Die AVB einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nahmen von der Definition eines Rückfalls den Fall aus, da zwischen zwei Manifestationen einer Krankheit eine Periode vollständiger Erwerbsfähigkeit von mindestens 180 Tagen liegt. Zudem ende die Versicherung bei einer Schliessung des Betriebs.
Der Versicherer verweigerte später weitere Leistungen zugunsten von A, einem Angestellten der Bäckerei B, indem er sich u.a. darauf berief, dass die Bäckerei nicht mehr existiere und dass eine erneute Krankheit von A. keinen Rückfall darstelle.
A war Begünstigter i.S.v. VVG 18 III und klagte damit aus eigenem Recht (VVG 87), doch war er nicht selbst Partei des Versicherungsvertrags, weshalb er sich nicht — mit Bezug auf die Bestimmung der AVB, wonach der Versicherungsvertrag mit der Schliessung des Betriebs ende — nicht auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen konnte.
Der Versicherer war ferner nicht verpflichtet, A über die Möglichkeit, in eine individuelle Versicherung überzutreten, zu informieren. Weder ergab sich dies aus den AVB, noch ist das VVG insofern lückenhaft, wie sich im Umstand zeigt, dass auch der neue VVG 3 diese Pflicht nicht vorsieht.