4A_51/2007: Auftrag oder Werkvertrag?

Die Y.AG verpflichtete sich gegenüber der X.AG, von ihr bezo­gene Wirtschaftsin­for­ma­tio­nen zu analysieren und mit Bezug auf die Kosten zu opti­mieren. Dies umfasste die Analyse des Ist-Zus­tands und Opti­mierungsvorschläge (“Soll-Kon­fig­u­ra­tion” genannt).

Gegen die Hon­o­rar­forderung der Y.AG wandte die X.AG ein, die Sol­lkon­fig­u­ra­tion sei nicht aus­re­ichend detail­liert wor­den. Die Y.AG machte dage­gen gel­tend, eine sub­stan­ti­ierte Män­gel­rüge sei nie erhoben wor­den. Das BGer hat­te den Ver­trag deshalb zu qual­i­fizieren und ging von einem Werkver­trag aus: Die Y.AG habe eine objek­tiv über­prüf­bare Leis­tung ver­sprochen, näm­lich taugliche Vorschläge zur Opti­mierung ihrer Wirtschaftsin­for­ma­tions­bezüge entsprechend der Bedürfnis­analyse zu unter­bre­it­en. Ob die Vorschläge tauglich waren — d.h. ob die von der Y.AG genan­nten Liefer­an­ten bere­it waren, zu den genan­nten Kon­di­tio­nen zu liefern, kon­nte “objek­tiv, näm­lich durch eine Anfrage bei den Liefer­an­ten,” abgek­lärt wer­den.
Offen­bar ging das BGer davon aus, dass die Y.AG tat­säch­lich eine Opti­mierung geschuldet hat­te und nicht bloss entsprechende Anstrengungen:

Unbe­strit­ten ist, dass die Y.AG mit den zu erstel­len­den Soll-Werten der Beschw­erdegeg­ner­in taugliche Vorschläge zur Opti­mierung ihrer Wirtschaftsin­for­ma­tions­bezüge entsprechend der Bedürfnis­analyse zu unter­bre­it­en hat­te, wobei es sich bei den Einsparungsmöglichkeit­en um mögliche Ver­tragss­chlüsse mit anderen Providern zu gün­stigeren Kon­di­tio­nen handelt.”

Da das BGer auf­grund des Sachver­halts nicht fest­stellen kon­nte, ob rechtzeit­ig und sub­stan­ti­iert gerügt wor­den war, wies es die Sache an das HGer ZH zurück.