Die Parteien vereinbarten in einem gemäss Präambel als “Kauf” charakterisierten Vertrag den gegenseitigen Austausch von Aktien; Geldbeträge waren von keiner Partei geschuldet. Nachdem diese Vereinbarung so abgewickelt wurde, vereinbarten die Parteien später deren Auflösung und die erfolgten Leistungen wurden rückabgewickelt. Strittig war in der Folge die Gültigkeit dieser Rückabwicklungsvereinbarungen.
Vor dem Bezirksgericht Zürich verlangte die Klägerin im Hauptstandpunkt die Herausgabe von Namenaktien der einen Gesellschaft, Zug um Zug gegen Übergabe der Namenaktien der anderen Gesellschaft. Im Eventualbegehren verlangte die Klägerin gestützt auf Bereicherungsrecht die Rückerstattung des Kaufpreises (mit der Begründung, eine Rücknahme der Aktien sei ihr nicht zuzumuten, da die Gegenpartei die entsprechende Gesellschaft ausgehöhlt habe). Im Verlaufe des Verfahrens zog Klägerin den im Hauptbegehren geltend gemachten Vindikationsanspruch zurück.
Das Obergericht Zürich liess die Frage der Gültigkeit der Rückabwicklungsvereinbarungen offen, mit der Begründung, dass selbst bei Annahme der Ungültigkeit der Klägerin einzig ein Vindikationsanspruch auf Herausgabe der Aktien zustehe, nicht aber ein Bereicherungsanspruch. Auf diesen Herausgabeanspruch habe die Klägerin allerdings rechtskräftig verzichtet.
Das Bundesgericht stützte in seinem Entscheid diese Beurteilung. Hinsichtlich der Wirkung des Rückzugs erinnerte es mit Verweis auf BGE 139 III 126 E. 3.2.2 f. als Ergänzung zu den Erwägungen des Obergerichts daran (E. 2.1),
dass die materielle Rechtskraft des Rückzuges des Herausgabebegehrens nicht nur den Vindikationsanspruch als Grundlage für eine Gutheissung jenes Begehrens ausschliesst, sondern auch alle weiteren Anspruchsgrundlagen, die dem eingeklagten Lebenssachverhalt entnommen werden könnten (…).
Darüber hinaus bestätigte das Bundesgericht die vom Obergericht Zürich erwogene Subsidiarität des Bereicherungsanspruch gegenüber dem Vindikationsanspruch. Wörtlich führte es aus (E. 2.3.1):
Solange ein Eigentümer berechtigt ist, eine Sache von einem anderen gestützt auf sein Eigentum herauszuverlangen, hat er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem anderen keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGE 135 III 474 E. 3.3.1 S. 480; …). Dass die Vindikation (Art. 641 Abs. 2 ZGB) den Bereicherungsanspruch (Art. 62 OR) ausschliesst, ist herrschende Auffassung (…; 110 II 228 E. 2d S. 234; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz 1499 ff. mit weiteren Hinweisen), was auch von Autoren mit abweichender Meinung anerkannt wird ( ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, § 30 Rz 8, § 33 Rz 20; vgl. auch PAUL OBERHAMMER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2008, N. 12 zu Art. 62 OR, der die herrschende Meinung als gut vertretbar bezeichnet).
Die Klägerin hatte somit die Konsequenz zu tragen (E. 2.3.2),
dass sie ihr Herausgabebegehren mit Rechtskraftfolge zurückgezogen hat, ohne gleichzeitig prozesskonform die tatbestandlichen Grundlagen für eine Eingriffskondiktion oder einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens wegen Entbehrung des Besitzes zu behaupten für den Fall, dass ihr Eventualbegehren auf Kondizierung eines Kaufpreises abgewiesen würde.
Eine hierzu von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wies das Bundesgericht genau so ab (E. 3) wie den Vorwurf, die Vorinstanz habe die Parteivereinbarung falsch ausgelegt, da diese fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Austauschverhältnis ausschliesslich mit Bezug auf die Beteiligungspapiere bestehe (E. 4).