4A_581/2012: Vindikation schliesst den Bereicherungsanspruch aus (Bestätigung der Rechtsprechung)

Die Parteien vere­in­barten in einem gemäss Präam­bel als “Kauf” charak­ter­isierten Ver­trag den gegen­seit­i­gen Aus­tausch von Aktien; Geld­be­träge waren von kein­er Partei geschuldet. Nach­dem diese Vere­in­barung so abgewick­elt wurde, vere­in­barten die Parteien später deren Auflö­sung und die erfol­gten Leis­tun­gen wur­den rück­abgewick­elt. Strit­tig war in der Folge die Gültigkeit dieser Rückabwicklungsvereinbarungen.

Vor dem Bezirks­gericht Zürich ver­langte die Klägerin im Haupt­stand­punkt die Her­aus­gabe von Name­nak­tien der einen Gesellschaft, Zug um Zug gegen Über­gabe der Name­nak­tien der anderen Gesellschaft. Im Even­tu­al­begehren ver­langte die Klägerin gestützt auf Bere­icherungsrecht die Rück­er­stat­tung des Kauf­preis­es (mit der Begrün­dung, eine Rück­nahme der Aktien sei ihr nicht zuzu­muten, da die Gegen­partei die entsprechende Gesellschaft aus­ge­höhlt habe). Im Ver­laufe des Ver­fahrens zog Klägerin den im Haupt­begehren gel­tend gemacht­en Vin­dika­tion­sanspruch zurück.

Das Oberg­ericht Zürich liess die Frage der Gültigkeit der Rück­ab­wick­lungsvere­in­barun­gen offen, mit der Begrün­dung, dass selb­st bei Annahme der Ungültigkeit der Klägerin einzig ein Vin­dika­tion­sanspruch auf Her­aus­gabe der Aktien zuste­he, nicht aber ein Bere­icherungsanspruch. Auf diesen Her­aus­gabeanspruch habe die Klägerin allerd­ings recht­skräftig verzichtet.

Das Bun­des­gericht stützte in seinem Entscheid diese Beurteilung. Hin­sichtlich der Wirkung des Rück­zugs erin­nerte es mit Ver­weis auf BGE 139 III 126 E. 3.2.2 f. als Ergänzung zu den Erwä­gun­gen des Oberg­erichts daran (E. 2.1),

dass die materielle Recht­skraft des Rück­zuges des Her­aus­gabebegehrens nicht nur den Vin­dika­tion­sanspruch als Grund­lage für eine Gutheis­sung jenes Begehrens auss­chliesst, son­dern auch alle weit­eren Anspruchs­grund­la­gen, die dem eingeklagten Lebenssachver­halt ent­nom­men wer­den könnten (…).

Darüber hin­aus bestätigte das Bun­des­gericht die vom Oberg­ericht Zürich erwo­gene Sub­sidiar­ität des Bere­icherungsanspruch gegenüber dem Vin­dika­tion­sanspruch. Wörtlich führte es aus (E. 2.3.1):

Solange ein Eigen­tümer berechtigt ist, eine Sache von einem anderen gestützt auf sein Eigen­tum her­auszu­ver­lan­gen, hat er gemäss bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung gegenüber dem anderen keinen Anspruch aus ungerecht­fer­tigter Bere­icherung (BGE 135 III 474 E. 3.3.1 S. 480; …). Dass die Vin­dika­tion (Art. 641 Abs. 2 ZGB) den Bere­icherungsanspruch (Art. 62 OR) auss­chliesst, ist herrschende Auf­fas­sung (…; 110 II 228 E. 2d S. 234; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweiz­erisches Oblig­a­tio­nen­recht, All­ge­mein­er Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz 1499 ff. mit weit­eren Hin­weisen), was auch von Autoren mit abwe­ichen­der Mei­n­ung anerkan­nt wird ( ALFRED KOLLER, Schweiz­erisches Oblig­a­tio­nen­recht, All­ge­mein­er Teil, 3. Aufl. 2009, § 30 Rz 8, § 33 Rz 20; vgl. auch PAUL OBERHAMMER, in: Hon­sell [Hrsg.], Kurzkom­men­tar OR, 2008, N. 12 zu Art. 62 OR, der die herrschende Mei­n­ung als gut vertret­bar bezeichnet).

Die Klägerin hat­te somit die Kon­se­quenz zu tra­gen (E. 2.3.2),

dass sie ihr Her­aus­gabebegehren mit Recht­skraft­folge zurück­ge­zo­gen hat, ohne gle­ichzeit­ig prozesskon­form die tatbe­standlichen Grund­la­gen für eine Ein­griff­skondik­tion oder einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens wegen Ent­behrung des Besitzes zu behaupten für den Fall, dass ihr Even­tu­al­begehren auf Kon­dizierung eines Kauf­preis­es abgewiesen würde.

Eine hierzu von der Klägerin gel­tend gemachte Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs wies das Bun­des­gericht genau so ab (E. 3) wie den Vor­wurf, die Vorin­stanz habe die Parteivere­in­barung falsch aus­gelegt, da diese fälschlicher­weise davon aus­ge­gan­gen sei, dass das Aus­tauschver­hält­nis auss­chliesslich mit Bezug auf die Beteili­gungspa­piere beste­he (E. 4).