Das BGer hat eine Berufung gegen ein Urteil des KGer VS in einem Streit um ein Wegrecht abgewiesen.
Der Berufungskläger bewohnt sein eigenes Haus auf einer Parzelle, die von zwei Seiten zugänglich ist, wobei der Zugang mit Autos nur von einer Seite aus möglich ist. Für diesen Zugang liess der Kläger eine Zufahrtsstrasse auch über das Grundstück von Dritten bauen, allerdings ohne deren Einverständnis. Auf Klage hin erging das Urteil, den Zufahrtsweg zu entfernen. Die Widerklage auf Einräumung eines Notwegrechts (ZGB 694) wurde abgewiesen.
Das BGer anerkennt hier die Ansicht der Lehre, wonach der Grundeigentümer gegen Treu und Glauben verstösst, wenn er einen Zugang über ein fremdes Grundstück in Anspruch nimmt, obwohl er die Notsituation selbst verschuldet, geduldet oder sich damit abgefunden hat oder sonst gegen den Grundsatz des guten Glaubens (so das BGer) verstösst. Dies gilt allerdings nur bei vorsätzlichem Handeln.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger selbst in die Notsituation gebracht, indem er durch mehrere Teilungen, Veräusserungen und Zusammenlegungen um einen ausreichenden Zugang gebracht hatte. Weil er sich einen (aber eben unzureichenden) Zugang vorbehalten hatte, war klar, dass er sich der Schwierigkeiten des Zugangs bewusst war. Die Berufung war daher abzuweisen.