In einem auf Italienisch redigierten Entscheid, der zur amtlichen Publikation vorgesehen ist, ging es um die finanziellen Folgen der Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem Grenzwächter (BGer. 8C_339/2012 vom 29. Oktober 2013). Der Grenzwächter forderte eine Abgangsentschädigung gestützt auf Art. 34a Abs. 3 aBPV (Bundespersonalverordnung, SR 172.220.111.3). Die BPV wurde mehrfach revidiert und Art. 34a aBPV ist inzwischen aufgehoben worden.
Umstritten war unter anderem, welche Fassung der BPV anzuwenden war, nachdem den Rechtsmitteln gegen die Kündigungsverfügung die aufschiebende Wirkung erteilt worden war und die BPV bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geändert wurde. Das Bundesgericht stellte auf die Fassung zur Zeit der Kündigung ab (E. 4).
Strittig war weiter, ob ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis selber auflöst. In den deutschen Versionen von Art. 34a Abs. 3 aBPV war jeweils von “ausscheiden” die Rede, während in den italienischen Fassungen verschiedene Begriffe verwendet wurden. Im Ergebnis sprach das Bundesgericht dem Grenzwächter dem Grundsatz nach eine Abgangsentschädigung zu und wies die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung an die Eidgenössische Zollverwaltung zurück (E. 5 und 6).