X. verlor infolge eines Auffahrunfalls seine Stelle und wurde zu 85% arbeitsunfähig. Eine Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen (4A_177/2007).
Im Berufungsverfahren waren die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die Enschränkung der Erwerbsfähigkeit und die grundsätzliche Haftung anerkannt. Strittig waren aber die finanziellen Folgen der teilweisen Erwerbsunfähigkeit und, eventualiter, der Rentenschaden.
Die Vorinstanz hatte einen Direktschaden von rund CHF 430’000 errechnet. Der H3 sah eine Verletzung von OR 42–44, weil ein krankhafter Vorzustand nicht ersatzmindernd berücksichtigt worden sei. Da die Vorinstanz verbindlich festgehalten hatte, dass ein Vorzustand keinen Einfluss auf Eintreten oder Grösse des Unfalls gehabt habe, gingen diese Ausführungen ins Leere.
Gegen die Berechnung des zukünftigen Schadens berief sich der H3 auf eine Verletzung von OR 42. Auch hier konnte das BGer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht überprüfen, da nicht die Anwendbarkeit von OR 42 überhaupt in Frage stand und da die Quantifizierung des Schadens nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern einer Expertise erfolgt war. Die Vorinstanz hatte den zukünftigen Schaden allerdings durch einfache Addition der hypothetischen Einkommen berechnet und eine Kapitalisierung zu Unrecht unterlassen.
Die Vorinstanz hatte beim zukünftigen Renteneinkommen eine generelle Steigerung von 1%/Jahr nicht nicht berücksichtigt. Das BGer nahm diesen Umstand zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass in BGE 132 III 321 eine Lohnsteigerung nur für abstrakt berechnete Schäden (Haushaltschaden) anerkannt worden war; es lehnte daher vorliegend die Annahme einer jährlichen Steigerung ab:
“L’arrêt précise toutefois qu’il ne tranche pas la question de savoir s’il faut retenir une augmentation annuelle de 1 % dans toute estimation de revenus futurs, et il relève qu’à la différence du cas à juger, il y a d’ordinaire possibilité de se fonder sur des éléments concrets en relation avec la situation professionnelle du lésé pour estimer les probables augmentations de revenu […] En l’espèce, une estimation concrète était possible et relève du fait.”
Die übrigen Fragen betrafen die altrechtliche VVV.