Mit Entscheid 4A_627/2011 vom 8. März 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gemäss den Regeln für die interne Schiedsgerichtsbarkeit gut und hob diesen auf.
Im April 2008 schloss die Internationale Eishockey-Föderation (Beschwerdeführerin) mit dem Schweizerischen Eishockeyverband und der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH einen Vertrag über die Teilnahme schweizerischer Klubs an der Champions Hockey League (CHL) ab (CHL-Vertrag). Art. 10 dieses Vertrags regelte, welche Klubs zur Teilnahme berechtigt waren. Der CHL-Vertrag enthielt überdies eine Schiedsklausel zugunsten des TAS.
Infolge der Finanzkrise informierte die Beschwerdeführerin unter anderem den Schweizerischen Eishockeyverband, dass sie die Saison 2009/2010 und 2010/2011 nicht finanzieren könne. In der Folge klagte die SCB Eishockey AG (Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeführerin wegen Schadenersatzes vor dem TAS ein. Die Beschwerdeführerin verneinte die Zuständigkeit des TAS.
Mit Zwischenentscheid vom 13. September 2011 bejahte das TAS seine Zuständigkeit. Die zentrale Erwägung lautet dahingehend, dass es sich
bei Art. 10 des CHL-Vertrags, der bestimmt, welche Klubs auf Grund
ihrer Leistungen in der nationalen Meisterschaft zur Teilnahme am CHL
berechtigt sind, um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter (d.h. zu
Gunsten der teilnahmeberechtigten Klubs) handle (Art. 112 Abs. 2 OR), und dass folglich auch die im CHL-Vertrag enthaltene Schiedsklausel auf diese Dritte zur Anwendung gelange.
Das Bundesgericht erklärte zu Beginn allgemein zur subjektiven Tragweite einer Schiedsklausel (E. 3.2):
Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige
nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Das
Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit
abzuklären, welche Personen durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind (BGE 134 III 565
E. 3.2 S. 567 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Relativität
vertraglicher Verpflichtungen (“Alteri stipulari nemo potest”; ULP. D.
45,1,38,17) bindet eine Schiedsklausel in einem Schuldvertrag
grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Allerdings bejaht das
Bundesgericht seit langem, dass eine Schiedsklausel unter gewissen
Voraussetzungen auch Personen binden kann, die den Vertrag nicht
unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden, so etwa bei der
Abtretung einer Forderung, bei einer (einfachen oder kumulativen)
Schuldübernahme oder bei einer Vertragsübernahme (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 f.; 129 III 727
E. 5.3.1 S. 735). Bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines
Vertrages mit einer Schiedsklausel einmischt, wird sodann angenommen, er
habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt und
seinen Willen kund getan, Partei der Schiedsvereinbarung zu sein (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 568; 129 III 727
E. 5.3.2 S. 737). Die subjektive Tragweite einer Schiedsklausel wird
schliesslich bei einem echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 2 OR)
auf den Begünstigten ausgedehnt: Enthält ein solcher Vertrag eine
Schiedsklausel, kann sich der Dritte bei der Durchsetzung seiner
Forderung gegenüber dem Promittenten darauf berufen, ausser die
Schiedsklausel schlösse dies gerade aus (Urteil 4A_44/2011 vom 19. April
2011 E. 2.4.1; PIERRE-YVES TSCHANZ, in: Commentaire romand, 2011, N.
136 zu Art. 178 IPRG).
Das Bundesgericht verneinte daraufhin, dass Art. 10 des CHL-Vertrags einen echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten darstellen würde. Es begründete seine Folgerung damit, dass diese Bestimmung weder ausdrücklich noch stillschweigend auf
ein originäres Forderungsrecht der teilnahmeberechtigten Klubs hinweisen würde. Auch aus den Vertragsverhandlungen liesse sich nichts in dieser Hinsicht ableiten. Das Bundesgericht folgerte daraus (E.3.5.3):
Damit erweist sich die Rüge in Bezug auf die objektive Auslegung der
CHL-Vereinbarung als begründet. Ein originäres Forderungsrecht der
teilnahmeberechtigten Klubs lässt sich aus der CHL-Vereinbarung nicht
ableiten und damit auch keine Ausdehnung des subjektiven
Geltungsbereichs der darin enthaltenen Schiedsklausel auf die
Beschwerdegegnerin.