Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 2. Februar 2019 beschäftigte sich das BGer mit dem Abbruch einer Remise, dem Neubau eines Keltereigebäudes sowie dem Bau einer Zufahrtsstrasse in der Bündner Gemeinde Malans. Umstritten war die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens in der Grünzone, die gemäss dem kommunalen Baugesetz zum Baugebiet gehört.
Das BGer hebt den angefochtenen Entscheid bereits deshalb auf, weil er auf einer offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht (das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden berechnete die Betriebsfläche falsch). Interessant ist indessen vor allem der Umstand, dass das kantonale Verwaltungsgericht die kommunale Grünzone dem Baugebiet zuwies. Art. 22 des Baugesetzes der Gemeinde Malans (BauG) lautet folgendermassen:
Abs. 1
Die Grünzone dient dem Schutz des Ortsbildes. Hochbauten und oberirdisch in Erscheinung tretende Tiefbauten sind untersagt. Zulässig sind Kleinbauten , die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Zone stehen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., die folgende Masse nicht überschreiten:
Grundfläche 15 m²
Gebäudehöhe 2.5 m
Firsthöhe 4.0 mAbs. 2
Ausnahmen von diesen Höchstmassen können für landwirtschaftliche Ökonomiebauten (u.a. Selbstkelterei) bewilligt werden, die in direktem Zusammenhang mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb erstellt werden. Bei Baugesuchen ist der Bauberater anzuhören.
Zunächst rekapituliert das BGer seine Rechtsprechung zur Unterscheidung von Bauzonen und Nichtbauzonen und hält fest, dass dann eine Bauzone vorliege, wenn die Hauptbestimmung der Zone regelmässig Bautätigkeiten zulasse, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen seien. Bei der in Art. 22 BauG normierten Grünzone handle es sich um eine Nichtbauzone, dies aus folgendem Grund:
Hauptzweck der vorliegenden Grünzone ist gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BauG/Malans der Schutz des Ortsbildes. Überbauungen sind insoweit grundsätzlich nicht erlaubt (Art. 1) bzw. nur ausnahmsweise, wenn sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Flächen stehen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe und landwirtschaftliche Ökonomiebauten, die in direktem Zusammenhang mit einem in der angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb stehen (Abs. 2). Bereits aus dem ersten Satz von Art. 22 Abs. 1 BauG/Malans ergibt sich somit klar, dass die Grünzone, die zu einem wesentlichen Teil aus Rebbergen besteht, nicht hauptsächlich eine Überbauung der Fläche bezweckt, sondern im Gegenteil deren Freihaltung zum Schutz des Ortsbildes. (Erw. 4.3.)
Das BGer folgert, dass das Bauvorhaben nicht innerhalb, sondern ausserhalb der Bauzone erstellt werden solle und deshalb einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700) bedürfe. Die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung qualifiziere aber als Bundesaufgabe, weshalb der ISOS-Eintrag der Gemeinde Malans zu berücksichtigen sei (Ausschluss einer Überbauung im Rebgebiet des Malanser Dorfkerns). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG falle deshalb ausser Betracht. Dasselbe gelte für Art. 24c Abs. 2 RPB, da die Remise durch einen Neubau mit einer mehr als sechs Mal grösseren Fläche ersetzt werden solle, was keiner massvollen Erweiterung mehr entspreche.