Im Entscheid 4A_631/2011 vom 9. Dezember 2011 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob sich eine Rechtsnachfolgerin den in einer Schiedsvereinbarung enthaltenen Rechtsmittelverzicht entgegenhalten lassen müsse, der vom Vertreter des Rechtsvorgängers abgeschlossen wurde.
Dabei erklärte das Bundesgericht:
Für einen gültigen Rechtsmittelverzicht seitens der Beschwerdeführerin ist zunächst erforderlich, dass diese in subjektiver Hinsicht an die im Schenkungsvorvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung, in welcher der Ausschluss der Anfechtung des Schiedsentscheids vorgesehen wurde, gebunden ist, obwohl sie nicht Unterzeichnerin des Vertrages ist; die Prüfung der subjektiven Tragweite der Schiedsklausel fällt dabei mit der Prüfung zusammen, ob der Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführerin subjektiv entgegengehalten werden kann (vgl. BGE 134 III 267 E. 3.2.4 S. 266 f., mit zahlreichen Literaturhinweisen). Vorliegend setzt eine subjektive Bindung der Beschwerdeführerin einerseits voraus, dass der Vertreter, der den Vorvertrag für den zukünftigen Schenker abschloss, für den entsprechenden Vertragsabschluss rechtsgenügend bevollmächtigt war, so dass der zukünftige Schenker als ursprüngliche Vertragspartei an den Vertrag mit der darin enthaltenen Schiedsklausel gebunden war (vgl. dazu Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2.4). Andererseits ist erforderlich, dass die Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartei) von der subjektiven Tragweite der Klausel erfasst wird, was nach dem Ausgeführten trotz des Rechtsmittelausschlusses zu prüfen ist (vgl. BGE 134 III 267 E. 3.2.4 S. 266 f., mit Hinweisen; anders verhielte es sich hinsichtlich der Respektierung der Kompetenz “ratione materiae” bzw. der objektiven Tragweite der Schiedsklausel durch das Schiedsgericht: BGE 134 III 267 E. 3.2.4 S. 265 f.); ob eine Schiedsvereinbarung gültig auf einen Nichtunterzeichner übertragen worden ist, beurteilt sich nach dem in Art. 178 Abs. 2 IPRG bezeichneten, für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung günstigsten Recht (BGE 129 III 727 E. 5.3.2 S. 736; 128 III 50 E. 3a, je mit Hinweis).