Nach ZGB 2 II unzulässige Kettenverträge (dh eine Mehrheit von Verträgen beschränkter Dauer, deren Beschränkung nicht auf objektiven Gründen beruht, sondern dazu dient, Arbeitnehmerschutzvorschriften zu umgehen) können vom Gericht je nach Umständen als ein (einziger) Vertrag mit bestimmter oder aber mit unbestimmter Dauer betrachtet werden. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung, so dass es sich dabei nicht um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung iSv BGG 74 II) handelt.