4A_627/2011: Schiedsentscheid aufgehoben wegen fehlender Zuständigkeit

Mit Entscheid 4A_627/2011 vom 8. März 2012 hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde gegen einen Zwis­ch­enentscheid des Tri­bunal Arbi­tral du Sport (TAS) gemäss den Regeln für die interne Schieds­gerichts­barkeit gut und hob diesen auf.

Im April 2008 schloss die Inter­na­tionale Eishock­ey-Föder­a­tion (Beschw­erde­führerin) mit dem Schweiz­erischen Eishock­eyver­band und der Schweiz­erischen Eishock­ey Nation­al­li­ga GmbH einen Ver­trag über die Teil­nahme schweiz­erisch­er Klubs an der Cham­pi­ons Hock­ey League (CHL) ab (CHL-Ver­trag). Art. 10 dieses Ver­trags regelte, welche Klubs zur Teil­nahme berechtigt waren. Der CHL-Ver­trag enthielt überdies eine Schied­sklausel zugun­sten des TAS.

Infolge der Finanzkrise informierte die Beschw­erde­führerin unter anderem den Schweiz­erischen Eishock­eyver­band, dass sie die Sai­son 2009/2010 und 2010/2011 nicht finanzieren könne. In der Folge klagte die SCB Eishock­ey AG (Beschw­erdegeg­ner­in) die Beschw­erde­führerin wegen Schaden­er­satzes vor dem TAS ein. Die Beschw­erde­führerin verneinte die Zuständigkeit des TAS

Mit Zwis­ch­enentscheid vom 13. Sep­tem­ber 2011 bejahte das TAS seine Zuständigkeit. Die zen­trale Erwä­gung lautet dahinge­hend, dass es sich
bei Art. 10 des CHL-Ver­trags, der bes­timmt, welche Klubs auf Grund
ihrer Leis­tun­gen in der nationalen Meis­ter­schaft zur Teil­nahme am CHL
berechtigt sind, um einen echt­en Ver­trag zu Gun­sten Drit­ter (d.h. zu
Gun­sten der teil­nah­me­berechtigten Klubs) han­dle (Art. 112 Abs. 2 OR), und dass fol­glich auch die im CHL-Ver­trag enthal­tene Schied­sklausel auf diese Dritte zur Anwen­dung gelange.

Das Bun­des­gericht erk­lärte zu Beginn all­ge­mein zur sub­jek­tiv­en Trag­weite ein­er Schied­sklausel (E. 3.2):

Die Frage der Zuständigkeit des Schieds­gerichts umfasst auch diejenige
nach der sub­jek­tiv­en Trag­weite der Schiedsvere­in­barung. Das
Schieds­gericht hat im Rah­men der Prü­fung sein­er Zuständigkeit
abzuk­lären, welche Per­so­n­en durch die Schiedsvere­in­barung gebun­den sind (BGE 134 III 565
E. 3.2 S. 567 mit Hin­weisen). Nach dem Grund­satz der Relativität
ver­traglich­er Verpflich­tun­gen
(“Alteri stip­u­lari nemo potest”; ULP. D.
45,1,38,17) bindet eine Schied­sklausel in einem Schuldvertrag
grund­sät­zlich nur die Ver­tragsparteien
. Allerd­ings bejaht das
Bun­des­gericht seit langem, dass eine Schied­sklausel unter gewissen
Voraus­set­zun­gen auch Per­so­n­en binden kann, die den Ver­trag nicht
unterze­ich­net haben und darin auch nicht erwäh­nt wer­den
, so etwa bei der
Abtre­tung ein­er Forderung, bei ein­er (ein­fachen oder kumulativen)
Schuldüber­nahme oder bei ein­er Ver­tragsüber­nahme (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 f.; 129 III 727
E. 5.3.1 S. 735). Bei einem Drit­ten, der sich in den Vol­lzug eines
Ver­trages mit ein­er Schied­sklausel ein­mis­cht
, wird sodann angenom­men, er
habe der Schied­sklausel durch kon­klu­dentes Han­deln zuges­timmt und
seinen Willen kund getan, Partei der Schiedsvere­in­barung zu sein (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 568; 129 III 727
E. 5.3.2 S. 737). Die sub­jek­tive Trag­weite ein­er Schied­sklausel wird
schliesslich bei einem echt­en Ver­trag zu Gun­sten eines Drit­ten (Art. 112 Abs. 2 OR)
auf den Begün­stigten aus­gedehnt: Enthält ein solch­er Ver­trag eine
Schied­sklausel, kann sich der Dritte bei der Durch­set­zung seiner
Forderung gegenüber dem Promit­ten­ten darauf berufen
, auss­er die
Schied­sklausel schlösse dies ger­ade aus (Urteil 4A_44/2011 vom 19. April
2011 E. 2.4.1; PIERRE-YVES TSCHANZ, in: Com­men­taire romand, 2011, N.
136 zu Art. 178 IPRG).

 Das Bun­des­gericht verneinte daraufhin, dass Art. 10 des CHL-Ver­trags einen echt­en Ver­trag zu Gun­sten eines Drit­ten darstellen würde. Es begrün­dete seine Fol­gerung damit, dass diese Bes­tim­mung wed­er aus­drück­lich noch stillschweigend auf
ein orig­inäres Forderungsrecht der teil­nah­me­berechtigten Klubs hin­weisen würde. Auch aus den Ver­tragsver­hand­lun­gen liesse sich nichts in dieser Hin­sicht ableit­en. Das Bun­des­gericht fol­gerte daraus (E.3.5.3):

Damit erweist sich die Rüge in Bezug auf die objek­tive Ausle­gung der
CHL-Vere­in­barung als begrün­det. Ein orig­inäres Forderungsrecht der
teil­nah­me­berechtigten Klubs lässt sich aus der CHL-Vere­in­barung nicht
ableit­en und damit auch keine Aus­dehnung des subjektiven
Gel­tungs­bere­ichs der darin enthal­te­nen Schied­sklausel auf die
Beschwerdegegnerin.