4A_119/2012 (amtl. Publ.): Summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung bei einer Schiedseinrede

Im Entscheid 4A_119/2012 vom 6. August 2012 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich den sach­lichen Anwen­dungs­bere­ich ein­er Schiedsvere­in­barung ver­let­zte, indem es sich für zuständig erk­lärte, bes­timmte Ansprüche zu beurteilen.

Die Beschw­erdegeg­ner­in erhob Klage vor dem Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich. Die Beschw­erde­führerin erhob Schied­seinrede und beantragte, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Das Han­dels­gericht wies die Unzuständigkeit­seinrede teil­weise ab und erk­lärte sich für zuständig, bes­timmte Ansprüche zu beurteilen. Die Beschw­erde­führerin erhob gegen diesen Beschluss Beschw­erde vor Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht erk­lärte ein­lei­t­end (E. 3.1):

Da die Beschw­erde­führerin eine Schiedsvere­in­barung anruft, laut der das
vere­in­barte Schieds­gericht seinen Sitz in der Schweiz hat, ist die
Schied­seinrede nach Art. 7 IPRG zu beurteilen (BGE 122 III 139
E. 2a). Gemäss dieser Bes­tim­mung lehnt das angerufene schweizerische
Gericht seine Zuständigkeit ab
, falls die Parteien über eine
schieds­fähige Stre­it­sache eine Schiedsvere­in­barung getrof­fen haben, es
sei denn
, a. der Beklagte habe sich vor­be­halt­los auf das Verfahren
ein­ge­lassen
, b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvere­in­barung sei
hin­fäl­lig, unwirk­sam oder nicht erfüll­bar
, oder c. das Schieds­gericht
könne nicht bestellt wer­den aus Grün­den, für die der im Schiedsverfahren
Beklagte offen­sichtlich einzuste­hen hat
. Der Umstand, dass eine gültige
und auf den Stre­it­ge­gen­stand anwend­bare Schiedsvere­in­barung vorliegt,
führt also man­gels Ein­las­sung des Beklagten grund­sät­zlich dazu, dass das
staatliche Gericht den Kläger auf das Schiedsver­fahren zu verweisen
hat, und zwar unab­hängig davon, ob dieses bere­its ein­geleit­et wurde oder
nicht (…).

Das Bun­des­gericht ver­wies an dieser Stelle auf seine Recht­sprechung, wonach dem staatlichen Gericht nur eine beschränk­te Kog­ni­tion zukomme (E. 3.2):

Wird vor dem angerufe­nen staatlichen Gericht der Ein­wand seiner
Unzuständigkeit zugun­sten eines Schieds­gerichts mit Sitz in der Schweiz
erhoben, ste­ht dem staatlichen Gericht nach der bundesgerichtlichen
Recht­sprechung nur eine beschränk­te Kog­ni­tion zu. Es hat seine
Zuständigkeit abzulehnen, wenn nicht eine sum­marische Prü­fung der
Schiedsvere­in­barung deren Hin­fäl­ligkeit, Unwirk­samkeit oder
Nichter­füll­barkeit ergibt
(BGE 122 III 139 E. 2b). Damit soll ver­hin­dert wer­den, dass der Entscheid des Schieds­gerichts über seine eigene Zuständigkeit (Art. 186 Abs. 1 und 1bis IPRG) durch den Entscheid des staatlichen Gerichts präjudiziert wird.

Der Kri­tik in der Lehre gegen diese Recht­sprechung hielt das Bun­des­gericht ent­ge­gen (3.2):

Gerecht­fer­tigt ist die in diesem Sta­di­um beschränk­te Kog­ni­tion des
staatlichen Gerichts dadurch, dass später im Rah­men der Anfech­tung des
Schiedsspruchs die staatliche Rechtsmit­telin­stanz mit voller Kognition
über­prüfen kann, ob sich das Schieds­gericht zu Recht für zuständig oder
unzuständig erk­lärt hat
(Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).
Daher ist es richtig, wenn das staatliche Gericht bei der Beurteilung
ein­er Schied­seinrede auf­grund ein­er beschränk­ten Prü­fung der Wirksamkeit
und Erfüll­barkeit der Schiedsvere­in­barung im Zweifel zu Gun­sten des
Schieds­gerichts entschei­det
.

Das Bun­des­gericht recht­fer­tigte seine Recht­sprechung auch mit Ver­weis auf die geset­zliche Regelung in Art.  61 ZPO für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit.

Das Bun­des­gericht hielt fol­glich fest (E. 3.2):

An der dargelegten Recht­sprechung zu Art. 7 lit. b IPRG
ist vor diesem Hin­ter­grund festzuhal­ten. Das staatliche Gericht, das
eine Schiedsvere­in­barung zugun­sten eines Schieds­gerichts mit Sitz in der
Schweiz zu beurteilen hat, darf und muss fol­glich auch weit­er­hin bloss
sum­marisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit für die
eingeklagten Ansprüche auss­chliesst. Dies bedeutet, dass sich das
Gericht nur für zuständig erk­lären darf, wenn zwis­chen den Parteien
offen­sichtlich keine wirk­same Schiedsvere­in­barung vor­liegt
. Die beklagte
Partei obsiegt mithin bere­its dann, wenn die Zuständigkeit des
staatlichen Gerichts auf den ersten Blick als durch die
Schiedsvere­in­barung dero­giert erscheint
.

Das Bun­des­gericht präzisierte, dass die beschränk­te Kog­ni­tion auch dann greife, wenn die Trag­weite der Schiedsvere­in­barung zu prüfen sei (E. 3.3):

Die beschränk­te Kog­ni­tion des staatlichen Richters bet­rifft nicht nur
die Kon­stel­la­tion, in der das Zus­tandekom­men oder die Gültigkeit der
Schiedsvere­in­barung umstrit­ten ist, son­dern auch den Fall, dass
Uneinigkeit darüber beste­ht, ob sich die Schiedsvere­in­barung auf die vor
dem staatlichen Gericht gel­tend gemacht­en Ansprüche erstreckt
. Denn
auch die Frage der inhaltlichen Trag­weite der Schiedsvere­in­barung kann
später im Rah­men der Anfech­tung des Schiedsspruchs gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG über­prüft wer­den (BGE 116 II 639
E. 3 S. 642; Urteil 4A_210/2008 vom 29. Okto­ber 2008 E. 3.1), weshalb
dem staatlichen Gericht auch insofern bei der Beurteilung einer
Schied­seinrede nur eine sum­marische Prü­fungs­befug­nis zuste­ht (Urteil
4A_436/2007 vom 9. Jan­u­ar 2008 E. 3). 

Auf den konkreten Fall bezo­gen erk­lärte das Bun­des­gericht, dass das Han­dels­gericht die Trag­weite der Schiedsvere­in­barung soweit erkennbar frei geprüft habe, weshalb zu unter­suchen sei, ob die gebotene sum­marische Prü­fung zu einem abwe­ichen­den Ergeb­nis geführt hätte. 

Nach erfol­gter Prü­fung gelangte das Bun­des­gericht zum Schluss, dass das Han­dels­gericht die Trag­weite der Schiedsvere­in­barung zu restrik­tiv aus­gelegt habe (E. 4.4):

Auf­grund der gebote­nen sum­marischen Prü­fung (Erwä­gung
3) ver­mag die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, die Schiedsvereinbarung
erstrecke sich nicht auf die von der Beschw­erdegeg­ner­in geltend
gemacht­en alter­na­tiv­en Anspruchs­grund­la­gen (“anderes Auftragsverhältnis”
respek­tive “Geschäfts­führung ohne Auf­trag”), nicht zu überzeu­gen: Ist wie hier unbe­strit­ten, dass eine
Schiedsvere­in­barung vor­liegt, so beste­ht kein Anlass zu ein­er besonders
restrik­tiv­en Ausle­gung
. Vielmehr ist dem Anliegen der Parteien Rechnung
zu tra­gen, die Stre­it­sache durch ein Schieds­gericht entschei­den zu
lassen (BGE 129 III 675
E. 2.3 S. 681). In diesem Sinne ist, wenn die Parteien schon eine
Schiedsabrede getrof­fen haben, davon auszuge­hen, dass sie eine 
umfassende Zuständigkeit des Schieds­gerichts wün­schen
(BGE 116 Ia 56 E. 3b mit Hin­weisen). Wenn eine Schiedsvere­in­barung so for­muliert ist, dass
sie auch die sich “im Zusam­men­hang mit dem” Ver­trag ergebenden
Stre­it­igkeit­en erfassen soll, muss dies nach Treu und Glauben so
ver­standen wer­den, dass die Parteien nicht wün­scht­en, über die aus ihrer
ver­traglich geregel­ten Beziehung resul­tieren­den Ansprüche unter
ver­schiede­nen Recht­stiteln ein­er­seits vor dem Schieds­gericht und
ander­er­seits vor staatlichen Gericht­en zu prozessieren
. Vielmehr ist im
Sinne des mut­masslichen Partei­wil­lens davon auszuge­hen, dass die
Parteien alle Ansprüche, die sich aus dem vom Ver­trag geregelten
Sachver­halt ergeben oder diesen unmit­tel­bar berühren, der
auss­chliesslichen Zuständigkeit des Schieds­gerichts zuweisen wollten

(…).

Fol­glich hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde gut.