4A_177/2007 und 4C.415/2006: Personenschaden

X. ver­lor infolge eines Auf­fahrun­falls seine Stelle und wurde zu 85% arbeit­sun­fähig. Eine Beschw­erde in Zivil­sachen wurde abgewiesen (4A_177/2007).

Im Beru­fungsver­fahren waren die Adäquanz des Kausalzusam­men­hangs, die Enschränkung der Erwerb­s­fähigkeit und die grund­sät­zliche Haf­tung anerkan­nt. Strit­tig waren aber die finanziellen Fol­gen der teil­weisen Erwerb­sun­fähigkeit und, even­tu­aliter, der Rentenschaden.

Die Vorin­stanz hat­te einen Direk­tschaden von rund CHF 430’000 errech­net. Der H3 sah eine Ver­let­zung von OR 42–44, weil ein krankhafter Vorzu­s­tand nicht ersatz­min­dernd berück­sichtigt wor­den sei. Da die Vorin­stanz verbindlich fest­ge­hal­ten hat­te, dass ein Vorzu­s­tand keinen Ein­fluss auf Ein­treten oder Grösse des Unfalls gehabt habe, gin­gen diese Aus­führun­gen ins Leere.

Gegen die Berech­nung des zukün­fti­gen Schadens berief sich der H3 auf eine Ver­let­zung von OR 42. Auch hier kon­nte das BGer die Sachver­halts­fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz nicht über­prüfen, da nicht die Anwend­barkeit von OR 42 über­haupt in Frage stand und da die Quan­tifizierung des Schadens nicht auf­grund der all­ge­meinen Lebenser­fahrung, son­dern ein­er Exper­tise erfol­gt war. Die Vorin­stanz hat­te den zukün­fti­gen Schaden allerd­ings durch ein­fache Addi­tion der hypo­thetis­chen Einkom­men berech­net und eine Kap­i­tal­isierung zu Unrecht unterlassen.

Die Vorin­stanz hat­te beim zukün­fti­gen Renteneinkom­men eine generelle Steigerung von 1%/Jahr nicht nicht berück­sichtigt. Das BGer nahm diesen Umstand zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass in BGE 132 III 321 eine Lohn­steigerung nur für abstrakt berech­nete Schä­den (Haushaltschaden) anerkan­nt wor­den war; es lehnte daher vor­liegend die Annahme ein­er jährlichen Steigerung ab:

L’ar­rêt pré­cise toute­fois qu’il ne tranche pas la ques­tion de savoir s’il faut retenir une aug­men­ta­tion annuelle de 1 % dans toute esti­ma­tion de revenus futurs, et il relève qu’à la dif­férence du cas à juger, il y a d’or­di­naire pos­si­bil­ité de se fonder sur des élé­ments con­crets en rela­tion avec la sit­u­a­tion pro­fes­sion­nelle du lésé pour estimer les prob­a­bles aug­men­ta­tions de revenu […] En l’e­spèce, une esti­ma­tion con­crète était pos­si­ble et relève du fait.”

Die übri­gen Fra­gen betrafen die altrechtliche VVV.