8C_339/2012: Abgangsentschädigung nach BPV (amtl. Publ.)

In einem auf Ital­ienisch redigierten Entscheid, der zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­hen ist, ging es um die finanziellen Fol­gen der Auflö­sung eines Dien­stver­hält­niss­es mit einem Gren­zwächter (BGer. 8C_339/2012 vom 29. Okto­ber 2013). Der Gren­zwächter forderte eine Abgangsentschädi­gung gestützt auf Art. 34a Abs. 3 aBPV (Bun­des­per­son­alverord­nung, SR 172.220.111.3). Die BPV wurde mehrfach rev­i­diert und Art. 34a aBPV ist inzwis­chen aufge­hoben worden.

Umstrit­ten war unter anderem, welche Fas­sung der BPV anzuwen­den war, nach­dem den Rechtsmit­teln gegen die Kündi­gungsver­fü­gung die auf­schiebende Wirkung erteilt wor­den war und die BPV bis zum recht­skräfti­gen Abschluss des Ver­fahrens geän­dert wurde. Das Bun­des­gericht stellte auf die Fas­sung zur Zeit der Kündi­gung ab (E. 4).

Strit­tig war weit­er, ob ein Anspruch auf Abgangsentschädi­gung nur dann beste­ht, wenn der Arbeit­nehmer das Dien­stver­hält­nis sel­ber auflöst. In den deutschen Ver­sio­nen von Art. 34a Abs. 3 aBPV war jew­eils von “auss­chei­den” die Rede, während in den ital­ienis­chen Fas­sun­gen ver­schiedene Begriffe ver­wen­det wur­den. Im Ergeb­nis sprach das Bun­des­gericht dem Gren­zwächter dem Grund­satz nach eine Abgangsentschädi­gung zu und wies die Sache zur Fes­tle­gung der Höhe der Entschädi­gung an die Eid­genös­sis­che Zol­lver­wal­tung zurück (E. 5 und 6).