Mit Entscheid 4A_310/2016 vom 6. Oktober 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde ab, mit der die Beschwerdeführerin gerügt hatte, dass sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt habe.
Im Mai 2013 unterzeichneten C. und D. einen Aktionärbindungsvertrag hinsichtlich der Beteiligung an der B. Co. Ltd. Dabei unterzeichnete C. den Vertrag im Namen der Aktionärin A. A.S. Umstritten war, ob D. den Vertrag ausschliesslich in eigenem Namen, d.h. als Aktionär der B. Co. Ltd., abschloss oder zusätzlich auch im Namen der B. Co. Ltd. selbst. Der Aktionärbindungsvertrag enthielt eine Schiedsklausel.
Im Juli 2013 verkaufte D. seine Aktien an der B. Co. Ltd. an E.
Im November 2013 unterzeichneten C. und E. ein Protokoll zum Aktionärbindungsvertrag. Damit wurde ein bestimmter Artikel des Aktionärbindungsvertrags abgeändert, während die übrigen Bestimmungen unverändert gelten sollten. Auf dem Protokoll waren neben den Unterschriften von C. und E. die beiden Firmenstempel der A. A.S. und der B. Co. Ltd. angebracht.
Die A. A.S. leitete im Januar 2015 ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen E. und B. Co. Ltd. ein. Die A. A.S. stützte sich dabei nicht nur auf den Aktionärbindungsvertrag und das Protokoll, sondern auch auf ein Code Share Agreement vom September 2013 und ein Total Maintenance Support Services Agreement vom Dezember 2013, obwohl diese beiden Vereinbarungen je eigene Bestimmungen zur Streitentscheidung enthielten.
Neben E. erhob auch die B. Co. Ltd. Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; dies in erster Linie mit der Begründung, sie sei weder Partei des Aktionärbindungsvertrags noch des Protokolls.
Mit Schiedsentscheid ( “Partial Award”) vom April 2016 erklärte sich das ICC Schiedsgericht für unzuständig, soweit das Verfahren die B. Co. Ltd. betrifft. Im Weiteren stellte es fest, für die Beurteilung der Klage nicht zuständig zu sein, soweit sie sich auf das Code Share Agreement oder das Total Maintenance Support Services Agreement stützen würde.
Die A. A.S. erhob Beschwerde gegen diesen Schiedsentscheid, wobei sie einzig die B. Co. Ltd.als Beschwerdegegnerin aufführte. Sie beantragte, dass der Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts aufzuheben und es festzustellen sei, dass die subjektive Tragweite der Schiedsvereinbarung und mithin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch die B. Co. Ltd. umfassen würde. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Feststellung des Schiedsgerichts betreffend die objektive Tragweite der Schiedsvereinbarung.
Das Bundesgericht behandelte zuerst die Rüge betreffend die subjektive Tragweite der Schiedsvereinbarung. Das Bundesgericht argumentierte, das Schiedsgericht habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb nach Artikel 1 des Aktionärbindungsvertrags die Umschreibung der Vertragsparteien auf dem Titelblatt sowie auf der ersten Seite (die jeweils nur die A. A.S. und D. als Parteien identifizierten) der Definition der Parteien in der Auflistung nach Anhang 1 (in dem sowohl die “Shareholders” als auch die “Company” als Parteien bezeichnet wurden), vorgehen soll. Ausserdem führe der von der A. A.S. ins Feld geführte Umstand, dass D. im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Alleinaktionär der B. Co. Ltd. gewesen sei, nicht dazu, dass die in seinem Namen unterzeichnete Vereinbarung ohne Weiteres auch für die von ihm beherrschte Gesellschaft rechtsverbindlich sei. Die A. A.S. habe weder aufgezeigt, dass sie das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben so verstehen durfte und musste, dass auch diese sich durch die im Aktionärbindungsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung verpflichten wollte, noch habe sie dargelegt, inwiefern im konkreten Fall eine in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erörterte Konstellation der Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf Dritte vorliegen soll.
Die A. A.S. behauptete ferner vor Bundesgericht, es sei bei genauer Betrachtung des Protokolls augenscheinlich, dass die Unterschrift von E. über dem Firmenstempel der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Das Bundesgericht entgegnete, dass sich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnehmen liessen, weshalb diese Ausführungen unbeachtet zu bleiben hätten. Neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) seien sodann die erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel in Form eines Privatgutachtens und einer Rechnung der Rechtsvertreterin der B. Co. Ltd.