1C_128/2019, 1C_134/2019: Wohnsiedlung Friesenberg / Überwiegende Interessen am Erhalt der Gründersiedlung (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 25. August 2020 befasste sich das BGer mit der Wohn­sied­lung Friesen­berg in der Stadt Zürich. Die Genossen­schaft A. möchte die bei­den als bauhis­torisch bedeut­sam gel­tenden und inven­tarisierten Sied­lun­gen Pap­pel­strasse und Schweighof Nord (zusam­men die “Grün­der­sied­lung”) abreis­sen und durch eine neue Über­bau­ung erset­zen lassen. Die Stadt Zürich beschloss im Jahr 2016, die “Grün­der­sied­lung” nicht unter Denkmalschutz zu stellen und aus dem Inven­tar der Schut­zob­jek­te von kom­mu­naler Bedeu­tung zu ent­lassen. Die inven­tarisierten Gärten der Wohn­sied­lung wur­den eben­falls nicht unter Denkmalschutz gestellt und aus dem kom­mu­nalen Inven­tar der schützenswerten Gärten und Anla­gen der Stadt Zürich ent­lassen. Dage­gen gelangte der Zürcher Heimatschutz ZVH bis vor das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich, welch­es die Beschw­erde guthiess. Die gegen diesen Entscheid gerichteten Beschw­er­den der Stadt Zürich und der Genossen­schaft A. heisst das BGer lediglich im Kosten­punkt gut.

Zunächst reka­pit­uliert das BGer seine Recht­sprechung zur richter­lichen Zurück­hal­tung bei der Über­prü­fung kom­mu­naler Entschei­de gestützt auf die Gemein­deau­tonomie. Der Spiel­raum der Gemein­den werde dann über­schrit­ten, wenn der kom­mu­nale Entscheid sach­lich nicht mehr vertret­bar und damit willkür­lich sei oder wenn die Gemeinde sich von unsach­lichen, dem Zweck der Regelung frem­den Erwä­gun­gen leit­en lasse oder die Grund­sätze der Rechts­gle­ich­heit und Ver­hält­nis­mäs­sigkeit ver­let­ze oder das über­ge­ord­nete Geset­zes­recht mis­sachte. Und weiter:

Bei der Prü­fung der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfäl­li­gen weit­eren Erhal­tungsin­ter­essen gegen die städte­baulichen, finanziellen und weit­eren Anliegen abzuwä­gen, ein poten­zielles Schut­zob­jekt zu beseit­i­gen und durch Neubaut­en zu erset­zen. Dabei müssen ins­beson­dere die Inter­essen an der Erre­ichung der Zielset­zun­gen der Raum­pla­nung des Bun­des berück­sichtigt wer­den, weshalb die Rechtsmit­telin­stanz die Gemein­deau­tonomie nicht ver­let­zt, wenn sie einen kom­mu­nalen Einord­nungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Inter­essen nicht oder unzure­ichend Rech­nung trägt. (E. 5.3.)

Im Zusam­men­hang mit der Schutzwürdigkeit der “Grün­der­sied­lung” ver­weist das BGer ins­beson­dere auf ein Gutacht­en des städtis­chen Amts für Städte­bau aus dem Jahr 2013, welch­es mit dem Faz­it schliesst, dass

[…] die Vere­ini­gung zweier unter­schiedlich­er Typolo­gien — des als Flach­bau konzip­ierten Ein­fam­i­lien­haus­es und der im Hochbau zusam­menge­fassten Eta­gen­woh­nun­gen — […] in Zürich hin­sichtlich der Kon­tro­verse um die beste Wohn­form als ein­ma­lig gel­ten [darf]. (E. 7.4.)

Es sei — so das BGer — von einem sehr gewichti­gen öffentlichen Inter­esse am Erhalt dieser Sied­lun­gen auszuge­hen. Die Genossen­schaft A. und die Stadt Zürich machen gel­tend, dass die fol­gen­den Aspek­te für einen Abbruch und Ersatz sprechen würden:

  • Innere Verdich­tung
  • Gün­stiger Wohnraum
  • Ausseror­dentliche Schwere des Ein­griffs in die Eigentumsgarantie
  • Ökol­o­gis­che Gründe

Das BGer hält das öffentliche Inter­esse am Erhalt der “Grün­der­sied­lung” für gewichtiger als die ent­ge­gen­ste­hen­den Inter­essen und dies mit fol­gen­der Begründung:

Das Anliegen der baulichen Verdich­tung wiegt bezo­gen auf den vor­liegen­den Fall deut­lich weniger schw­er, denn der Erhalt his­torisch­er Bausub­stanz bed­ingt fast immer den Verzicht auf eine max­i­male Aus­nutzung des Bodens […] und in der Stadt Zürich — und wohl auch im Friesen­bergquarti­er — beste­hen andere Möglichkeit­en der inneren Verdich­tung, die nicht in einem der­art aus­geprägten Kon­flikt mit dem Denkmalschutz ste­hen. Schliesslich kommt ökol­o­gis­chen Über­legun­gen sowie dem Anliegen, gün­sti­gen Wohn­raum zu schaf­fen, im hier inter­essieren­den Zusam­men­hang keine auss­chlaggebende Bedeu­tung zu, denn die Auswirkun­gen dieser Aspek­te auf die Beurteilung des vor­liegen­den Fall­es sind nicht klar. [E. 12.]

Lediglich im Kosten­punkt gibt das BGer der Genossen­schaft A. und der Stadt Zürich Recht. Es reduziert die vom Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich erhobe­nen Gericht­skosten von CHF 15’000.00 auf CHF 10’000.00 und die vom Bau­rekurs­gericht des Kan­tons Zürich erhobe­nen Gericht­skosten von CHF 20’150.00 auf eben­falls CHF 10’000.00