1C_225/2025: Planungszone (amtl. Publ.)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid 1C_225/2025 vom 9. Feb­ru­ar 2026 behan­delt das Bun­des­gericht die Frage, ob Land ein­er unter­schiedlichen ober- und unterirdis­chen Nutzung zugewiesen wer­den kann und welche Kon­se­quen­zen sich daraus für die Qual­i­fika­tion als Bau- oder Nicht­bau­zone ergeben.

Sachver­halt

Im Novem­ber 2010 beschlossen die Stimm­berechtigten der Stadt Maien­feld eine Gesamtre­vi­sion der Ort­s­pla­nung, was ins­beson­dere ein über­ar­beit­etes Bauge­setz sowie die Über­ar­beitung sämtlich­er Nutzungspläne mit sich brachte. Der Generelle Erschlies­sungs­plan (im Juli 2011 von der Kan­ton­sregierung genehmigt) sah sodann beim Schloss­bungert eine öffentliche unterirdis­che Parkierungsan­lage vor, deren Zufahrt im Bere­ich des Kaufhaus­platzeszu liegen kom­men sollte. Die Stadt Maien­feld beab­sichtigte dementsprechend eine Quartier­pla­nung für den Kaufhaus­platz und den Schloss­bungert durchzuführen, die die Gestal­tung und Erschlies­sung des Gebi­ets regeln sollte. Die vom Quartier­plan­perime­ter betrof­fe­nen Parzellen befan­den sich in der Grün­zone, in der Kern- und Alt­stadt­zone sowie im übri­gen Gemeindegebiet.

Gegen die Ein­leitung der Quartier­pla­nung wur­den zahlre­iche Ein­sprachen erhoben, darunter jene der Beschw­erde­führer. Der Stad­trat Maien­feld wies die Ein­sprachen ab; eben­so das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den die hierge­gen erhobe­nen Beschw­er­den. Vor Bun­des­gericht beantragten die Beschw­erde­führer sin­ngemäss, dass auf die Ein­leitung des Quartier­plan­ver­fahrens zu verzicht­en sei. Zudem sei ein Gutacht­en der Eid­genös­sis­chen Kom­mis­sion für Denkmalpflege (EKD) und/oder der Eid­genös­sis­chen Natur- und Heimatschutzkom­mis­sion (ENHK) einzuholen.

Erwä­gun­gen

Die Beschw­erde­führer störten sich in erster Lin­ie an der Qual­i­fika­tion der Grün­zone der Stadt Maien­feld als eingeschränk­te Bau­zone. Indem die Vorin­stanz die Grün­zone wie eine Bau­zone behan­dle, werde die in den Art. 15–17 RPG geschaf­fene Ord­nung unter­laufen und der für das Raum­pla­nungsrecht fun­da­men­tale Tren­nungs­grund­satz verletzt.

Das Bun­des­gericht sah dies anders:

Es ging zunächst auf die pla­nungsrechtlichen Grund­la­gen ein und führte aus, dass Nutzungspläne die zuläs­sige Nutzung des Bodens ord­nen (Art. 14 Abs. 1 RPG). Diese unter­schieden, so das Bun­des­gericht weit­er, zwis­chen Bau­zo­nen, Land­wirtschaft­szo­nen und Schutz­zo­nen. Die Kan­tone kön­nten diese Grund­typen unterteilen, vari­ieren, kom­binieren und ergänzen, wobei der Tren­nungs­grund­satz (Unter­schei­dung zwis­chen Bau- und Nicht­bau­zo­nen) einzuhal­ten sei (E. 4.1).

Die vor­liegend inter­essierende Grün­zone (Art. 33) zäh­le nach der kom­mu­nalen Sys­tem­atik zu den Schutz­zo­nen (E. 4.3). Entschei­dend sei somit, ob Land ein­er unter­schiedlichen ober- und unterirdis­chen Nutzung zugewiesen wer­den könne und welche Kon­se­quen­zen sich daraus für die Qual­i­fika­tion als Bau- oder Nicht­bau­zone ergäben (E. 5).

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass die bun­desrechtlich erlaubte Unterteilung und Kom­bi­na­tion ver­schieden­er Grund­typen – ins­beson­dere von Bau- und Schutz­zo­nen – es nicht immer ein­fach gestalte, Land abschliessend als ein­er Bau- oder Nicht­bau­zone zuge­hörig zu qual­i­fizieren. In der Prax­is sei etwa von beson­deren, eingeschränk­ten oder beschränk­ten Bau­zo­nen (bzw. zones à con­structibil­ité restreinte) sowie von Spezial(bau)zonen die Rede (E. 5.1 m.H.a. BGE 145 II 83 E. 4.2; 143 II 588 E. 2.5; 118 Ib 503 E. 5b; 118 Ia 446 E. 2c).

Das Bun­des­gericht stimmte der Vorin­stanz zu, dass das Raum­pla­nungsrecht an der Erdober­fläche nicht halt mache, son­dern eben­falls auf den Unter­grund Anwen­dung finde. Das Gemein­we­sen habe somit auch für den Unter­grund die nöti­gen Raumpläne zu erar­beit­en und aufeinan­der abzus­tim­men. Der Unter­grund werde von der Nutzungs­pla­nung grund­sät­zlich miter­fasst, auch wenn die Bau­recht­sor­d­nung unterirdis­che Nutzun­gen nicht aus­drück­lich erwähne. In diesem Sinne beziehe sich der Zweck ein­er Nutzungszone eben­falls auf die unterirdis­che Bautätigkeit. Der Zonen­zweck könne aber auch so definiert wer­den, dass er sich speziell auch auf den Unter­grund bezieht oder im Unter­grund eine andere Nutzung vor­sieht als an der Erdober­fläche (E. 5.2).

In casu komme der Grün­zone der Stadt Maien­feld oberirdisch ein ander­er Zweck zu als unterirdisch: Während die Erdober­fläche weit­ge­hend von Baut­en und Anla­gen freige­hal­ten wer­den solle bzw. nur mit der Boden­nutzung in Bezug ste­hende Klein­baut­en errichtet wer­den dürften, seien im Unter­grund Parkierungsan­la­gen expliz­it erlaubt (E. 5.3). Damit sei nach der bau­rechtlichen Grun­dord­nung im strit­ti­gen Bere­ich der Maien­felder Grün­zone eine Bautätigkeit expliz­it zuge­lassen (E. 5.4).

Ergeb­nis

Die Beschw­erde wurde abgewiesen.