Der Arbeitsvertrag zwischen AN und der Gruppe AG sah vor, dass AN u.a. dann Anspruch auf eine Abgangsentschädigung habe, wenn AN vorzeitig in den Ruhestand trete. Zudem enthielt der Vertrag ein nachvertragliches Konkurrenzverbot, für das der AN mit einer dem Jahresgehalt entsprechenden Summe entschädigt werden sollte, allerdings abzüglich der Abgangsentschädigung.
Als AN wegen einer Krankheit seiner Frau seinen vorzeitigen Ruhestand ankündigte, verweigerte AG die Zahlung der Konkurrenzverbotsentschädigung und berief sich auf Rechtsmissbrauch (ZGB 2 II): AN habe beim Vertragsschluss verschwiegen, dass er vorzeitig in den Ruhestand treten wolle.
Das BGer berücksichtigte den Umstand, dass AN vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses AG gefragt habe, ob sie bereit wären, auf das Konkurrenzverbot (samt der entsprechenden Entschädigung) zu verzichten, worauf AG antwortete, dazu unter keinen Umständen bereit zu sein. Eine weitergehende Warnung durch AN war nicht notwendig, weil der Vertrag den vorzeitigen Ruhestand ausdrücklich vorsah und die Konkurrenzklausel auf die Klausel betr. Abgangsentschädigung — in welcher auf den Ruhestand Bezug genommen wird — verwiesen hatte. AG konnte ferner die Tragweite der sehr weiten Formulierung nicht verkennen; umso weniger, als ihre Organe geschäftserfahren waren und es ihnen freigestanden hätte, den Vertragsentwurf durch einen Anwalt prüfen zu lassen.