Dr. A. (Beklagte) war als geschäftsführende Ärztin der Arztpraxis Dr. D. von der B. AG (Klägerin) angestellt. Der Arbeitsvertrag stipulierte eine Konventionalstrafe von CHF 50’000 pro Verstoss bei Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis, worauf die Klägerin eine Konventionalstrafe von CHF 150’000 einklagte.
Das Arbeitsgericht des Kantons Luzern wies die Klage ab. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern verurteilte die Klägerin in teilweiser Gutheissung der Berufung zu einer Zahlung von CHF 50’000 nebst Zins. Gemäss Kantonsgericht hatte die beklagte Ärztin zwei Vertragsverletzungen begangen. Erstens holte sie keine schriftliche Zustimmung der Klägerin zur Aufnahme einer Nebentätigkeit als Belegärztin an einer Privatklinik ein. Zweitens gab sie bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die mit der Praxis verknüpfte Zahlstellennummer (ZSR-Nummer) nicht der Klägerin zurück.
Beide Parteien erhoben Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde der Beklagten wurde gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgericht des Kantons Luzern aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil 4A_579/2017 und 4A_581/2017 vom 7. Mai 2018).
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, es müsse geprüft werden, ob die vertragliche Konventionalstrafe mit der einseitig zwingenden Bestimmung von Art. 321e OR vereinbar sei (E. 4.2.4). Diese Bestimmung gelte für sämtliche Arbeitnehmerpflichten (E. 4.2.3). Davon ausgenommen seien nur Disziplinarmassnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen gültig vereinbart werden können, sofern sie als Vertragsstrafen aufgefasst werden (E. 5.1). Konventionalstrafen zur Sicherung arbeitsvertraglicher Pflichten dürfen demgegenüber nicht einer Verschärfung der Arbeitnehmerhaftung gleichkommen, sofern die Leistung der Konventionalstrafe zumindest teilweise eine Ersatzfunktion hat (E. 5.1 und 5.2.1).
Führe eine Konventionalstrafe zu einer schadensunabhängigen Haftung des Arbeitnehmers, verstosse die vertragliche Regelung gegen Art. 321e OR. Der Arbeitnehmer könne nur für den verursachten Schaden haftbar gemacht werden (E. 5.3.1.3). Ebenfalls unzulässig seien eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitnehmers (E. 5.3.1 und 5.3.2) oder Abreden, welche eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitnehmers bewirkten (E. 5.3.1.2). Soweit die vereinbarte Konventionalstrafe mit Art. 321e OR unvereinbar sei, sei diese nichtig (E. 5.4.1).
Mit Bezug auf die konkrete Vertragsregelung erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, dass die Konventionalstrafe zumindest teilweise auf den Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile ausgerichtet war und deshalb nicht als blosse Vertragsstrafe gelten konnte (E. 5.2.2.2 und 5.2.3). Die vereinbarte Konventionalstrafe sei sowohl verschuldensunabhängig als auch schadensunabhängig ausgestaltet worden und deshalb nichtig (E. 5.3.2 und 5.4.2).
Weiter prüfte das Bundesgericht, ob die Konventionalstrafe Disziplinarcharakter aufwies und als Disziplinarmassnahme gültig vereinbart worden war (E. 5.5). Das Bundesgericht verneinte dies (E. 5.5.3 i.f.).
Ob die Konventionalstrafe den Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 ArG genügte, war im vorliegenden Fall unerheblich, da die Beklagte als Geschäftsführerin nach Art. 3 lit. d ArG vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen war (E. 5.5.1). Auch mit Bezug auf höhere leitende Angestellte gilt gemäss Bundesgericht, dass die Tatbestände, welche unter Strafe gestellt werden sollen, im Arbeitsvertrag klar umschrieben sein müssen und die Höhe der Strafe bestimmt und verhältnismässig sein muss. Der Arbeitnehmer muss im Klaren darüber sein, welches Verhalten mit welcher Strafe sanktioniert wird (zum Ganzen E. 5.5.2).
In der zu beurteilenden Vertragsbestimmung waren indessen die Tatbestände, welche von der Konventionalstrafe erfasst sein sollten, nur beispielhaft und nicht hinreichend bestimmt geregelt. Eine Regelung, wonach jegliche Zuwiderhandlung gegen den Arbeitsvertrag unabhängig von der Art und Schwere der Vertragsverletzung mit einer Konventionalstrafe sanktioniert werden soll, genüge dem Bestimmtheitserfordernis klar nicht (zum Ganzen E. 5.5.3).