Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 25. November 2021 befasste sich das BGer mit einem Grundstück in der Solothurnischen Gemeinde Biberist, auf welchem schadstoffbelastetes Material im Untergrund gefunden wurde. Die A. AG erwarb dieses Grundstück vom Kanton Solothurn. Der Kaufvertrag enthielt folgende Bestimmung:
Die Verkaufspartei sichert zu, dass die Liegenschaft nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt ist und kein Eintrag im Verdachtsflächenkataster besteht. Weiter sichert die Verkaufspartei zu, dass ihr keine Belastungen an Boden und Gebäuden bekannt sind, mit Ausnahme der im Bodenuntersuchungsbericht der SolGeo vom 21. Mai 2015 erwähnten schwachen Bodenbelastungen. Falls wider Erwarten dennoch weitere Bodenbelastungen im Sinne der Altlastenverordnung (AltlV) oder der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) aufgefunden werden, so verpflichtet sich die Verkaufspartei, für sämtliche Sanierungskosten (namentlich Kosten für die fachgerechte Entsorgung, Transport, Untersuchung etc.) aufzukommen, die notwendig sind, um einen Registereintrag zu verhindern.
Die A. AG stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) nötig sei, wenn das Material vor Ort belassen werde. In der Folge ersuchte die A. AG das kantonale Bau- und Justizdepartement (BJD) um Erlass einer Feststellungsverfügung folgenden Inhalts:
Es sei festzustellen, dass die im Rahmen der Bauarbeiten auf GB Biberist Nr. 3940 aufgefundenen Belastungen im Untergrund […] als belasteter Standort bzw. als mehrere belastete Standorte im Sinne von Art. 2 AltlV zu qualifizieren sind, die gemäss Art. 5 Abs. 3 AltlV im Kataster der belasteten Standorte einzutragen sind.
Das BJD wies das Gesuch der A. AG ab und stellte fest, dass sich auf dem betroffenen Grundstück weder vor noch nach der Realisierung des Bauvorhabens der A. AG ein belasteter Standort im Sinne von Art. 32c USG (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 AltlV (Altlasten-Verordnung; SR 814.680) befunden habe bzw. befinde. Dagegen gelangte die A. AG zunächst erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dann an das Bundesgericht, welches die Beschwerde gutheisst.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verneinte das Vorliegen eines Ablagerungsstandorts i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV. Zum einen sei das Material nicht zur Entsorgung abgelagert, sondern als Baustoff für die Auffüllungen verwendet bzw. verwertet worden. Zum anderen liege die altlastenrechtlich relevante Belastung des vorgefundenen Materials im Bagatellbereich.
Zur Unterscheidung von Ablagerung und Verwertung schreibt das BGer mit Verweis auf die VVEA (Abfallverordnung; SR 814.600) folgendes:
Art. 19 VVEA liegt ein weiter Verwertungsbegriff zugrunde: Als Verwertung wird jede Verwendung als Baustoff, namentlich zur Aufschüttung und Verfestigung, bezeichnet, ohne Rücksicht auf den für den Abfallinhaber im Vordergrund stehenden Zweck oder das Vorhandensein oder Fehlen spezifischer Materialeigenschaften; als Ablagerung gilt nur noch die Entsorgung in einer Deponie. […]. Bei Auffüllungen im Untergrund muss massgeblich sein, ob die Verwendung des Materials aus heutiger Sicht zulässig wäre […]. Das ist bei Auffüllungen mit unverschmutztem (gemäss Anhang 3 Ziff. 1 VVEA; sog. A‑Material) und schwach verschmutztem Material (gemäss Anhang 3 Ziff. 2 VVEA; sog. T‑Material) grundsätzlich der Fall. Diesfalls handelt es sich nicht um einen Ablagerungsstandort, weshalb auch kein Eintrag im KbS vorzunehmen ist. […]. Anders verhält es sich dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffüllungen stärker verschmutztes Material enthalten, denn Letzteres unterliegt gemäss Art. 19 Abs. 3 VVEA einem grundsätzlichen Verwertungsverbot. Diesfalls liegt keine (umweltverträgliche) Verwertung i.S.v. Art. 30 Abs. 2 und 3 USG vor, mit der Folge, dass es sich um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV handelt. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfälle). (Erw. 4.5.)
Das BGer kommt zum Schluss, dass Aushubmaterial im Umfang von 132 m³ vorhanden sei, welchem E‑Material-Qualität (stark verschmutztes Material) zukomme. Bei einer Auffüllung mit solchem Material sei wegen des starken Verschmutzungsgrads von einem Ablagerungsstandort auszugehen, weshalb ein KbS-Eintrag vor Aufnahme der Bauarbeiten erforderlich gewesen wäre. Sodann sei B‑Material (schwach verschmutztes Material) vorhanden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hätte prüfen müssen, ob die Menge an B‑Material den Rahmen eines Bagatellfalls in altlastenrechtlicher Hinsicht sprenge und deshalb als Ablagerung zu betrachten sei. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweise sich in diesem Zusammenhang als entscheiderheblich unvollständig. Das BGer heisst die Beschwerde folglich gut und weist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurück.