B‑5179/2009: “SONGID” ist für bestimmte Waren der Klasse 38 nicht unterscheidungskräftig
…im Zusammenhang mit Musik, Gesang und Liedern sowie mit deren Identifizierung bzw. Identität stehen. (…) Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind eng mit der Musikerkennung verbunden. Der Sinngehalt “Songerkennung/-identifizierung” liegt auf der Hand und ist ohne mehrere Gedankenschritte erkennbar. Das Zeichen “SONGID” beschreibt den Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in direkter Weise.” Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Inhabern…