1C_416/2019: Ersatzbauvorhaben in der Gemeinde Malans / Qualifikation einer Grünzone als Nichtbauzone (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 2. Feb­ru­ar 2019 beschäftigte sich das BGer mit dem Abbruch ein­er Remise, dem Neubau eines Kel­tereige­bäudes sowie dem Bau ein­er Zufahrtsstrasse in der Bünd­ner Gemeinde Malans. Umstrit­ten war die Bewil­li­gungs­fähigkeit des Bau­vorhabens in der Grün­zone, die gemäss dem kom­mu­nalen Bauge­setz zum Bauge­bi­et gehört.

Das BGer hebt den ange­focht­e­nen Entscheid bere­its deshalb auf, weil er auf ein­er offen­sichtlich fehler­haften Sachver­halts­fest­stel­lung beruht (das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den berech­nete die Betrieb­s­fläche falsch). Inter­es­sant ist indessen vor allem der Umstand, dass das kan­tonale Ver­wal­tungs­gericht die kom­mu­nale Grün­zone dem Bauge­bi­et zuwies. Art. 22 des Bauge­set­zes der Gemeinde Malans (BauG) lautet folgendermassen:

Abs. 1
Die Grün­zone dient dem Schutz des Orts­bildes. Hochbaut­en und oberirdisch in Erschei­n­ung tre­tende Tief­baut­en sind unter­sagt. Zuläs­sig sind Klein­baut­en , die im Zusam­men­hang mit der Bewirtschaf­tung der Zone ste­hen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., die fol­gende Masse nicht überschreiten:
Grund­fläche 15 m²
Gebäude­höhe 2.5 m
Firsthöhe 4.0 m

Abs. 2
Aus­nah­men von diesen Höch­st­massen kön­nen für land­wirtschaftliche Ökonomiebaut­en (u.a. Selb­stkel­terei) bewil­ligt wer­den, die in direk­tem Zusam­men­hang mit einem in ein­er angren­zen­den Zone liegen­den Haupt­be­trieb erstellt wer­den. Bei Bauge­suchen ist der Bauber­ater anzuhören.

Zunächst reka­pit­uliert das BGer seine Recht­sprechung zur Unter­schei­dung von Bau­zo­nen und Nicht­bau­zo­nen und hält fest, dass dann eine Bau­zone vor­liege, wenn die Hauptbes­tim­mung der Zone regelmäs­sig Bautätigkeit­en zulasse, welche wed­er mit boden­er­hal­tenden Nutzun­gen (vor­ab der Land­wirtschaft) ver­bun­den noch auf einen ganz bes­timmten Stan­dort angewiesen seien. Bei der in Art. 22 BauG normierten Grün­zone han­dle es sich um eine Nicht­bau­zone, dies aus fol­gen­dem Grund:

Hauptzweck der vor­liegen­den Grün­zone ist gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BauG/Malans der Schutz des Orts­bildes. Über­bau­un­gen sind insoweit grund­sät­zlich nicht erlaubt (Art. 1) bzw. nur aus­nahm­sweise, wenn sie im Zusam­men­hang mit der Bewirtschaf­tung der Flächen ste­hen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe und land­wirtschaftliche Ökonomiebaut­en, die in direk­tem Zusam­men­hang mit einem in der angren­zen­den Zone liegen­den Haupt­be­trieb ste­hen (Abs. 2). Bere­its aus dem ersten Satz von Art. 22 Abs. 1 BauG/Malans ergibt sich somit klar, dass die Grün­zone, die zu einem wesentlichen Teil aus Reb­ber­gen beste­ht, nicht haupt­säch­lich eine Über­bau­ung der Fläche bezweckt, son­dern im Gegen­teil deren Frei­hal­tung zum Schutz des Orts­bildes. (Erw. 4.3.)

Das BGer fol­gert, dass das Bau­vorhaben nicht inner­halb, son­dern ausser­halb der Bau­zone erstellt wer­den solle und deshalb ein­er Aus­nah­me­be­wil­li­gung gemäss Art. 24 ff. RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700) bedürfe. Die Erteilung dieser Aus­nah­me­be­wil­li­gung qual­i­fiziere aber als Bun­de­sauf­gabe, weshalb der ISOS-Ein­trag der Gemeinde Malans zu berück­sichti­gen sei (Auss­chluss ein­er Über­bau­ung im Rebge­bi­et des Malanser Dor­fk­erns). Die Erteilung ein­er Aus­nah­me­be­wil­li­gung gestützt auf Art. 24 RPG falle deshalb auss­er Betra­cht. Das­selbe gelte für Art. 24c Abs. 2 RPB, da die Remise durch einen Neubau mit ein­er mehr als sechs Mal grösseren Fläche erset­zt wer­den solle, was kein­er massvollen Erweiterung mehr entspreche.