7B_766/2025: Territorialitätsprinzip bei Privatbestechung im Ausland

Im Urteil 7B_766/2025 vom 7. April 2026 set­zte sich das Bun­des­gericht mit dem Ter­ri­to­ri­al­ität­sprinzip bei pas­siv­er Pri­vatbestechung auseinan­der. Der Beschw­erde­führer war schuldig gesprochen wor­den, nach­dem er in Frankre­ich im Rah­men sein­er beru­flichen Tätigkeit einem Stel­len­be­wer­ber ange­boten haben soll, für eine Anstel­lung als Chauf­feur EUR 2’000.– entgegenzunehmen.

Wer als Arbeit­nehmer, als Gesellschafter, als Beauf­tragter oder als andere Hil­f­sper­son eines Drit­ten im pri­vat­en Sek­tor im Zusam­men­hang mit sein­er dien­stlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste­hende Hand­lung oder Unter­las­sung für sich oder einen Drit­ten einen nicht gebühren­den Vorteil fordert, sich ver­sprechen lässt oder annimmt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft (Art. 322novies Abs. 1 StGB).

Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweiz­erischen Strafge­set­zbuch unter­wor­fen, wer in der Schweiz ein Ver­brechen oder ein Verge­hen verübt. Ein Ver­brechen oder ein Verge­hen gilt als da began­gen, wo der Täter es aus­führt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg einge­treten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Nach der Recht­sprechung erscheint es im inter­na­tionalen Ver­hält­nis zur Ver­mei­dung neg­a­tiv­er Kom­pe­ten­zkon­flik­te grund­sät­zlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweiz­erische Zuständigkeit zu beja­hen (E. 3.3).

Vor­liegend vere­in­barte der Beschuldigte mit dem Stel­len­be­wer­ber von Basel aus tele­fonisch einen Ter­min für eine Unterre­dung im Aus­land. Zu diesem Zweck reiste der Beschuldigte noch gle­ichen­tags nach Frankre­ich, um dem Bewer­ber das inkri­m­inierte Ange­bot zu unter­bre­it­en. Somit hat der Beschuldigte den Tatentschluss in der Schweiz gefasst und die Tathand­lung mit dem Antritt der Fahrt nach Frankre­ich auch in der Schweiz begonnen, wom­it die Zuständigkeit der Schweiz­er Strafver­fol­gungs­be­hör­den gegeben ist (E. 3.4.2).

Das Bun­des­gericht hat­te in BGE 104 IV 175 einen ähn­lichen Sachver­halt zu beurteilen. In jen­em Fall wurde dem Beschuldigten die Ver­let­zung von Geschäfts­ge­heimnis­sen vorge­wor­fen. Das Bun­des­gericht erwog, der Beschuldigte habe den Vor­satz, sich der EG-Kom­mis­sion mitzuteilen, in Basel gefasst. Im Vor­feld sei es zu ein­er Kon­tak­tauf­nahme gekom­men, wobei eine Unterre­dung in Brüs­sel vere­in­bart wor­den sei. Anschliessend habe der Beschuldigte die Reise nach Brüs­sel von der Schweiz aus ange­treten. Von der Schweiz aus habe er auch nach seinem Besuch in Brüs­sel mit den EG-Behör­den weit­ere Kon­tak­te gepflegt. Das Bun­des­gericht hielt fest, wenn nicht bere­its durch die ihr voraus­ge­hen­den Tätigkeit­en, sei jeden­falls mit der Vor­bere­itung und dem Antritt der Reise nach Brüs­sel nach dem Plan des Beschuldigten mit der Aus­führung der Tat begonnen wor­den. Dies sei in der Schweiz geschehen.  (E. 3.4.1).

Sofern sich dem­nach eine Per­son in der Schweiz dazu entschliesst, sich bestechen zu lassen, bevor sie sich ins Aus­land beg­ibt, um dort das inkri­m­inierte Ange­bot zu unter­bre­it­en, begrün­det dies die Zuständigkeit der schweiz­erischen Straf­be­hör­den, weil die Tat­bege­hung im Inland erfol­gt ist bzw. begonnen wurde (Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB). Die Verurteilung des Beschuldigten ver­let­zte das Ter­ri­to­ri­al­ität­sprinzip daher nicht und das Bun­des­gericht wies dessen Beschw­erde ab (E. 5).