In seinem Urteil 4A_604/2025 vom 22. April 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein Ausstandsgesuch, das sich pauschal gegen sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Gerichts richtet, zulässig ist. Es bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach ein solches pauschales Gesuch unzulässig ist und die Ausstandsgründe substanziiert und in Bezug auf jede einzelne Gerichtsperson vorgebracht werden müssen.
Sachverhalt
Zwei Aktiengesellschaften (Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen) der “D.-Gruppe” waren Eigentümerinnen von Seegrundstücken im Kanton Zug. Im September 2017 verkauften die damaligen Verwaltungsratsmitglieder diese Grundstücke für insgesamt CHF 16 Mio. an C. (Beklagter, Beschwerdegegner). Im Januar 2021 reichten die Gesellschaften beim Kantonsgericht Zug eine Klage auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe ein, wobei sie im Wesentlichen vorbrachten, der Verwaltungsrat sei nicht ermächtigt gewesen, die Grundstücke zu verkaufen, und die Kaufverträge seien nichtig. Das Kantonsgericht wies die Klage am 3. Juli 2024 vollumfänglich ab; die Klägerinnen legten Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein.
Im Juni 2025 beantragte die Staatswirtschaftskommission des Kantons Zug die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK), unter anderem im Zusammenhang mit möglichen Unregelmässigkeiten bei Beurkundungen im Jahr 2017. Am 2. Juli 2025 stimmte der Kantonsrat dem Antrag zu. Tags darauf, an der Kantonsratssitzung vom 3. Juli 2025, äusserte sich der Obergerichtspräsident im Namen des Obergerichts zum Thema. Er wies darauf hin, dass derselbe Sachverhalt Gegenstand eines beim Obergericht hängigen Berufungsverfahrens sei, und ersuchte die PUK “höflich”, die Aufnahme ihrer Arbeit mit Blick auf die Wahrung der Gewaltenteilung zu sistieren, bis das Obergericht in der Sache entschieden habe.
Diese Voten veranlassten die Klägerinnen, mit Eingabe vom 9. Juli 2025 alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts zu ersuchen, im Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Dagegen erhoben die Klägerinnen Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Wesentliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es rief zunächst die Grundsätze in Erinnerung: Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf ein unbefangenes und unparteiisches Gericht. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene und bezieht sich auf einzelne Gerichtspersonen, nicht auf einen Spruchkörper oder eine ganze Institution (E. 2.2.1). Auf ein Ausstandsgesuch, mit dem ein ganzes Gericht pauschal und unsubstanziiert abgelehnt wird, ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht einzutreten (E. 2.2.1).
Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, es handle sich nicht um eine institutionelle Befangenheit, sondern um ein zulässiges “gebündeltes” Ausstandsgesuch, da die Gründe für alle Mitglieder identisch seien und ihren Ursprung in der Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten im Namen des Obergerichts hätten (E. 2.2.2). Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Es hielt fest, dass ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nur dann zulässig ist, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (E. 2.2.3). Die pauschale Behauptung, der Obergerichtspräsident habe im Namen des gesamten Obergerichts gesprochen und es seien deshalb alle Mitglieder befangen, genügte dafür nicht (E. 2.2.4).
Das Bundesgericht betonte, dass diese Anforderung nicht überspitzt formalistisch sei, sondern sich aus der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sowie aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch aller Verfahrensparteien auf das gesetzmässige Gericht ergebe (E. 2.2.3). Es wäre mit dem Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht nicht vereinbar, wenn eine Partei durch pauschale Ausstandsgesuche die Beurteilung durch andere als die gewählten Richterinnen und Richter erreichen könnte (E. 2.2.3).
Weiter bestätigte das Bundesgericht, dass bei einem unzulässigen pauschalen Ausstandsgesuch von der Einholung einer Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsmitglieder abgesehen werden darf, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet einstuft (E. 2.3.1).
Schliesslich verwarf das Bundesgericht die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragenen zusätzlichen Ausstandsgründe gegen einen Oberrichter als verwirkt und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen hätten die öffentlich zugängliche Zusammensetzung des Obergerichts gekannt und allfällige spezifische Bedenken bereits vor der Vorinstanz geltend machen müssen (E. 3).
Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Bemerkung
- Der Entscheid unterstreicht die Notwendigkeit einer individualisierten und substantiierten Begründung von Ausstandsgesuchen.
- Pauschale Ausführungen gegen einen gesamten Spruchkörper vermögen diesen (gesetzlichen) Anforderungen nicht zu genügen.
- Als Beweismass gilt das Glaubhaftmachen (Art. 47 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO).
Weiterführende Links
- BGE 147 III 582: Ausstand in Bezug auf einen Sachverständigen