Ein Beschwerdeführer ersuchte um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils (26B_237/2009 vom 25. Juni 2009) wegen Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts.
Er berief sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG und führte aus, das Bundesgericht habe ausser Acht gelassen, dass es im zu beurteilenden Verfahren um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG gehe, welche in Fünfer- statt in Dreierbesetzung hätten entschieden werden müssen.
Das Gericht wies das Revisionsgesuch (Urteil 6F_16/2009 vom 22. September 2009) mit folgender Begründung ab:
Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs “Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung” im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG obliegt dem Bundesgericht. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein individueller Rechtsanspruch der Parteien auf eine bestimmte Besetzung ableiten. Der Entscheid über die Besetzung beruht auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht. Diese rechtliche Würdigung kann im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden.