4A_645/2017: Arbeitsvertragliche Abgangsentschädigung (amtl. Publ.)

B. (Beschw­erdegeg­n­er) war als Chief Finan­cial Offi­cer (CFO) und als Mit­glied der oper­a­tiv­en Geschäft­sleitung der A‑Gruppe tätig. Formelle Arbeit­ge­berin war zunächst die A1 AG. Im Jahre 2003 wurde das Arbeitsver­hält­nis auf die A2 AG über­tra­gen. Der Arbeitsver­trag wurde 2006 insofern geän­dert, als dem B. bei Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es durch die Arbeit­ge­berin vor dem 1. März 2009 eine Abfind­ung in der Höhe von zwei Jahres­ge­häl­tern vere­in­bart wurde. Im Dezem­ber 2006 wurde das Arbeitsver­hält­nis zum 31. Dezem­ber 2007 gekündigt und B. freigestellt. Die Parteien strit­ten sich in der Folge ins­beson­dere über den Abfind­ungsanspruch sowie darüber, welch­es Ersatzeinkom­men sich der Arbeit­nehmer an den Lohn­fortzahlungsanspruch während der Kündi­gungs­frist anrech­nen lassen musste.

Mit Entscheid vom 23. Mai 2016 wies das Bezirks­gericht Uster die Klage des Arbeit­nehmers ab. Die Beru­fung dage­gen hiess das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich teil­weise gut und stellte fest, dass dem Kläger die Abgangsentschädi­gung grund­sät­zlich zus­tand. Die Beschw­erde der A1 AG wies das Bun­des­gericht ab (Urteil 4A_645/2017 vom 25. August 2018).

Vor Bun­des­gericht war nur noch die Abgangsentschädi­gung zu beurteilen. Strit­tig war zunächst, ob die A1 AG gültig vertreten war, als der Änderungsver­trag abgeschlossen wurde (E. 5). Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass die A1 AG gültig vertreten war (E. 5.3.2).

Das Gericht erin­nerte an die Grund­sätze zum Selb­stkon­trahieren. Das Bun­des­gericht wen­det diese Grund­sätze unter Vor­be­halt des Schutzes gut­gläu­biger Drit­ter auch auf Fälle an, wo nicht eigentlich­es Selb­stkon­trahieren, jedoch son­st ein Kon­flikt zwis­chen den Inter­essen der juris­tis­chen Per­son und der han­del­nden Orga­nen vor­liegt. Ein Schutzbedürf­nis der vertrete­nen Gesellschaft ent­fällt, wenn der mit sich selb­st kon­trahierende Vertreter zugle­ich Alleinak­tionär ist (E. 5.1).

Das Bun­des­gericht hielt trotz Kri­tik aus der Lehre an dieser Recht­sprechung fest (E. 5.3.2). Da im vor­liegen­den Fall die Sit­u­a­tion ver­gle­ich­bar mit jen­er eines Alleinak­tionärs war, war die Vere­in­barung ein­er Abgangsentschädi­gung gültig zus­tande gekom­men (E. 5.3.1).

Eine andere Frage war, ob die Abgangsentschädi­gung wegen ihres Inhalts gesellschaft­srechtlich unzuläs­sig war (E. 6). Das Bun­des­gericht erachtete die Vere­in­barung ein­er Abgangsentschädi­gung im konkreten Fall für zuläs­sig. Es verneinte ins­beson­dere das Vor­liegen eines unzuläs­si­gen „Gold­e­nen Fallschirms“, da kein Ver­stoss gegen Gesellschaftsin­ter­essen auszu­machen war  (E. 6.1 und  6.3).