1C_751/2025: Zeitpunkt der Rüge bei ettappenweisen Baubewilligungsverfahren

Im Entscheid 1C_751/2025 vom 25. Juni 2026 set­zt sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, zu welchem Zeit­punkt Rügen bei Baube­wil­li­gungsver­fahren mit (mehreren) Pro­jek­tän­derun­gen vorge­bracht wer­den müssen.

Sachver­halt

Die Baukom­mis­sion Küs­nacht erteilte ein­er Bauge­such­stel­lerin mit Beschluss vom 15. Dezem­ber 2020 unter Nebenbes­tim­mungen eine Baube­wil­li­gung für den Neubau eines Mehrfam­i­lien­haus­es mit Tief­garage (Stamm­baube­wil­li­gung). Mit Beschluss vom 27. April 2021 erteilte sie eine Baube­wil­li­gung für eine Pro­jek­tän­derung betr­e­f­fend die Zufahrt zum Neubau (1. Projektänderung).

Gegen die Stamm­baube­wil­li­gung und die 1. Pro­jek­tän­derung erhoben die Beschw­erde­führer Rekurs, der vom Bau­rekurs­gericht teil­weise abgewiesen wurde. Das Ver­wal­tungs­gericht stützte diesen Entscheid. Das Bun­des­gericht hiess die dage­gen erhobene Beschw­erde jedoch teil­weise gut, hob das ver­wal­tungs­gerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur ergänzen­den Abklärung und zu neuem Entscheid an das Ver­wal­tungs­gericht zurück. Nach dem erneuten Entscheid des Ver­wal­tungs­gerichts gelangten die unter­lege­nen Parteien wiederum an das Bun­des­gericht, das vor­liegend über die nach dem Rück­weisungsver­fahren noch offe­nen Rechts­fra­gen entschied.

Erwä­gun­gen

Im Kern rügten die Beschw­erde­führer, dass das Bau­rekurs­gericht und das Ver­wal­tungs­gericht im Rah­men des Ver­fahrens betr­e­f­fend die 1. Pro­jek­tän­derung zu Unrecht auf Ihre Vor­brin­gen nicht einge­gan­gen seien. Die kan­tonalen Rechtsmit­telin­stanzen hät­ten fälschlicher­weise erwogen, dass die Rüge betr­e­f­fend das Gefälle der Zufahrt­srampe bere­its im Rekurs gegen die Stamm­baube­wil­li­gung hätte gel­tend gemacht wer­den müssen. Da sich die Erschlies­sung mit der 1. Pro­jek­tän­derung aber erhe­blich verän­dert habe, sei dies nicht möglich gewesen.

Das Bun­des­gericht prüfte unter Berück­sich­ti­gung der kan­tonalen Prax­is, ob die Rüge der Beschw­erde­führer betr­e­f­fend die Zufahrt ver­spätet erfol­gt sei. Es stützte die Auf­fas­sung der Beschw­erde­führer und verneinte dies. Dabei hielt das Bun­des­gericht fest, dass die Aus­gestal­tung der Gara­gen­z­u­fahrt durch die Bauherrschaft mehrmals verän­dert wurde. Für die Beurteilung des Umfangs der dies­bezüglichen Änderun­gen ver­glich das Bun­des­gericht die 1. Pro­jek­tän­derung mit der Stamm­baube­wil­li­gung samt Bedin­gun­gen und Aufla­gen. Dabei stellte sich her­aus, dass der Höhen­ver­lauf der Zufahrtsstrasse im Ver­gle­ich zur bewil­ligten Sit­u­a­tion gemäss Stamm­baube­wil­li­gung im Rah­men der 1. Pro­jek­tän­derung wesentlich angepasst wurde. Die Fest­stel­lung der Vorin­stanz, dass mit der 1. Pro­jek­tän­derung das Gefälle nicht mass­ge­blich verän­dert wor­den sei, sei offen­sichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Den Beschw­erde­führern könne fol­glich nicht vorge­wor­fen wer­den, sie hät­ten das Gefälle bere­its in der Stamm­baube­wil­li­gung rügen müssen. Die Kri­tik der Beschw­erde­führen­den erweise sich als berechtigt, ihre Rüge erfol­gte nicht verspätet.

Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde teil­weise gut und hob die Urteile des Ver­al­tungs­gerichts Zürich auf und wies die Angele­gen­heit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä­gun­gen an die Vorin­stanz zurück.