4C.94/2007: Arbeitsvertrag und Rechtsmissbrauch

Der Arbeitsver­trag zwis­chen AN und der Gruppe AG sah vor, dass AN u.a. dann Anspruch auf eine Abgangsentschädi­gung habe, wenn AN vorzeit­ig in den Ruh­e­s­tand trete. Zudem enthielt der Ver­trag ein nachver­traglich­es Konkur­ren­zver­bot, für das der AN mit ein­er dem Jahres­ge­halt entsprechen­den Summe entschädigt wer­den sollte, allerd­ings abzüglich der Abgangsentschädigung.

Als AN wegen ein­er Krankheit sein­er Frau seinen vorzeit­i­gen Ruh­e­s­tand ankündigte, ver­weigerte AG die Zahlung der Konkur­ren­zver­bot­sentschädi­gung und berief sich auf Rechtsmiss­brauch (ZGB 2 II): AN habe beim Ver­tragss­chluss ver­schwiegen, dass er vorzeit­ig in den Ruh­e­s­tand treten wolle.

Das BGer berück­sichtigte den Umstand, dass AN vor der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es AG gefragt habe, ob sie bere­it wären, auf das Konkur­ren­zver­bot (samt der entsprechen­den Entschädi­gung) zu verzicht­en, worauf AG antwortete, dazu unter keinen Umstän­den bere­it zu sein. Eine weit­erge­hende War­nung durch AN war nicht notwendig, weil der Ver­trag den vorzeit­i­gen Ruh­e­s­tand aus­drück­lich vor­sah und die Konkur­ren­zk­lausel auf die Klausel betr. Abgangsentschädi­gung — in welch­er auf den Ruh­e­s­tand Bezug genom­men wird — ver­wiesen hat­te. AG kon­nte fern­er die Trag­weite der sehr weit­en For­mulierung nicht verken­nen; umso weniger, als ihre Organe geschäft­ser­fahren waren und es ihnen freige­s­tanden hätte, den Ver­tragsen­twurf durch einen Anwalt prüfen zu lassen.