ein Arrestgesuch ein mit dem Ziel, für die Vollstreckung des singapurischen Entscheides Sicherheit zu erlangen. Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 arrestierte der Einzelrichter Vermögenswerte von B bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 1’592’638.35 nebst Zins.
B erhob Einsprache gegen den Arrestbefehl. Mit Entscheid vom 1. September 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache ab. Dagegen erhob B Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2023 gut und hob den Arresteinspracheentscheid auf. Das Obergericht entschied zudem, dass der Arrestbefehl vom 27. April 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin gelangte hierauf mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024).
Am 13. Dezember 2024 fällte das Obergericht sein neues Urteil. Es hiess Bs Beschwerde gut, hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf und entschied, dass der Arrestbefehl vom 27. April 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben wird. Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter wurden angewiesen, die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben, dies unter Vorbehalt einer anderslautenden Anordnung des Bundesgerichts. Das Urteil wurde am 16. Dezember 2024 an die Parteien versandt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den (am 3. August 2023 berichtigten) Arrestbefehl des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zugzu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien sämtliche Prozesskosten der vorinstanzlichen Verfahren neu B aufzuerlegen. Dem prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 (superprovisorisch) und 5. Februar 2025.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
Ausgangslage
Vor Bundesgericht war erneut die Frage strittig, ob der Entscheid des HCRS als definitiver Rechtsöffnungstitel und Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (vorfrageweise) anerkannt und vollstreckbar erklärt werden kann. Dabei stellte sich die Frage, ob der HCRS gestützt auf eine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG gültige Gerichtsstandsvereinbarung nach Massgabe von Art. 25 Bst. a i.V.m. Art. 26 Bst. b IPRG für seinen Entscheid zuständig war. Gemäss dem ersten Bundesgerichtsurteil schloss das Obergericht in willkürlicher Anwendung von Art. 5 IPRG die Möglichkeit aus, dass die Beschwerdegegnerin die Gerichtsstandsvereinbarung nach den Regeln der Stellvertretung, namentlich durch nachträgliche Genehmigung eines ohne Ermächtigung in fremdem Namen getätigten Geschäfts, zum Abschluss brachte (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024, E. 5.2.3).
Anwendbares Recht bei der Frage der Stellvertretung beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung
Im Urteil 5A_45/2024 erwog das Bundesgericht , dass das in der Sache anwendbare Recht grundsätzlich für sämtliche Fragestellungen gilt, die nicht von Art. 5 IPRG selbst beantwortet werden, etwa für Grenzfragen des Zustandekommens der Vereinbarung, Auslegung, Willensmängel usw. Dabei präzisierte das Bundesgericht, dass die rechtsgeschäftliche Stellvertretung ein Aspekt ist, der von Art. 5 IPRG nicht erfasst ist. Vielmehr sind die diesbezüglichen Fragen separat nach Art. 126 IPRG anzuknüpfen (E. 5.2.1).
Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG
Vor Bundesgericht war nun strittig, ob und wo B.D. seine Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG hatte.
Der Begriff “Niederlassung”
Zunächst rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, dem Recht des Staates unterstehen, in welchem der Vertreter seine Niederlassung hat. Wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, unterstehen sie dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (Art. 126 Abs. 2 IPRG). Die Voraussetzungen der Vertretungsmacht, darunter die Frage, ob der Vertretene ein ohne Vollmacht getätigtes Geschäfts nachträglich genehmigen kann (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024, E. 5.2.1 m.w.H.), sind folglich an das Recht des Staates anzuknüpfen, in welchem der Vertreter seine Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG (oder Art. 126 Abs. 3 IPRG) hat (E. 4.1).
Weiter erwog das Bundesgericht, dass der Ausdruck Niederlassung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG einen Hinweis auf den örtlichen Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person enthält und zugleich andeutet, dass dieser Ort auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Ob eine Person eine Niederlassung begründet hat, ist anhand der für Dritte erkennbaren Ausgestaltung der geschäftlichen Tätigkeit zu ermitteln (E. 4.1):
“Ihre Niederlassung hat eine natürliche Person gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG in demjenigen Staat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit (…) befindet. Hierunter ist laut der Botschaft jede Aktivität zu verstehen, die eine Person um des Erwerbs willen entfaltet, wobei es sich nicht notwendigerweise um ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Gewerbe handeln muss. Örtlicher Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person ist der Ort, von dem aus sie ihre Geschäfte abwickelt. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit ihrem Wohnsitz übereinstimmen. Für die geschäftliche Tätigkeit, die ausserhalb des Wohnsitzes erfolgt, rechtfertigt sich eine gesonderte Anknüpfung. Als äussere Einrichtungen einer Geschäftsniederlassung gelten z.B. eine Praxis, eine Werkstatt, eine Fabrik sowie Büro- oder Verkaufsräumlichkeiten. Der Ausdruck Niederlassung enthält einen Hinweis auf den örtlichen Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person und deutet zugleich an, dass dieser Ort auf eine gewisse Dauer angelegt ist (…). Ob eine Person eine Niederlassung begründet hat, ist anhand der für Dritte erkennbaren Ausgestaltung der geschäftlichen Tätigkeit zu ermitteln (…).”
In Bezug auf das Stellvertretungsstatut gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG erwog das Bundesgericht, dass die Anknüpfung an das Recht am Ort der (für den Dritten erkennbaren) Niederlassung des Vertreters dem Umstand Rechnung trägt, dass die rechtsgeschäftliche Stellvertretung im internationalen Verhältnis oft berufsmässig, etwa durch Agenten oder Rechtsanwälte, von einer Niederlassung aus erfolgt und dieses Aktivitätszentrum des Vertreters sowohl dem Vertretenen als auch dem Dritten bekannt oder zumindest erkennbar ist (E. 4.1).
Vorgehen bei Fehlen einer Niederlassung
Hat der Vertreter keine Niederlassung, weil er seine Tätigkeit nicht nach Art eines Berufs oder Gewerbes, sondern nur gelegentlich ausübt (oder weil seine Niederlassung für den Dritten nicht erkennbar ist), so gelangt gemäss Bundesgericht im Sinne einer “Reserveanknüpfung” als Stellvertretungsstatut das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (Art. 126 Abs. 2 IPRG). Als Ort des hauptsächlichen Handelns wird der örtliche Schwerpunkt der Vertretertätigkeit angesehen, im Zweifel der Ort, wo das Rechtsgeschäft mit dem Dritten abgeschlossen wurde, bei Rechtsgeschäften unter Abwesenden der Ort, wo der Vertreter die Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt (E. 4.1).
Zwischenfazit
Vor diesem Hintergrund kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bei der Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls an welchem Ort der Stellvertreter in Angelegenheiten der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beruflich oder gewerblich ausgeübte Vertretungstätigkeit entfaltet hat. Gemäss Bundesgericht reicht es für eine willkürfreie Anwendung von Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG nicht aus, auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis gestützt auf den Anknüpfungsbegriff der Niederlassung ein Recht anzuwenden, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgendeiner berufsmässigen Tätigkeit des Stellvertreters aufweist, die mit dem in Vertretung getätigten Geschäft in keinem Zusammenhang steht (E. 4.1):
“Aus dem Gesagten folgt, dass für die Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG nicht auf irgendeine geschäftliche Tätigkeit des Vertreters abzustellen, sondern zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls an welchem Ort der Stellvertreter in Angelegenheiten der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beruflich oder gewerblich ausgeübte Vertretungstätigkeit entfaltet hat. Denn nur unter diesen Voraussetzungen macht die Anknüpfung an den Ort der Niederlassung des Vertreters kollisionsrechtlich Sinn. Dies ergibt sich aus dem in Art. 126 Abs. 2 IPRG verankerten Erfordernis der Erkennbarkeit der Niederlassung, das den Dritten davor schützen soll, dass das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis einem für ihn nicht erkennbaren Recht unterstellt wird (…). Verkauft beispielsweise jemand als Stellvertreter einem Dritten einen antiken Barockschrank, so fiele eine Niederlassung im Sinne der zitierten Normen in Betracht, wenn der Käufer unter den konkreten Umständen erkennen konnte, dass der Stellvertreter am fraglichen Ort berufsmässig als Antiquitätenmakler niedergelassen war. Ist der besagte Stellvertreter hingegen ein Versicherungsagent, der bloss zufällig oder aufgrund einer besonderen Gelegenheit für einen anderen ein Antikmöbel verkauft, so kann im Streit über das Stellvertretungsstatut nicht argumentiert werden, für den Käufer sei unter Vertrauensgesichtspunkten erkennbar gewesen, dass der Stellvertreter am fraglichen Ort zu Erwerbszwecken als Versicherungsagent über eine Niederlassung verfügte, mit der Folge, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf des Barockschranks auftauchende stellvertretungsrechtliche Fragen gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG dem Recht des Staates unterständen, in dem sich die Versicherungsagentur des Stellvertreters befand. Mithin reicht es für eine willkürfreie Anwendung der zitierten Vorschriften nicht aus, auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis gestützt auf den Anknüpfungsbegriff der Niederlassung ein Recht anzuwenden, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgendeiner berufsmässigen Tätigkeit des Stellvertreters aufweist, die mit dem in Vertretung getätigten Geschäft in keinem Zusammenhang steht. Ein solches Verständnis verträgt sich nicht mit dem kollisionsrechtlichen Ziel, den plurinationalen Sachverhalt derjenigen nationalen Rechtsordnung zu unterstellen, die zu diesem Sachverhalt die stärkste Beziehung hat (…). Diesem kollisionsrechtlichen Ziel ist bei der Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung (Art. 126 Abs. 2 erste Variante IPRG) dadurch Rechnung zu tragen, dass der Stellvertreter eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit entfaltet haben muss, die gerade die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang steht. Die Stellvertretung ist eine besondere Modalität rechtsgeschäftlichen Handelns und ein Zurechnungsmechanismus für dessen Rechtsfolgen (…). Hat der Gesetzgeber für diesen schuldrechtlichen Sondertatbestand mit Art. 126 Abs. 2 IPRG eine spezielle Kollisionsregel geschaffen, so erscheint es folgerichtig, für die dort gewählte Anknüpfung an der Niederlassung des Vertreters einen Zusammenhang mit der besagten Modalität — dem rechtserheblichen Handeln mit Wirkung für eine andere Person (…) — zu fordern. Dieses Erfordernis liegt im Übrigen auch im Interesse des Vertretenen, schützt es doch diesen in allen Fällen, in denen der Vertreter eine für den Dritten erkennbare Niederlassung hat, vor der überraschenden Anwendung einer Rechtsordnung, die zum vertretungsweise vorgenommenen Geschäft keinen Bezug hat.”
Anwendung im konkreten Fall
Vor diesem Hintergrund kam das Bundesgericht im konkreten Fall zum Schluss, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug willkürlich ist (E. 4.2 und 4.3):
“Das Obergericht verkennt offensichtlich die dargestellte gesetzliche Ordnung. Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid in keiner Weise erkennen lasse, inwiefern B.Ds geschäftliche Tätigkeit für die C Pte. Ltd. mit der von ihm vorgenommenen Eröffnung eines Kontos bei der C Pte. Ltd. für die Beschwerdegegnerin (und der nachträglichen Genehmigung dieses Geschäfts durch die Beschwerdegegnerin) sachlich zusammenhänge. Um eine Niederlassung im beschriebenen Sinn in Betracht zu ziehen, müsste B.D das Konto für die Beschwerdegegnerin bei der C Pte. Ltd. in Ausübung einer berufs- oder erwerbsmässigen Vertretungs tätigkeit eröffnet haben; in Singapur könnte sich eine solche Niederlassung befinden, wenn B.D diese Vertretungstätigkeit schwerpunktmässig dort ausgeübt hätte. Keines der vom Obergericht zur Annahme einer Niederlassung in Singapur erwähnten Elemente — dass B.D Gründer und CEO der C Pte. Ltd. in Singapur gewesen und die fragliche Kontoverbindung mit seinem Einverständnis bei der C Pte. Ltd. in Singapur eröffnet worden sei, dass CEO B.D im Oktober 2018 den Bezug von USD 2 Mio. von diesem Konto zu seinen Gunsten erlaubt habe und dass der als definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegte Entscheid des HCRS in Singapur erstritten worden sei — erlaubt es jedoch, bezogen auf den konkreten Fall im Sinne von Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG auf eine geschäftliche Tätigkeit von B.D zu schliessen, die eine berufsmässige Vertretung in Angelegenheiten der fraglichen Art zum Gegenstand gehabt hätte und von B.D damals hauptsächlich in Singapur ausgeübt worden wäre. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie die Frage aufwirft, weshalb die Vertretung der Beschwerdegegnerin bei der Eröffnung ihrer Kontoverbindung zu den (Kern-) Aufgaben des CEO der C Pte. Ltd. gehört haben soll. Zu Recht wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, der Niederlassung im Sinne der besagten Bestimmungen eine geschäftliche Tätigkeit zugrunde zu legen, die mit dem konkret von der Stellvertretung betroffenen Geschäft nichts zu tun hat.
Die Art und Weise, wie das Obergericht gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c IPRG dazu kommt, B.Ds rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber der in Singapur ansässigen C Pte. Ltd. bzw. die diesbezüglichen stellvertretungsrechtlichen Fragen dem Recht der Republik Singapur zu unterstellen, ist nach dem Gesagten offensichtlich unrichtig. Der angefochtene Entscheid verträgt sich nicht mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (…). Damit fallen auch die weiteren vorinstanzlichen Entscheidgründe, weshalb die Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht sei, in sich zusammen. Hat sich das Obergericht aber schon bei der Beantwortung der Frage vertan, ob B.D als Stellvertreter (in Singapur oder anderswo) überhaupt eine Niederlassung hatte, als er bei der C Pte. Ltd. für die Beschwerdegegnerin das fragliche Konto eröffnete, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob eine (allfällige) Niederlassung von B.D unter den Umständen des konkreten Falles für die C Pte. Ltd. erkennbar war. Die Vorinstanz wird sich in einem neuen Entscheid gegebenenfalls auch dieser Frage widmen müssen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, unterlässt sie dies im heute angefochtenen Entscheid rechtsfehlerhaft. Ist die Frage einer Niederlassung (Art. 126 Abs. 2 erste Variante IPRG) noch offen, so braucht das Bundesgericht an dieser Stelle auch nicht auf die Frage einzugehen, ob das auf die Stellvertretung anwendbare Recht ersatzweise am Ort anzuknüpfen sei, an dem B.D im Einzelfall hauptsächlich handelt (Art. 126 Abs. 2 zweite Variante IPRG), und ob die Stellvertretung demnach — wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht — dem Schweizer Recht untersteht.
Missversteht das Obergericht auf die dargelegte Weise den Anknüpfungsbegriff der Niederlassung, so ist auch den Sachverhaltsfeststellungen, die seiner willkürlichen Rechtsanwendung zugrunde liegen, der Boden entzogen. Was es mit den diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Rügen auf sich hat, kann folglich offenbleiben. Dasselbe gilt für den Vorwurf, wonach die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begehe, weil sie sich überraschend auf Tatsachen stütze, die im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts noch nie zur Diskussion gestanden hätten. Was allein die Anwendung von Art. 126 Abs. 2 IPRG angeht, ist die Beschwerdeführerin im Übrigen daran zu erinnern, dass sie diese Norm laut den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz schon vor dem Kantonsgericht und später in ihrer (ersten) Beschwerde an das Bundesgericht selbst ins Spiel brachte (s. vorne E. 3.2) und der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verlangt, die betroffene Partei über den in Aussicht genommenen Entscheid vorgängig zu unterrichten (BGE 132 II 257 E. 4.2). Offenbleiben kann angesichts der vorigen Erwägungen auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren unter dem Blickwinkel des Erfordernisses der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges (s. dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1) mit ihren weiteren Rügen zu hören wäre, wonach die Vorinstanz eine Einigung der Parteien über das auf die Stellvertretung anwendbare Recht ausser Acht lasse und überdies verkenne, dass sich die Anwendung des Schweizer Rechts auch aus Art. 48 Abs. 1 IPRG ergebe, weil B.D zur fraglichen Zeit mit der Beschwerdegegnerin verheiratet gewesen sei. Schliesslich steht der beschriebenen Begründetheit der Beschwerde auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nicht im Weg, wonach hier ein offensichtlicher Missbrauch des Arrestverfahrens vorliege, der einer Verletzung des schweizerischen materiellen Ordre public gleichkomme. Nach dem Gesagten ist wiederum offen, ob der Arrestbefehl vom 27. April 2023 Bestand hat.
Aus diesen Gründen hies das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.