Im Entscheid 1C_751/2025 vom 25. Juni 2026 setzt sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, zu welchem Zeitpunkt Rügen bei Baubewilligungsverfahren mit (mehreren) Projektänderungen vorgebracht werden müssen.
Sachverhalt
Die Baukommission Küsnacht erteilte einer Baugesuchstellerin mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 unter Nebenbestimmungen eine Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage (Stammbaubewilligung). Mit Beschluss vom 27. April 2021 erteilte sie eine Baubewilligung für eine Projektänderung betreffend die Zufahrt zum Neubau (1. Projektänderung).
Gegen die Stammbaubewilligung und die 1. Projektänderung erhoben die Beschwerdeführer Rekurs, der vom Baurekursgericht teilweise abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde jedoch teilweise gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Nach dem erneuten Entscheid des Verwaltungsgerichts gelangten die unterlegenen Parteien wiederum an das Bundesgericht, das vorliegend über die nach dem Rückweisungsverfahren noch offenen Rechtsfragen entschied.
Erwägungen
Im Kern rügten die Beschwerdeführer, dass das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens betreffend die 1. Projektänderung zu Unrecht auf Ihre Vorbringen nicht eingegangen seien. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen hätten fälschlicherweise erwogen, dass die Rüge betreffend das Gefälle der Zufahrtsrampe bereits im Rekurs gegen die Stammbaubewilligung hätte geltend gemacht werden müssen. Da sich die Erschliessung mit der 1. Projektänderung aber erheblich verändert habe, sei dies nicht möglich gewesen.
Das Bundesgericht prüfte unter Berücksichtigung der kantonalen Praxis, ob die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die Zufahrt verspätet erfolgt sei. Es stützte die Auffassung der Beschwerdeführer und verneinte dies. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass die Ausgestaltung der Garagenzufahrt durch die Bauherrschaft mehrmals verändert wurde. Für die Beurteilung des Umfangs der diesbezüglichen Änderungen verglich das Bundesgericht die 1. Projektänderung mit der Stammbaubewilligung samt Bedingungen und Auflagen. Dabei stellte sich heraus, dass der Höhenverlauf der Zufahrtsstrasse im Vergleich zur bewilligten Situation gemäss Stammbaubewilligung im Rahmen der 1. Projektänderung wesentlich angepasst wurde. Die Feststellung der Vorinstanz, dass mit der 1. Projektänderung das Gefälle nicht massgeblich verändert worden sei, sei offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern könne folglich nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Gefälle bereits in der Stammbaubewilligung rügen müssen. Die Kritik der Beschwerdeführenden erweise sich als berechtigt, ihre Rüge erfolgte nicht verspätet.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Urteile des Veraltungsgerichts Zürich auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.