Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 1C_225/2025 vom 9. Februar 2026 behandelt das Bundesgericht die Frage, ob Land einer unterschiedlichen ober- und unterirdischen Nutzung zugewiesen werden kann und welche Konsequenzen sich daraus für die Qualifikation als Bau- oder Nichtbauzone ergeben.
Sachverhalt
Im November 2010 beschlossen die Stimmberechtigten der Stadt Maienfeld eine Gesamtrevision der Ortsplanung, was insbesondere ein überarbeitetes Baugesetz sowie die Überarbeitung sämtlicher Nutzungspläne mit sich brachte. Der Generelle Erschliessungsplan (im Juli 2011 von der Kantonsregierung genehmigt) sah sodann beim Schlossbungert eine öffentliche unterirdische Parkierungsanlage vor, deren Zufahrt im Bereich des Kaufhausplatzeszu liegen kommen sollte. Die Stadt Maienfeld beabsichtigte dementsprechend eine Quartierplanung für den Kaufhausplatz und den Schlossbungert durchzuführen, die die Gestaltung und Erschliessung des Gebiets regeln sollte. Die vom Quartierplanperimeter betroffenen Parzellen befanden sich in der Grünzone, in der Kern- und Altstadtzone sowie im übrigen Gemeindegebiet.
Gegen die Einleitung der Quartierplanung wurden zahlreiche Einsprachen erhoben, darunter jene der Beschwerdeführer. Der Stadtrat Maienfeld wies die Einsprachen ab; ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die hiergegen erhobenen Beschwerden. Vor Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss, dass auf die Einleitung des Quartierplanverfahrens zu verzichten sei. Zudem sei ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) und/oder der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen.
Erwägungen
Die Beschwerdeführer störten sich in erster Linie an der Qualifikation der Grünzone der Stadt Maienfeld als eingeschränkte Bauzone. Indem die Vorinstanz die Grünzone wie eine Bauzone behandle, werde die in den Art. 15–17 RPG geschaffene Ordnung unterlaufen und der für das Raumplanungsrecht fundamentale Trennungsgrundsatz verletzt.
Das Bundesgericht sah dies anders:
Es ging zunächst auf die planungsrechtlichen Grundlagen ein und führte aus, dass Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens ordnen (Art. 14 Abs. 1 RPG). Diese unterschieden, so das Bundesgericht weiter, zwischen Bauzonen, Landwirtschaftszonen und Schutzzonen. Die Kantone könnten diese Grundtypen unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen, wobei der Trennungsgrundsatz (Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbauzonen) einzuhalten sei (E. 4.1).
Die vorliegend interessierende Grünzone (Art. 33) zähle nach der kommunalen Systematik zu den Schutzzonen (E. 4.3). Entscheidend sei somit, ob Land einer unterschiedlichen ober- und unterirdischen Nutzung zugewiesen werden könne und welche Konsequenzen sich daraus für die Qualifikation als Bau- oder Nichtbauzone ergäben (E. 5).
Das Bundesgericht hielt fest, dass die bundesrechtlich erlaubte Unterteilung und Kombination verschiedener Grundtypen – insbesondere von Bau- und Schutzzonen – es nicht immer einfach gestalte, Land abschliessend als einer Bau- oder Nichtbauzone zugehörig zu qualifizieren. In der Praxis sei etwa von besonderen, eingeschränkten oder beschränkten Bauzonen (bzw. zones à constructibilité restreinte) sowie von Spezial(bau)zonen die Rede (E. 5.1 m.H.a. BGE 145 II 83 E. 4.2; 143 II 588 E. 2.5; 118 Ib 503 E. 5b; 118 Ia 446 E. 2c).
Das Bundesgericht stimmte der Vorinstanz zu, dass das Raumplanungsrecht an der Erdoberfläche nicht halt mache, sondern ebenfalls auf den Untergrund Anwendung finde. Das Gemeinwesen habe somit auch für den Untergrund die nötigen Raumpläne zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen. Der Untergrund werde von der Nutzungsplanung grundsätzlich miterfasst, auch wenn die Baurechtsordnung unterirdische Nutzungen nicht ausdrücklich erwähne. In diesem Sinne beziehe sich der Zweck einer Nutzungszone ebenfalls auf die unterirdische Bautätigkeit. Der Zonenzweck könne aber auch so definiert werden, dass er sich speziell auch auf den Untergrund bezieht oder im Untergrund eine andere Nutzung vorsieht als an der Erdoberfläche (E. 5.2).
In casu komme der Grünzone der Stadt Maienfeld oberirdisch ein anderer Zweck zu als unterirdisch: Während die Erdoberfläche weitgehend von Bauten und Anlagen freigehalten werden solle bzw. nur mit der Bodennutzung in Bezug stehende Kleinbauten errichtet werden dürften, seien im Untergrund Parkierungsanlagen explizit erlaubt (E. 5.3). Damit sei nach der baurechtlichen Grundordnung im strittigen Bereich der Maienfelder Grünzone eine Bautätigkeit explizit zugelassen (E. 5.4).
Ergebnis
Die Beschwerde wurde abgewiesen.